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BGH Beschluss vom 07.02.2007 – IV ZR 25/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 7. Februar 2007

beschlossen:

1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird

ihre Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2006

zugelassen.

2. Das vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO

aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 102.319,52 €.

Gründe

1

Das Berufungsgericht, welches den beklagten Feuerversicherer für

leistungsfrei hält, weil es sich davon überzeugt hat, dass der Brand, auf

den die Klägerin ihr Begehren stützt, mit ihrem Wissen und Wollen gelegt

worden sei, hat es abgelehnt, den in der Berufungsinstanz benannten

Zeugen B. zu vernehmen. Das verletzt in entscheidungserheblicher

Weise das Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103

Abs. 1 GG) und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils nach § 544

Abs. 7 ZPO.

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Der Zeuge sollte bekunden, der frühere Ehemann der Klägerin ha-

be ihm gegenüber zugegeben, im Lokal der Klägerin Feuer gelegt zu ha-

ben, um sich so für das von ihr eingeleitete Scheidungsverfahren und die

Entziehung des Sorgerechts für die gemeinsame Tochter zu rächen. Wä-

re diese Äußerung durch die Zeugenaussage erwiesen, so hätte sich

schon angesichts der übrigen Beweislage, bei der viele Fragen der kon-

kreten Tatausführung ungeklärt geblieben waren, für den Tatrichter die

Frage gestellt, ob sich daraus ein besonders gewichtiges Indiz gegen die

Annahme einer mit Billigung der Klägerin erfolgten Brandstiftung ergeben

hätte, für die die Beklagte nach § 61 VVG die Beweislast trägt.

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Das Berufungsgericht hat dieses Indiz im Ergebnis als nicht aus-

reichend angesehen, um entscheidungserhebliche Zweifel an einer im

Einvernehmen mit der Klägerin verübten Brandstiftung zu wecken. Die

Beweiswürdigungserwägungen, aufgrund derer es den Schluss von der

unter Beweis gestellten Äußerung auf eine aus Rache verübte Brandstif-

tung nicht ziehen will, erweisen sich indes als zum Teil lücken- und denk-

fehlerhaft, zum Teil verfahrensfehlerhaft. Sie bilden deshalb nicht nur

keine ausreichende rechtlich tragfähige Grundlage dafür, von der bean-

tragten Zeugenvernehmung abzusehen, sondern wecken in der Gesamt-

schau die Besorgnis, die beantragte Beweisaufnahme sei letztlich zur

Vermeidung der mit einer Vernehmung des im Ausland lebenden Zeugen

verbundenen Schwierigkeiten unterblieben. Die Nichtberücksichtigung

eines entscheidungserheblichen Beweisangebots verstößt aber gegen

Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet

(vgl. BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144).

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1. Soweit der Tatrichter meint, die Behauptung einer Brandstiftung

aus Rache mache schon deshalb keinen Sinn, weil sich die Klägerin, die

seinerzeit noch nichts von den Problemen einer möglichen Unterversi-

cherung geahnt habe, aus dem Brandschaden einen Vorteil habe ver-

sprechen können, der ihr infolge ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage

auch gelegen gekommen sei, enthält dies einen Denkfehler. Es kommt

für die Beweisfrage, ob der frühere Ehemann der Klägerin den Brand aus

den vorgenannten Motiven gelegt haben kann, zunächst nicht darauf an,

wie die Klägerin ihre wirtschaftliche Situation und die Möglichkeit, im

Versicherungsfalle Leistungen aus der Feuerversicherung zu erhalten,

einschätzte, sondern allein darauf, ob der der Tat verdächtigte frühere

Ehemann diese Umstände kannte und zutreffend einschätzte. Dazu ver-

hält sich das Berufungsurteil nicht. Es befasst sich schon nicht mit der

Möglichkeit, dass der Tatverdächtige seit der Scheidung keinen Einblick

in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin mehr hatte und es als

insoweit Außenstehender allein darauf anlegte, sie an dem Versuch, sich

nach der Scheidung eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zu

hindern. Das Berufungsgericht stellt auch nicht fest, dass er überhaupt

von der bei der Beklagten gehaltenen Versicherung wusste. Schließlich

bleibt unerörtert, ob die vorgefundene Spurenlage - das Lokal war nach

der Brandstiftung ordnungsgemäß abgeschlossen und wies keinerlei

Einbruchsspuren auf - gerade von dem Bestreben des mutmaßlichen

Brandstifters getragen sein könnte, den Tatverdacht auf die Klägerin zu

lenken, um auf diese Weise Versicherungsleistungen zu vereiteln.

