BGH Urteil vom 18.07.2002 – IX ZR 264/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 18. Juli 2002 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
KO § 43; InsO § 47; VVG § 166 Abs. 2
Hat die Gesellschaft in der zugunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Di-
rektversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem
vor Eintritt des Versicherungsfalls im Konkurs der Gesellschaft selbst dann kein
Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn die
Prämien aus der ihm zustehenden Vergütung bezahlt worden sind (im Ergebnis wie
BAGE 99, 1 ff).
BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe
- 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 21. September 2001 wird auf
Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. September 1997 eröffneten Kon-
kurs über das Vermögen der D. M. Chemische Reinigung GmbH.
Der Beklagte war für die Gesellschaft tätig, seit 1981 als Prokurist und ab 1987
als Geschäftsführer. Er war zudem am Stammkapital der Gesellschaft mit 20 %
beteiligt.
Die GmbH und der Beklagte haben eine Vereinbarung über den Ab-
schluß einer Direktversicherung nach dem BetrAVG geschlossen. Danach wur-
den die Bruttobezüge des Beklagten mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 um da-
mals 221,68 DM vermindert. Die Gesellschaft verpflichtete sich, diesen Betrag
für die Direktversicherung sowie die insoweit anfallende Lohn- und Kirchen-
steuer zu verwenden. Die Gesellschaft als Versicherungsnehmer sollte für den
Beklagten ein unwiderrufliches Bezugsrecht begründen.
In Vollzug dieser Vereinbarung hat die Gesellschaft einen Kapitalle-
bensversicherungsvertrag über eine Versicherungssumme von 80.043 DM ge-
schlossen. Jedoch wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht des Beklagten
nach Maßgabe von § 14 der AVB für Kapital-Versicherungen nicht vereinbart.
Vielmehr heißt es insoweit im Vertrag:
Widerruflich im Erlebensfall/der versicherten Person Widerruflich im Todesfall/Frau Dr. E. S.
Die Parteien streiten darum, wem die Rechte aus dem Versicherungs-
vertrag zustehen. Der Kläger vereinbarte mit dem Beklagten die Übertragung
der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen Zahlung von
42.418,10 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30. Juni 1998. Diese Zahlungs-
pflicht des Beklagten soll entfallen, wenn aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher
Entscheidung feststeht, daß ihm schon vor Abschluß der Vereinbarung die An-
sprüche aus dem Verscherungsvertrag zustanden. Freigabe der Versicherung
und Zahlung sind erfolgt. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Ansprü-
che aus der Kapital-Lebensversicherung zunächst ihm als Verwalter zugestan-
den haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr
stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wie-
derherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht bejaht unter Bezugnahme auf die Ausführungen
des Landgerichts das gemäß § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an
der begehrten Feststellung mit der nach der Parteivereinbarung notwendigen
Klärung der Streitfrage, wem im Verhältnis der Parteien die Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag ursprünglich zustanden. Das läßt keinen Rechts-
fehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
II.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Ansprüche aus dem Versiche-
rungsvertrag hätten ursprünglich zur Konkursmasse gehört; denn dem Beklag-
ten habe daran kein Aussonderungsrecht (§ 43 KO) zugestanden. Demjenigen,
der lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht erhalten habe, sei vor Eintritt des
Versicherungsfalls grundsätzlich keine Rechtsposition aus dem Versicherungs-
vertrag zugewachsen. Zwar habe der Beklagte den entsprechenden Lohnanteil
der Gesellschaft zu treuen Händen für den Zweck einer Direktversicherung zu
seinen Gunsten überlassen. Daraus folge jedoch nicht, daß die Ansprüche aus
dieser Versicherung trotz des lediglich widerruflichen Bezugsrechts als Treugut
des Beklagten anzusehen seien. Die Gesellschaft habe die Rechte aus der
Versicherung im eigenen Namen für Rechnung des Beklagten erworben und
sei lediglich schuldrechtlich verpflichtet gewesen, ihm ein unwiderrufliches Be-
zugsrecht zu verschaffen. Was der Treuhänder mittels des Treugutes erlange,
werde nicht selbst zum Treugut; denn eine Surrogation trete in diesem Bereich
nicht ein. Das vom Beklagten geltend gemachte Aussonderungsrecht ergebe
sich auch nicht aus einer Abtretung der von der Gesellschaft erworbenen ver-
sicherungsrechtlichen Ansprüche; denn eine entsprechende Rechtsübertra-
gung sei dem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen.
