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BGH Beschluss vom 16.04.2007 – 5 StR 106/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. April 2007 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2007
beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 4. Janu-
ar 2007, mit dem die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Hanau vom 25. Oktober 2006
als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
G r ü n d e
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1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil ein wirksamer
Rechtsmittelverzicht vorliegt.
a) Der Angeklagte hat im Anschluss an die Verkündung des Urteils er-
klärt, dass er auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichte (§ 302 Abs. 1
Satz 1 StPO). Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach
§ 274 StPO teil, weil sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und geneh-
migt worden ist (ProtBd. Bl. 11). Ein Rechtsmittelverzicht kann als Prozess-
handlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder
sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1
Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8 und 15; BGH NJW 2005, 1440, 1445).
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b) Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittel-
verzichts führen könnten (vgl. BGH NJW 2005, 1440, 1445 m.w.N.), liegen
nicht vor. Zwar ging dem Urteil eine verfahrensbeendende Absprache vor-
aus. Ausweislich des Protokolls wurde der Angeklagte jedoch im Hinblick auf
diesen Umstand nach der Urteilsverkündung qualifiziert belehrt (ProtBd.
Bl. 10). Gleichwohl verzichtete er anschließend auf die Einlegung von
Rechtsmitteln (ProtBd. Bl. 11). Die Erklärung des qualifiziert belehrten Betrof-
fenen ist wirksam und unwiderruflich, weil sie in voller Kenntnis von Bedeu-
tung und Tragweite des Verzichts abgegeben worden ist (BGH aaO S. 1446;
BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 1 StR 18/07). Tatsachen, die auf
eine unzulässige Beeinflussung des Angeklagten durch andere Verfahrens-
beteiligte im Zusammenhang mit der qualifizierten Belehrung schließen lie-
ßen, werden nicht vorgetragen und sind auch sonst aus den Akten nicht er-
sichtlich.
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2. Allerdings führt das Rechtsmittel des Angeklagten zur Aufhebung
des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig ver-
worfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Des-
sen Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle be-
schränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begrün-
dung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt
hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen
Grund zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht
zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und
Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa – wie hier – die Revision entgegen
§ 345 StPO nicht begründet worden
ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH
NStZ-RR 2005, 150; 2004, 50).
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