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BGH Beschluss vom 19.06.2008 – V ZR 190/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des

5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

25. Oktober 2007 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

44.728,91 €.

Gründe

I.

1

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. Mai 2002 erwarben die Klä-

ger von der Beklagten und ihrem am 24. Februar 2008 verstorbenen Ehemann

ein Hausgrundstück für 153.000 € unter Ausschluss der Haftung der Veräuße-

rer für Sachmängel. Im Januar 2003 stellten die Kläger Feuchtigkeitsschäden

im Keller des Hauses fest.

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Mit der Behauptung, die Verkäufer hätten sie bei Abschluss des Kaufver-

trags im Hinblick auf die Feuchtigkeit arglistig getäuscht, verlangen die Kläger

den Ersatz von Sanierungskosten. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos

geblieben.

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II.

Das angefochtene Urteil ist auf die statthafte und auch im Übrigen zuläs-

sige Nichtzulassungsbeschwerde aufzuheben, weil das Berufungsgericht den

Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in

entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 544 Abs. 7 ZPO).

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den in einem nach

Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingereichten

Schriftsatz enthaltenen Vortrag der Kläger nicht zugelassen, der frühere Be-

klagte zu 2 habe dem von ihnen benannten Zeugen Sch. (auf BU 7 fälsch-

lich "Schu. " genannt) von ihm angebrachte Bohrlöcher gezeigt und hierzu

erklärt, durch die Bohrungen wolle er versuchen, den Keller trocken zu legen.

Zwar war den Klägern in der letzten erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung

ein Schriftsatznachlass gewährt worden, aber nur im Hinblick auf das Vorbrin-

gen der Beklagten im Schriftsatz vom 6. April 2006. Darin haben sich diese zu

der Höhe der Klageforderung ausgelassen und die Behauptung der Kläger

bestritten, das Haus nur verkauft zu haben, um den Kosten für die Kellersanie-

rung aus dem Weg zu gehen. Mit diesem Vorbringen hat der Vortrag der Klä-

ger betreffend das Gespräch zwischen dem früheren Beklagten zu 2 und dem

benannten Zeugen über die Bohrlöcher nichts zu tun. Das Berufungsgericht hat

somit den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör insoweit nicht verletzt.

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2. Ohne Erfolg rügen die Kläger einen weiteren Gehörsverstoß dahinge-

hend, dass das Berufungsgericht den im selbständigen Beweisverfahren tätig

gewesenen Sachverständigen nicht zur Erläuterung seines Gutachtens gela-

den hat, obwohl dies zur Klärung von Zweifeln oder zur Beseitigung von Un-

klarheiten notwendig gewesen sei. Zum einen haben die Kläger die Anhörung

des Sachverständigen nicht beantragt (siehe dazu BGH, Beschl. v. 22. Mai

2007, VI ZR 233/06, NJW-RR 2007, 1294). Zum anderen hat das Berufungsge-

richt nicht ermessensfehlerhaft von der Ladung des Sachverständigen zwecks

Erläuterung des Gutachtens von Amts wegen abgesehen (vgl. § 411 Abs. 3

ZPO). Denn dass das Berufungsgericht die Schlussfolgerung des Sachver-

ständigen als nicht nachvollziehbar angesehen hat, ist nicht entscheidungser-

heblich. Es hat nämlich - das Vorhandensein von Feuchtigkeit bei Vertrags-

schluss und die Richtigkeit der Schlussfolgerung des Sachverständigen unter-

stellend - die Ansicht vertreten, dass sich allein aus dem Vorhandensein von

Feuchtigkeitsschäden nicht deren Ausmaß und Erkennbarkeit für die Beklagten

ergebe. Damit hat es eine Arglist der Beklagten trotz etwaiger Feuchtigkeit für

nicht bewiesen gehalten.

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3. Schließlich rügen die Kläger erfolglos einen Gehörsverstoß dahinge-

hend, dass das Berufungsgericht ihnen keinen Hinweis "auf einen neuen As-

pekt bei der Würdigung des Sachverständigengutachtens" erteilt habe (§ 139

ZPO). Das Landgericht habe das Gutachten für unerheblich gehalten, weil sich

aus ihm keine Schlussfolgerungen auf ein arglistiges Verhalten der Beklagten

ziehen ließe; demgegenüber habe das Berufungsgericht Zweifel an den Fest-

stellungen des Sachverständigen zum Alter der Feuchtigkeitserscheinungen

geäußert. Den "neuen Aspekt" gibt es somit nicht; wie vorstehend ausgeführt,

hat sich das Berufungsgericht auf denselben Standpunkt wie das Landgericht

gestellt, nämlich dass das Sachverständigengutachten - auch wenn von Feuch-

tigkeit auszugehen sei - keine Arglist der Beklagten beweise.