Die gegen diese Erwägungen gerichteten Angriffe der Revision greifen
nicht durch; der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung ist zuzustimmen.
1. Der Beklagte hatte bei Konkurseröffnung aus dem von der Gemein-
schuldnerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag lediglich ein widerrufliches
Bezugsrecht erworben. Damit stand ihm bis zum Eintritt des Versicherungsfalls
noch kein Recht auf die Leistung des Versicherers zu (§ 166 Abs. 2 VVG). Er
hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt lediglich eine Hoffnung auf die später ein-
mal fällig werdende Versicherungssumme (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 1984
- IX ZR 69/83, NJW 1984, 1611; v. 4. März 1993 - IX ZR 169/92, ZIP 1993,
600, 602). Die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag waren in der
Person der Gemeinschuldnerin als Versicherungsnehmerin entstanden und
auch dort verblieben. Ein widerrufliches Bezugsrecht desjenigen, zu dessen
Gunsten die Gemeinschuldnerin eine Direktversicherung abgeschlossen hat,
vermag nach allgemein anerkannter Ansicht im Konkurs kein Aussonderungs-
recht zu begründen (BGH, Urt. v. 4. März 1993, aaO; BAG ZIP 1991, 1295).
2. Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Gemein-
schuldnerin sich in der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung verpflich-
tet hat, einen Teil der ihm zustehenden Bruttobezüge für die Versicherungs-
prämien zu verwenden und für ihn mit der Versicherung ein unwiderrufliches
Bezugsrecht zu vereinbaren, der Versicherungsvertrag also im Wege der so-
genannten Gehaltsumwandlung begründet und erfüllt worden ist.
a) Das Berufungsgericht hat eine uneigennützige (Verwaltungs-)Treu-
hand - die geeignet ist, ein Aussonderungsrecht des Treugebers im Konkurs
des Treuhänders zu begründen - bejaht, soweit es um die Verwertung der der
Gesellschaft zur Prämienzahlung zur Verfügung gestellten Anteile aus dem
Lohn des Beklagten geht. Der Tatrichter hat die vom Beklagten mit der Ge-
meinschuldnerin getroffene Vereinbarung in dem Sinne ausgelegt, daß der Be-
klagte nicht auf einen Lohnanteil verzichtet, sondern vielmehr ihn der Gesell-
schaft zu treuen Händen für den Abschluß einer Direktversicherung zu seinen
Gunsten überlassen hat. Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil aus dem Jahre 1992 (NJW-
RR 1992, 798, 799) ein Aussonderungsrecht des Versicherten bejaht, sofern
der Auftraggeber sich dem Beschäftigten gegenüber verpflichtet hatte, mit des-
sen Lohnanteilen die Prämien für eine Versicherung mit unwiderruflichem Be-
zugsrecht des Versicherten zu bezahlen, und entgegen dieser Vereinbarung
nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet hatte. Der Versicherungsnehmer
sei in einem solchen Falle auch hinsichtlich der aus dem Versicherungsvertrag
erworbenen Rechte als uneigennütziger Treuhänder des Versicherten anzuse-
hen. Dieser Auffassung, die im Schrifttum teilweise Zustimmung gefunden hat
Bayer, Vertrag zugunsten Dritter (1995) S. 266), ist das Berufungsgericht mit
zutreffenden Erwägungen entgegengetreten. Ein die Verwendung des Lohn-
anteils des Beklagten betreffendes Treuhandverhältnis erstreckt sich nicht auf
die aus dem Versicherungsvertrag erworbenen Rechte.
Der der Gesellschaft überlassene Lohnanteil des Beklagten war wirt-
schaftlich als dessen Vermögen anzusehen, vergleichbar den Werten, die der
Auftraggeber dem Beauftragten zur Ausführung des Auftrags überlassen hat
und nach Maßgabe des § 667 BGB herausverlangen kann. Inwieweit daraus
ein Aussonderungsrecht des Auftraggebers in der Insolvenz des Beauftragten
entstehen kann, braucht nicht entschieden zu werden. Es erstreckt sich jeden-
falls nicht auf das, was der Beauftragte selbst aus der Geschäftsbesorgung
erlangt. Insoweit erschöpft sich die Rechtsstellung des Geschäftsherrn in ei-
nem Verschaffungsanspruch, der im Konkurs lediglich eine gewöhnliche Insol-
venzforderung bildet (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 341, 347).