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Den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zu den erwar-

teten wirtschaftlichen Folgen der Brandstiftung liegt erkennbar die An-

nahme zugrunde, der Tatverdächtige habe von vorn herein dieselben

Umstände erwogen, die auch die Klägerin bei Planung einer Eigenbrand-

stiftung bedacht hätte. Ob dies so war, sollte indes durch die Beweis-

würdigung erst geklärt werden.

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2. Weiter hat das Berufungsgericht eine Brandstiftung aus Rache

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deshalb ausgeschlossen, weil der frühere Ehemann der Klägerin nicht

über einen Schlüssel zum Lokal verfügt habe und deshalb nicht gegen

ihren Willen hineingekommen sein könne. Dabei hat es den in zweiter In-

stanz neu gehaltenen Vortrag der Klägerin, ihr früherer Ehemann sei

zwei Tage vor dem Brand für zwei Stunden im Besitz ihres Schlüssels

gewesen und habe so die Möglichkeit gehabt, eine Schlüsselkopie anzu-

fertigen, nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Berufungs-

gericht die Anforderungen an den Ausschluss einer Nachlässigkeit im

Sinne der genannten Vorschrift überspannt hat.

a) Es meint, die Klägerin habe angesichts der behaupteten Vor-

strafe ihres früheren Ehemannes wegen Brandstiftung, ferner wegen des

scheidungsbedingten Zerwürfnisses von vorn herein den Tatverdacht

gegen ihn richten und deshalb den Vorfall mit dem Schlüssel schon in

erster Instanz vortragen müssen. Das überzeugt nicht. Zu Recht hat

nämlich das Berufungsgericht den Vortrag, der frühere Ehemann habe

den Brand gelegt, nicht als verspätet angesehen; denn insoweit hatte die

Klägerin - gestützt auf den beantragten Zeugenbeweis - Umstände vor-

getragen, die es erklärbar machten, warum der Verdacht erst nach der

Begegnung der Klägerin mit dem oben genannten Zeugen vorgetragen

worden ist. Bevor sich der Tatverdacht wegen des behaupteten Geständ-

nisses konkretisiert hat, hatte die Klägerin keinen ausreichenden An-

haltspunkt dafür, ihren früheren Ehemann der schweren Brandstiftung zu

beschuldigen. Ein solcher Vortrag wäre deshalb ins Blaue hinein erfolgt.

Dass der Ehemann einschlägig vorbestraft war und sich mit der Klägerin

wegen der Scheidung überworfen hatte, reichte noch nicht aus, um sie

- zumal im Rahmen einer lediglich sekundären Darlegungslast - dazu zu

zwingen, einen nicht beweisbaren, schwerwiegenden Verdacht im Rah-

men ihres Vortrages auszusprechen.

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b) Hatte sie in erster Instanz aber noch keinen ausreichenden An-

lass, ihren früheren Ehemann zu verdächtigen, so stellt es keine Nach-

lässigkeit der Klägerin im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO dar,

wenn sie dem behaupteten Umstand, dass er zwei Tage vor dem Brand

ihr Auto für zwei Stunden benutzt hatte, in Bezug auf den Brand des Lo-

kals zunächst keine Bedeutung beimaß oder sich möglicherweise nicht

bewusst machte, dass er mit dem Autoschlüsselbund für zwei Stunden

auch im Besitz des Lokalschlüssels gewesen war. Insoweit ist der neue

Vortrag der Klägerin nicht so teilbar, wie das Berufungsgericht ange-

nommen hat. Solange kein ausreichender Anhaltspunkt für einen konkre-

ten Tatverdacht gegeben war, stellte die Anfertigung einer Schlüsselko-

pie durch den früheren Ehemann sich als bloße theoretische Möglichkeit

dar, vergleichbar der Möglichkeit, dass die Freundin der Klägerin oder

Mitarbeiter des Automatenaufstellers mit den

ihnen überlassenen

Schlüsseln Missbrauch getrieben hätten, wovon das Berufungsurteil

mangels ausreichender Anhaltspunkte zu Recht nicht ausgeht.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Kleve, Entscheidung vom 05.10.2004 - 3 O 372/02 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.01.2006 - I-4 U 191/04 -