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4. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) wegen einer Abweichung des

Berufungsgerichts von dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

vertretenen Obersatz zuzulassen, dass die mündliche Anhörung eines gericht-

lichen Sachverständigen nach § 411 Abs. 3 ZPO dann geboten ist, wenn sie

zur Klärung von Zweifeln oder Beseitigung von Unklarheiten unumgänglich ist.

Denn diese Abweichung gibt es nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts

beruht - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf dem Rechtssatz, dass der

Tatrichter den Sachverständigen auch dann nicht zur mündlichen Erläuterung

seines Gutachtens laden muss, wenn er Zweifel an seinem Gutachten hat oder

Unklarheiten festgestellt hat. Für das Berufungsgericht war vielmehr entschei-

dungserheblich, dass das Gutachten - trotz unterstellter Feuchtigkeit - keinen

Beweis für ein arglistiges Verhalten der Beklagten bietet. Deshalb bestand für

das Berufungsgericht kein Klärungsbedarf.

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5. Das Berufungsgericht hat jedoch das Verfahrensgrundrecht der Klä-

ger nach Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass es ihren erstmals in der

zweiten Instanz gehaltenen Vortrag zu dem Inhalt ihrer Unterredung mit der

Voreigentümerin des Grundstücks nicht zugelassen hat. Damit hat es die

Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unrichtig angewandt

und einen Gehörsverstoß begangen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Februar 2007,

IV ZR 25/06, NJW-RR 2007, 1033; Senat, Beschl. v. 9. Juni 2005, V ZR

271/04, NJW 2005, 2624).

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a) Zur Begründung der Nichtzulassung des Vortrags hat das Berufungs-

gericht ausgeführt, dass die Kläger nichts dazu vorgetragen hätten, weshalb

sie erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht

bzw. in der zweiten Instanz zu entsprechendem Vortrag und Beweisantritt in

der Lage gewesen seien. Nachdem die Beklagten auch noch nach der Einho-

lung des Sachverständigengutachtens in dem selbständigen Beweisverfahren

das Vorliegen von Feuchtigkeit und auch die Kenntnis von einer etwaigen

Feuchtigkeit bestritten hätten, hätten sich die Kläger nicht auf das Ergebnis des

im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens verlassen dürfen.

Sie seien vielmehr im Rahmen ihrer Prozessförderungspflicht gehalten gewe-

sen, vor Klageerhebung, jedenfalls aber noch rechtzeitig vor der mündlichen

Verhandlung vor dem Landgericht, Erkundigungen über den Gebäudezustand

während der Besitzzeit der Verkäufer anzustellen. Dabei habe die Befragung

der Nachbarn, aber auch der Voreigentümerin, auf der Hand gelegen.

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Danach ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts rechtsfeh-

lerhaft. Den Klägern kann nämlich Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2

Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht vorgeworfen werden, weil sie nicht gegen ihre Prozess-

förderungspflicht verstoßen haben. Sie mussten sich nicht vor Prozessbeginn

bzw. vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung solche Informationen

wie die in der zweiten Instanz vorgetragenen beschaffen. Vielmehr sind sie ih-

rer Prozessförderungspflicht ausreichend dadurch nachgekommen, dass sie

vor der Klageerhebung ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet und die

Ergebnisse des Sachverständigengutachtens, die genügend objektive Anhalts-

punkte für das Vorhandensein von Feuchtigkeit bieten, zur Grundlage ihrer

Klage gemacht haben. Bei dieser Sachlage mussten sie weitere ihnen nicht

bekannte Umstände, die für ein arglistiges Verhalten der Verkäufer sprechen,

nicht ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 2002, X ZR 69/01, NJW 2003,

200, 202 [zu § 528 Abs. 2 ZPO a.F.]).

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b) Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Fehler. Es kann nicht

ausgeschlossen werden, dass die von den Klägern benannte Zeugin die in ihr

Wissen gestellten Tatsachen bestätigt und das Berufungsgericht nach einer

dann gebotenen erneuten Würdigung sämtlicher Umstände ein arglistiges Ver-

schweigen der Feuchtigkeit durch die Verkäufer bejaht.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.06.2006 - 13 O 263/05 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.10.2007 - 5 U 133/06 -