In entsprechender Weise ist hier zwischen den Rechten an den Ge-
haltsanteilen des Beklagten und den aus dem Versicherungsvertrag entstan-
denen Rechten zu unterscheiden. Letztere gehörten in keinem Zeitpunkt zum
Vermögen des Beklagten. Sie entstanden in der Person der Versicherungs-
nehmerin; diese war lediglich schuldrechtlich verpflichtet, sie dem Beklagten in
unentziehbarer Weise aus dem Versicherungsvertrag zu verschaffen. Da es zu
einer solchen Übertragung nicht gekommen ist, hat der Beklagte weder formell
noch materiell Rechte aus dem Versicherungsvertrag erlangt. Ihm stand ledig-
lich eine schuldrechtliche Forderung gegen die Gemeinschuldnerin zu, die ein
Aussonderungsrecht nicht begründen kann (vgl. BGHZ 111, 14, 18; BGH, Urt.
v. 19. November 1992 - IX ZR 45/92, ZIP 1993, 213, 214). Das Treuhandver-
hältnis endete jeweils mit der Verwendung der Gehaltsteile für die Versiche-
rungsprämien. Es setzte sich nicht im Wege der Surrogation an den Rechten
aus dem Versicherungsvertrag fort. Eine Rechtsstellung, wie sie demjenigen
zukommt, der die Weisungsbefugnis über die Verwaltung der auf einem Ander-
oder Sonderkonto des Treuhänders eingehenden Gelder besitzt (vgl. dazu
BGH, Urt. v. 8. Februar 1996 - IX ZR151/95, WM 1996, 662), hat der Beklagte
hinsichtlich der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht erworben. Er
besaß zu keinem Zeitpunkt die Rechtsmacht, die Änderung des Vertrages im
Sinne der Begründung eines unwiderruflichen Bezugsrechts zu seinen Gun-
sten ohne Mitwirkung der Versicherung zu bewirken. Daher bestimmt sich sei-
ne Rechtsstellung ausschließlich nach dem Inhalt der von der Gemeinschuld-
nerin mit dem Versicherungsunternehmen getroffenen Vereinbarung, obwohl
die Prämien im Wege der Umwandlung seines Gehalts aufgebracht worden
sind (vgl. BAGE 92, 1, 9 f; BAG ZIP 1996, 965; OLG Düsseldorf VersR 1998,
1405; Braun/Bäuerle, InsO § 35 Rn. 28 f; Blomeyer EWiR 1996, 627; 2000,
111; Eckert DStR 1997, 1463, 1464).
c) Diese Lösung ermöglicht in allen vergleichbaren Versicherungsfällen
eine einfache, klare Abgrenzung zwischen Massebestandteilen und Aussonde-
rungsrechten. Die Gegenauffassung führt demgegenüber zu einer Ausweitung
des in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher anerkannten Treuhand-
begriffs. Dadurch würde dieses Rechtsinstitut die aus Gründen der Rechtssi-
cherheit unbedingt gebotenen klaren Konturen verlieren, was zugleich eine
Einschränkung des Prinzips der Gläubigergleichbehandlung in der Insolvenz
zur Folge hätte. Der Versicherte ist in diesen Fällen auch nicht besonders
schutzbedürftig; denn er kann sich vor dem Ausfall seiner Rechte in der Insol-
venz schützen, indem er rechtzeitig von der späteren Gemeinschuldnerin ver-
langt, daß der abgeschlossene Versicherungsvertrag ein unwiderrufliches Be-
zugsrecht für ihn vorsieht, oder sich ein Pfandrecht bestellen läßt.
3. Das Berufungsgericht hat eine Abtretung der Rechte aus dem Versi-
cherungsvertrag von der Gemeinschuldnerin an den Beklagten verneint. Das
ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht ange-
griffen. Ein Aussonderungsrecht des Beklagten ist daher unter keinem rechtli-
chen Gesichtspunkt entstanden.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser