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BGH Urteil vom 18.07.2002 – IX ZR 264/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 18. Juli 2002 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

KO § 43; InsO § 47; VVG § 166 Abs. 2

Hat die Gesellschaft in der zugunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Di-

rektversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem

vor Eintritt des Versicherungsfalls im Konkurs der Gesellschaft selbst dann kein

Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn die

Prämien aus der ihm zustehenden Vergütung bezahlt worden sind (im Ergebnis wie

BAGE 99, 1 ff).

BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - OLG Karlsruhe

LG Freiburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe

- 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 21. September 2001 wird auf

Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. September 1997 eröffneten Kon-

kurs über das Vermögen der D. M. Chemische Reinigung GmbH.

Der Beklagte war für die Gesellschaft tätig, seit 1981 als Prokurist und ab 1987

als Geschäftsführer. Er war zudem am Stammkapital der Gesellschaft mit 20 %

beteiligt.

Die GmbH und der Beklagte haben eine Vereinbarung über den Ab-

schluß einer Direktversicherung nach dem BetrAVG geschlossen. Danach wur-

den die Bruttobezüge des Beklagten mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 um da-

mals 221,68 DM vermindert. Die Gesellschaft verpflichtete sich, diesen Betrag

für die Direktversicherung sowie die insoweit anfallende Lohn- und Kirchen-

steuer zu verwenden. Die Gesellschaft als Versicherungsnehmer sollte für den

Beklagten ein unwiderrufliches Bezugsrecht begründen.

In Vollzug dieser Vereinbarung hat die Gesellschaft einen Kapitalle-

bensversicherungsvertrag über eine Versicherungssumme von 80.043 DM ge-

schlossen. Jedoch wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht des Beklagten

nach Maßgabe von § 14 der AVB für Kapital-Versicherungen nicht vereinbart.

Vielmehr heißt es insoweit im Vertrag:

Widerruflich im Erlebensfall/der versicherten Person Widerruflich im Todesfall/Frau Dr. E. S.

Die Parteien streiten darum, wem die Rechte aus dem Versicherungs-

vertrag zustehen. Der Kläger vereinbarte mit dem Beklagten die Übertragung

der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen Zahlung von

42.418,10 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30. Juni 1998. Diese Zahlungs-

pflicht des Beklagten soll entfallen, wenn aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher

Entscheidung feststeht, daß ihm schon vor Abschluß der Vereinbarung die An-

sprüche aus dem Verscherungsvertrag zustanden. Freigabe der Versicherung

und Zahlung sind erfolgt. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Ansprü-

che aus der Kapital-Lebensversicherung zunächst ihm als Verwalter zugestan-

den haben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr

stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wie-

derherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht bejaht unter Bezugnahme auf die Ausführungen

des Landgerichts das gemäß § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an

der begehrten Feststellung mit der nach der Parteivereinbarung notwendigen

Klärung der Streitfrage, wem im Verhältnis der Parteien die Ansprüche aus

dem Versicherungsvertrag ursprünglich zustanden. Das läßt keinen Rechts-

fehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

II.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Ansprüche aus dem Versiche-

rungsvertrag hätten ursprünglich zur Konkursmasse gehört; denn dem Beklag-

ten habe daran kein Aussonderungsrecht (§ 43 KO) zugestanden. Demjenigen,

der lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht erhalten habe, sei vor Eintritt des

Versicherungsfalls grundsätzlich keine Rechtsposition aus dem Versicherungs-

vertrag zugewachsen. Zwar habe der Beklagte den entsprechenden Lohnanteil

der Gesellschaft zu treuen Händen für den Zweck einer Direktversicherung zu

seinen Gunsten überlassen. Daraus folge jedoch nicht, daß die Ansprüche aus

dieser Versicherung trotz des lediglich widerruflichen Bezugsrechts als Treugut

des Beklagten anzusehen seien. Die Gesellschaft habe die Rechte aus der

Versicherung im eigenen Namen für Rechnung des Beklagten erworben und

sei lediglich schuldrechtlich verpflichtet gewesen, ihm ein unwiderrufliches Be-

zugsrecht zu verschaffen. Was der Treuhänder mittels des Treugutes erlange,

werde nicht selbst zum Treugut; denn eine Surrogation trete in diesem Bereich

nicht ein. Das vom Beklagten geltend gemachte Aussonderungsrecht ergebe

sich auch nicht aus einer Abtretung der von der Gesellschaft erworbenen ver-

sicherungsrechtlichen Ansprüche; denn eine entsprechende Rechtsübertra-

gung sei dem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen.

