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BGH Beschluss vom 08.02.2007 – IX ZR 218/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 8. Februar 2007
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger zu 3 bis 5 gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts
vom 26. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 3 hat 4/7, die Kläger zu 4 und 5 haben 3/7 der
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
140.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Nach den von dem Berufungsgericht zutreffend gewürdigten Darle-
hensverträgen, welche die Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit der Einzah-
lung der Eigenmittel abgeschlossen haben, fehlt es bereits an einer (schuld-
rechtlichen) Treuhandabrede mit der Schuldnerin. Ihr Vertragsinhalt erschöpft
sich - soweit vorliegend von Interesse - in der Verpflichtung der Kläger, das ein-
gerichtete Verrechnungskonto in einer Höhe aufzufüllen, dass der erteilte Aus-
zahlungsauftrag aus dem eingezahlten Betrag und dem zugesagten Festkredit
ausgeführt werden konnte. Rechtlich ist diese Geschäftsbesorgung, ohne dass
Grundsatzfragen geklärt werden müssen, als Einlagen- und nicht als Treuhand-
geschäft zu beurteilen. Leistungen an ein Kreditinstitut im Rahmen von Einla-
gengeschäften erfolgen kreditorisch und haben keine Aussonderungskraft.
Geldsummenschulden können nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs nicht ausgesondert werden (BGHZ 58, 257, 258; BGH, Urt. v.
15. November 1988 - IX ZR 11/88, ZIP 1989, 118, 119; v. 24. Juni 2003 - IX ZR
120/02, ZIP 2003, 1404, 1405; vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 19;
Jaeger/Henckel, InsO § 47 Rn. 24 f).
2. Es kommt hinzu, dass die Einzahlungen über ein allgemeines Ge-
schäftskonto der Schuldnerin bei der ...-Bank abgewickelt worden sind. Etwa
vorher bestehende Aussonderungsansprüche sind spätestens mit der tagglei-
chen (vertragsmäßigen) Gutbuchung der Eingänge auf den Verrechnungskon-
ten der Kläger erloschen. Eine rechtsgeschäftliche Surrogation von Aussonde-
rungsansprüchen ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht anzuerkennen
(vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, WM 2002, 1852, 1853). Die bei
den Klägern verbliebenen Verschaffungsansprüche berechtigen nicht zur Aus-
sonderung (vgl. BGH, aaO).
3. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Abgren-
zungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der sogenannten dinglichen Kom-
ponente der Treuhandabrede und die besonderen Anforderungen,
die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Vereinbarungstreu-
hand zu stellen sind, kommt es vorliegend nicht an. Von einer weiteren Begrün-
dung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorausset-
zungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.03.2004 - 10 O 445/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2004 - 7 U 81/04 -