Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.02.2007 – 1 StR 627/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Freiburg vom 6. September 2006

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der

Vergewaltigung sowie der Körperverletzung schuldig ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehöri-

gen Feststellungen aufrechterhalten.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Fällen der Vergewalti-

gung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstra-

fe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der

Sachrüge teilweise Erfolg; im Übrigen war sie zu verwerfen, wobei die Verfah-

rensrüge entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und damit unzu-

lässig ist.

2

Die Revision hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeklagte

nach der ersten Vergewaltigung seiner Ehefrau auf dieser liegen blieb und mit

seinem Gewicht verhinderte, dass diese sich befreien konnte. In dieser Lage

fixierte er sie, bis er nach kurzer Zeit nochmals gegen ihren Willen den Ge-

schlechtsverkehr durchführte. Erst danach ließ er von ihr ab. In der Folge kam

es dann aufgrund eines neuen Tatentschlusses zu den Körperverletzungshand-

lungen.

3

Während beider Vergewaltigungen wirkte die vom Angeklagten durch

das Fixieren der unter ihm liegenden Ehefrau mit seinem Körpergewicht ausge-

übte Gewalt fort, weshalb er durchgehend dasselbe Nötigungsmittel einsetzte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt daher nur eine

Tat im Rechtssinne vor (BGH NStZ 2000, 419, 420; BGH StraFo 2003, 281;

Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 StR 574/06). Dementsprechend hat der Senat

den Schuldspruch gegen den Angeklagten dahingehend abgeändert, dass er

der Vergewaltigung und der Körperverletzung schuldig ist.

4

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts konnte der Senat

die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen

lassen, weil keine Einzelstrafe wegen dieser mit zweifacher Verwirklichung des

Tatbestands des § 177 Abs. 2 StGB durchgeführten Vergewaltigung ausge-

sprochen ist. Diese festzulegen ist dem Tatrichter vorbehalten. Dabei ist er nicht

gehindert zu berücksichtigen, dass durch den Wegfall der zweiten Verurteilung

der Unrechtsgehalt der Vergewaltigung sich erhöht und damit auch die Einzel-

strafe wegen dieser einen Tat im Rechtssinne entsprechend erhöht werden

kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1999 - 3 StR 636/98; Kuckein in KK 5. Aufl.

§ 358 Rdn. 30), wobei die Summe der bisherigen Einzelstrafen jedoch ebenso

wenig überschritten werden darf wie die Höhe der eher mäßigen gegen den

Angeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafe.

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