Die gegen diese Erwägungen gerichteten Angriffe der Revision greifen

nicht durch; der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung ist zuzustimmen.

1. Der Beklagte hatte bei Konkurseröffnung aus dem von der Gemein-

schuldnerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag lediglich ein widerrufliches

Bezugsrecht erworben. Damit stand ihm bis zum Eintritt des Versicherungsfalls

noch kein Recht auf die Leistung des Versicherers zu (§ 166 Abs. 2 VVG). Er

hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt lediglich eine Hoffnung auf die später ein-

mal fällig werdende Versicherungssumme (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 1984

- IX ZR 69/83, NJW 1984, 1611; v. 4. März 1993 - IX ZR 169/92, ZIP 1993,

600, 602). Die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag waren in der

Person der Gemeinschuldnerin als Versicherungsnehmerin entstanden und

auch dort verblieben. Ein widerrufliches Bezugsrecht desjenigen, zu dessen

Gunsten die Gemeinschuldnerin eine Direktversicherung abgeschlossen hat,

vermag nach allgemein anerkannter Ansicht im Konkurs kein Aussonderungs-

recht zu begründen (BGH, Urt. v. 4. März 1993, aaO; BAG ZIP 1991, 1295).

2. Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Gemein-

schuldnerin sich in der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung verpflich-

tet hat, einen Teil der ihm zustehenden Bruttobezüge für die Versicherungs-

prämien zu verwenden und für ihn mit der Versicherung ein unwiderrufliches

Bezugsrecht zu vereinbaren, der Versicherungsvertrag also im Wege der so-

genannten Gehaltsumwandlung begründet und erfüllt worden ist.

a) Das Berufungsgericht hat eine uneigennützige (Verwaltungs-)Treu-

hand - die geeignet ist, ein Aussonderungsrecht des Treugebers im Konkurs

des Treuhänders zu begründen - bejaht, soweit es um die Verwertung der der

Gesellschaft zur Prämienzahlung zur Verfügung gestellten Anteile aus dem

Lohn des Beklagten geht. Der Tatrichter hat die vom Beklagten mit der Ge-

meinschuldnerin getroffene Vereinbarung in dem Sinne ausgelegt, daß der Be-

klagte nicht auf einen Lohnanteil verzichtet, sondern vielmehr ihn der Gesell-

schaft zu treuen Händen für den Abschluß einer Direktversicherung zu seinen

Gunsten überlassen hat. Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil aus dem Jahre 1992 (NJW-

RR 1992, 798, 799) ein Aussonderungsrecht des Versicherten bejaht, sofern

der Auftraggeber sich dem Beschäftigten gegenüber verpflichtet hatte, mit des-

sen Lohnanteilen die Prämien für eine Versicherung mit unwiderruflichem Be-

zugsrecht des Versicherten zu bezahlen, und entgegen dieser Vereinbarung

nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet hatte. Der Versicherungsnehmer

sei in einem solchen Falle auch hinsichtlich der aus dem Versicherungsvertrag

erworbenen Rechte als uneigennütziger Treuhänder des Versicherten anzuse-

hen. Dieser Auffassung, die im Schrifttum teilweise Zustimmung gefunden hat

(MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 319; Smid, InsO 2. Aufl. § 47 Rn. 34;

Bayer, Vertrag zugunsten Dritter (1995) S. 266), ist das Berufungsgericht mit

zutreffenden Erwägungen entgegengetreten. Ein die Verwendung des Lohn-

anteils des Beklagten betreffendes Treuhandverhältnis erstreckt sich nicht auf

die aus dem Versicherungsvertrag erworbenen Rechte.

Der der Gesellschaft überlassene Lohnanteil des Beklagten war wirt-

schaftlich als dessen Vermögen anzusehen, vergleichbar den Werten, die der

Auftraggeber dem Beauftragten zur Ausführung des Auftrags überlassen hat

und nach Maßgabe des § 667 BGB herausverlangen kann. Inwieweit daraus

ein Aussonderungsrecht des Auftraggebers in der Insolvenz des Beauftragten

entstehen kann, braucht nicht entschieden zu werden. Es erstreckt sich jeden-

falls nicht auf das, was der Beauftragte selbst aus der Geschäftsbesorgung

erlangt. Insoweit erschöpft sich die Rechtsstellung des Geschäftsherrn in ei-

nem Verschaffungsanspruch, der im Konkurs lediglich eine gewöhnliche Insol-

venzforderung bildet (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 341, 347).

