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BGH Urteil vom 13.02.2007 – 1 StR 574/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 574/06

URTEIL

vom

13. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar

2007, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Boetticher,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten G. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten B.

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Ellwangen vom 10. August 2006

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

G. einer besonders schweren Vergewaltigung

schuldig ist;

b) im Strafausspruch gegen die Angeklagten G. und

B. aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststel-

lungen aufrechterhalten.

Die weitergehende Revision zum Nachteil des Angeklagten

B. wird verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Vergewaltigung

in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten

sowie den Angeklagten B. wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe

von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der gegen den Angeklagten

B. ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihren zu

Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen greift die Staatsanwalt-

schaft mit der Sachbeschwerde das Urteil insgesamt an und wendet sich insbe-

sondere gegen die beim Angeklagten B. mit einem Täter-Opfer-Ausgleich

nach § 46a Nr. 1 StGB begründete Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1

StGB. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Um-

fang Erfolg.

I.

2

Das Landgericht hat unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte G. und die damals 26-jährige Zeugin Bi. S.

hatten sich Ende Januar/Anfang Februar 2006 über das Internet kennen ge-

lernt. Nachdem man sich bereits am 18. Februar 2006 einmal getroffen hatte,

wobei die Zeugin S. anschließend von der Person des Angeklagten ent-

täuscht war, gab sie seinem Drängen nach und nahm eine weitere Einladung

auf den Abend des 3. März 2006 an, um ihm eine "zweite Chance" zu geben.

3

Am Abend des 3. März 2006 kam die Zeugin S. in die Wohnung

des Angeklagten G. und hielt sich mit diesem zunächst in dessen Bett

auf. Gegen 22.00 Uhr traf der Mitangeklagte B. ein. In der Folge begaben

die drei sich in die Diskothek "Sch. " in H. . Dort hielten sie sich

bis etwa 4.00 Uhr auf, wobei sich die Zeugin S. darauf einließ, mit dem

Angeklagten B. Küsse zu tauschen und sich "zum Teil aufeinander liegend"

- jedoch über der Kleidung - zu "befummeln".

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Nach dem Verlassen der Diskothek begaben sich die drei zum Pkw des

Angeklagten B. , wobei der Angeklagte G. , der nunmehr entschlos-

sen war, sexuell mit der Zeugin zu verkehren, diese gegen einen dort ebenfalls

abgestellten Pkw drückte und versuchte, unter der Bekleidung an die nackten

Brüste der Zeugin zu fassen. Aufgrund der Gegenwehr der Zeugin gelang dies

jedoch nicht. Auf der anschließenden Fahrt zurück zur Wohnung des Angeklag-

ten G. , wo auch der Pkw der Zeugin stand, kam es zwischen der Zeu-

gin S. und dem Angeklagten G. zu Streitigkeiten, in deren Verlauf

G. die Zeugin ohne rechtfertigenden Grund mehrfach mit der Hand

schmerzhaft ins Gesicht schlug und an den Haaren zog. Bei der Wohnung des

Angeklagten G. angekommen, kam die Zeugin aus Angst und aufgrund

des vorausgegangenen Geschehens im Pkw der Aufforderung nach, sich mit in

die Wohnung zu begeben. Nach dem Betreten der Wohnung gegen 5.00 Uhr

früh forderte der Angeklagte G. die Zeugin auf, sich ins Bett im Schlaf-

zimmer zu legen und sich auszuziehen. Dieser Aufforderung kam sie unter dem

Eindruck des vorausgegangenen Tuns auch nach, zog sich jedoch nur bis auf

die Unterwäsche aus. Die beiden Angeklagten zogen sich nackt aus und legten

sich zur Zeugin ins Bett. Sie zogen sie dann vollständig aus, weil sie mit ihr

- notfalls auch gegen ihren Willen - geschlechtlich verkehren wollten. Weil diese

offensichtlich hiermit nicht einverstanden war, begann der Angeklagte G.

, die Zeugin mit erneuten schmerzhaften Schlägen ins Gesicht und an den

Körper sowie durch schmerzhaftes Zerren an den Haaren und das Ausreißen

von Haaren gefügig zu machen. Trotz der ständigen Gegenwehr der Geschä-

digten und ihrer Bitten, aufzuhören, vollzogen beide Angeklagten in der Folge-

zeit gegen den weiter erkennbaren Willen der Geschädigten mehrfach den un-

geschützten Geschlechtsverkehr mit ihr, jeweils in mindestens einem Fall auch

bis zum Samenerguss.

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Bereits von Anfang an und im weiteren Verlauf immer wieder forderte der

Angeklagte G. auch den Angeklagten B. auf, mit der Geschädigten

geschlechtlich zu verkehren. Dem kam der Angeklagte B. nach, wobei er

das Verhalten des Angeklagten G. , der sein Opfer weiterhin ständig

schmerzhaft schlug und an den Haaren riss, ausnutzte. Die Zeugin, welche vom

Angeklagten G. auch schmerzhaft in eine ihrer Brüste gekniffen und

daran gezogen wurde, musste in der Folge die Angeklagten auch mehrfach oral

und manuell befriedigen. In einem Fall drang der Angeklagte G. mit

seinem erigierten Penis zudem anal in die Geschädigte ein, während der Ange-

klagte B. ein entsprechendes Vorhaben auf Bitte der Geschädigten und we-

gen ihrer Klage über die damit verbundenen Schmerzen aufgab.

