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BGH Beschluss vom 13.02.2007 – 1 StR 18/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 beschlos-
sen:
Der Beschluss des Landgerichts München II vom 10. November
2006, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1
StPO als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 12. Juni 2006 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als
unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Der Generalbundesanwalt hat zum Antrag auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts und zur Revision des Angeklagten wie folgt Stellung genommen:
"Das Landgericht hat den Angeklagten am 12. Juni 2006 zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe verurteilt. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und
nach qualifizierter Rechtsmittelbelehrung haben der Angeklagte und sei-
ne beiden Verteidiger auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet.
Gleichwohl hat der Angeklagte am 19. Juni 2006 Revision eingelegt. Das
Landgericht hat diese Revision mit Beschluss vom 10. November 2006
als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist
des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden sei. Mit Schreiben vom
20. November 2006, eingegangen bei dem Landgericht am 22. Novem-
ber 2006, hat sich der Angeklagte gegen den seinen Verteidigern am
15. November beziehungsweise 17. November 2006 zugestellten Be-
schluss gewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichts sowie
Wiedereinsetzung nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist be-
antragt.
Der Antrag hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf
Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1
StPO).
Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 12. Juni 2006 ha-
ben der Angeklagte und seine Verteidiger im Anschluss an die Urteils-
verkündung und nach qualifizierter Rechtsmittelbelehrung durch aus-
drückliche Erklärung auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet
(Bd. V Bl. 2078f. d.A.). Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des
Protokolls nach § 274 StPO teil, weil sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO
vorgelesen und genehmigt wurde. Der Rechtsmittelverzicht ist damit
wirksam zustande gekommen. Er ist als Prozesshandlung grundsätz-
lich auch unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. nur BGHSt 45, 51, 53;
BGH NStR-RR 2002, 114; BGH NJW 2002, 1436; KK-Ruß, StPO
5. Auflage 2003, § 302 Rn. 15).
Die höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt hierzu zwar Ausnah-
men an (BGHSt 45, 51, 53). So können in besonderen Fällen schwer
wiegende Willensmängel aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen,
dass eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist. Auch kann
die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts durch die Art seines Zu-
standekommens in Frage gestellt werden, etwa durch unzulässige
Einwirkung auf den Erklärenden. Anhaltspunkte für eine der genann-
ten Konstellationen sind aber im vorliegenden Fall nicht erkennbar. An
der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten und damit seiner Fähig-
keit, wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen, bestehen keine Zwei-
fel. Dies ist insbesondere den Feststellungen der psychiatrischen
Sachverständigen Dr. K. - zur Frage der Schuldfähigkeit zu ent-
nehmen (Bd. V Bl. 2044ff. und 2075f. d.A.; UA S. 17). Die Erklärung
des qualifiziert belehrten Betroffenen ist wirksam und unwiderruflich,
weil sie in voller Kenntnis von Bedeutung und Tragweite des Verzichts
abgegeben worden ist (BGH Großer Senat für Strafsachen, NJW
2005, 1440, 1446). Tatsachen, die auf eine unzulässige Beeinflussung
des Angeklagten durch andere Verfahrensbeteiligte im Zusammen-
hang mit der qualifizierten Belehrung schließen ließen, werden nicht
substantiiert vorgetragen und werden auch aus den Akten nicht er-
sichtlich.
Die am 19. Juni 2006 eingelegte Revision des Beschwerdeführers
richtet sich deshalb gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO unzulässig.
2. Diese Entscheidung zu treffen ist Sache des Revisionsgerichts, nicht
die des Tatrichters. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist
auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für
die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen
Formen nicht beachtet oder die hierfür geltenden Fristen nicht gewahrt
hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem an-
deren Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu
allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher
Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft, al-
so etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht
zwar fristgemäß eingelegt, aber nicht begründet worden ist (vgl. Mey-
er-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 346 Rdn. 2 m.w.N.).
Der Beschluss des Landgerichts vom 10. November 2006, mit dem die
Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden
ist, ist daher aufzuheben und durch eine Entscheidung des Revisions-
gerichts nach § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen.
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Revisionsbegründungsfrist ist gegenstandslos. Schon
die Einlegung der Revision war unzulässig, so dass es auf Zulässig-
keitsfragen bei der Revisionsbegründung nicht mehr ankommt."
Dem schließt sich der Senat an.
Wahl Kolz Hebenstreit
Elf Graf