In entsprechender Weise ist hier zwischen den Rechten an den Ge-

haltsanteilen des Beklagten und den aus dem Versicherungsvertrag entstan-

denen Rechten zu unterscheiden. Letztere gehörten in keinem Zeitpunkt zum

Vermögen des Beklagten. Sie entstanden in der Person der Versicherungs-

nehmerin; diese war lediglich schuldrechtlich verpflichtet, sie dem Beklagten in

unentziehbarer Weise aus dem Versicherungsvertrag zu verschaffen. Da es zu

einer solchen Übertragung nicht gekommen ist, hat der Beklagte weder formell

noch materiell Rechte aus dem Versicherungsvertrag erlangt. Ihm stand ledig-

lich eine schuldrechtliche Forderung gegen die Gemeinschuldnerin zu, die ein

Aussonderungsrecht nicht begründen kann (vgl. BGHZ 111, 14, 18; BGH, Urt.

v. 19. November 1992 - IX ZR 45/92, ZIP 1993, 213, 214). Das Treuhandver-

hältnis endete jeweils mit der Verwendung der Gehaltsteile für die Versiche-

rungsprämien. Es setzte sich nicht im Wege der Surrogation an den Rechten

aus dem Versicherungsvertrag fort. Eine Rechtsstellung, wie sie demjenigen

zukommt, der die Weisungsbefugnis über die Verwaltung der auf einem Ander-

oder Sonderkonto des Treuhänders eingehenden Gelder besitzt (vgl. dazu

BGH, Urt. v. 8. Februar 1996 - IX ZR151/95, WM 1996, 662), hat der Beklagte

hinsichtlich der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht erworben. Er

besaß zu keinem Zeitpunkt die Rechtsmacht, die Änderung des Vertrages im

Sinne der Begründung eines unwiderruflichen Bezugsrechts zu seinen Gun-

sten ohne Mitwirkung der Versicherung zu bewirken. Daher bestimmt sich sei-

ne Rechtsstellung ausschließlich nach dem Inhalt der von der Gemeinschuld-

nerin mit dem Versicherungsunternehmen getroffenen Vereinbarung, obwohl

die Prämien im Wege der Umwandlung seines Gehalts aufgebracht worden

sind (vgl. BAGE 92, 1, 9 f; BAG ZIP 1996, 965; OLG Düsseldorf VersR 1998,

1405; Braun/Bäuerle, InsO § 35 Rn. 28 f; Blomeyer EWiR 1996, 627; 2000,

111; Eckert DStR 1997, 1463, 1464).

c) Diese Lösung ermöglicht in allen vergleichbaren Versicherungsfällen

eine einfache, klare Abgrenzung zwischen Massebestandteilen und Aussonde-

rungsrechten. Die Gegenauffassung führt demgegenüber zu einer Ausweitung

des in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher anerkannten Treuhand-

begriffs. Dadurch würde dieses Rechtsinstitut die aus Gründen der Rechtssi-

cherheit unbedingt gebotenen klaren Konturen verlieren, was zugleich eine

Einschränkung des Prinzips der Gläubigergleichbehandlung in der Insolvenz

zur Folge hätte. Der Versicherte ist in diesen Fällen auch nicht besonders

schutzbedürftig; denn er kann sich vor dem Ausfall seiner Rechte in der Insol-

venz schützen, indem er rechtzeitig von der späteren Gemeinschuldnerin ver-

langt, daß der abgeschlossene Versicherungsvertrag ein unwiderrufliches Be-

zugsrecht für ihn vorsieht, oder sich ein Pfandrecht bestellen läßt.

3. Das Berufungsgericht hat eine Abtretung der Rechte aus dem Versi-

cherungsvertrag von der Gemeinschuldnerin an den Beklagten verneint. Das

ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht ange-

griffen. Ein Aussonderungsrecht des Beklagten ist daher unter keinem rechtli-

chen Gesichtspunkt entstanden.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter

Kayser