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Gegen 8.00 Uhr zog sich der Angeklagte B. an und verließ die Woh-

nung. In der Folge vollzog der Angeklagte G. , wie von vornherein be-

absichtigt, noch zweimal den ungeschützten Geschlechtsverkehr gegen den

erkennbaren Willen der Geschädigten, die dies nur unter dem Eindruck des vo-

rausgegangenen Tuns über sich ergehen ließ.

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8

Anschließend konnte die Zeugin S. mit ihrem Pkw wegfahren.

Die Zeugin erlitt an zahlreichen Körperstellen Hämatome sowie ver-

schiedene Kratzer, Blutergüsse und Hautabschürfungen. Daneben war es infol-

ge der Taten zu einer schmerzhaften Rötung und Schwellung des Scheidenein-

gangs und zu mehreren Einrissen im Bereich der hinteren Kommissur der Vulva

gekommen. Dies hatte zu einer Harnwegs- und Scheideninfektion geführt, wo-

durch die Zeugin in der Folgezeit starke Schmerzen, insbesondere beim Was-

serlassen erlitt, welche jedoch nach medikamentöser Behandlung abklangen.

Hinsichtlich der von der Zeugin weiter geschilderten andauernden starken Be-

schwerden im Analbereich und damit verbundener Probleme beim Stuhlgang

konnten bei einer endoskopischen Untersuchung keine äußerlich sichtbaren

Verletzungen festgestellt werden. Die Zeugin leidet auch heute noch unter einer

schweren posttraumatischen Belastungsstörung, welche anfangs mit Schlafstö-

rungen und nachlassenden schulischen Leistungen bei der Umschulung ver-

bunden waren sowie mit der Angst, sich unter Menschen zu begeben. Sie wird

deswegen seit Ende Juni 2006 zweimal wöchentlich psychologisch behandelt.

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Bei Beginn der Taten um 5.00 Uhr hatte der Angeklagte G. eine

Blutalkoholkonzentration von maximal 1,91 Promille, der Angeklagte B. von

maximal 0,46 Promille und die Geschädigte von maximal 0,68 Promille, wobei

nach den Feststellungen der Strafkammer die Fähigkeit des Angeklagten

G. , das Unrecht seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu

handeln, weder aufgehoben noch erheblich vermindert war.

10

Der Angeklagte B. hat sich in der Hauptverhandlung bei der Zeugin

S. für sein Tun entschuldigt. Die Zeugin hat auf diese Entschuldigung nicht

reagiert, sie jedoch auch nicht ausdrücklich zurückgewiesen. Im Übrigen hat der

Angeklagte B. der Zeugin nach Aufnahme eines Darlehens 4.000 € zukom-

men lassen, wobei diese aber über den Nebenklägervertreter für den Fall einer

vergleichsweisen Regelung ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € gefordert

hatte.

II.

11

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg und führt zur Änderung

des Schuldspruchs beim Angeklagten G. sowie zur Aufhebung der

Strafaussprüche gegen beide Angeklagte.

12

1. Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Vergewalti-

gung in zwei Fällen verurteilt und hat hierbei offenbar zwischen den gemein-

schaftlich mit dem Mitangeklagten B. begangenen Vergewaltigungshandlun-

gen und den beiden nach seinem Weggang erfolgten weiteren Vergewaltigun-

gen unterschieden. Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Allein der Umstand,

dass einer von zwei Tätern von dem Opfer ablässt, rechtfertigt keine Trennung

in zwei Taten beim anderen Täter. Vielmehr kommt es bei mehrfach hinterein-

ander begangenen Vergewaltigungen allein darauf an, ob diesen, jedenfalls

soweit es die als Tatmittel angewendete Gewalt betrifft, ein einheitliches Tun

eines Angeklagten zugrunde liegt (BGH NStZ 2000, 419, 420). Bei einheitlicher

Gewaltanwendung liegt ebenso wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Dro-

hung trotz mehrfacher dadurch erzwungener Beischlafhandlungen nur eine Tat

im Rechtssinne vor (BGH NStZ 2002, 199, 200). So ist es auch bei den vorlie-

genden Taten des Angeklagten G. ; denn einerseits hat er die ständig

Gegenwehr leistende Geschädigte immer weiter geschlagen und an den Haa-

ren gerissen und andererseits von vorneherein vorgehabt, nach dem Wegge-

hen des Mitangeklagten B. erneut und mehrfach den Geschlechtsverkehr

mit der Zeugin gegen deren Willen zu vollziehen, was diese nur unter dem Ein-

druck des vorangegangenen Geschehens über sich ergehen ließ (UA S. 17).

13

2. Weiterhin hat die Strafkammer die dem Opfer im Scheidenbereich zu-

gefügten Verletzungen und die damit verbundenen anschließenden starken

Schmerzen als schwere körperliche Misshandlung nach § 177 Abs. 4 Nr. 2a

StGB angesehen, jedoch diese Qualifikation den Schuldsprüchen gegen die

Angeklagten nicht zugrunde gelegt, weil nicht feststellbar sei, welcher der An-

geklagten die Verletzungen herbeigeführt hatte und zu welchem Zeitpunkt dies

geschehen sei.

14

Diese Beurteilung des Sachverhalts begegnet bereits deswegen Beden-

ken, weil es sich nur um eine Tat handelt. Jedenfalls dem Angeklagten

G. , welcher am gesamten Geschehen beteiligt war und zudem den

Mitangeklagten B. immer wieder aufforderte, ebenfalls mit der Geschädigten

gegen deren Willen geschlechtlich zu verkehren (UA S. 16), ist die gesamte Tat

zuzurechnen (§ 25 Abs. 2 StGB). Somit kann es auch hinsichtlich des Ange-

klagten G. dahinstehen, welcher der beiden Täter der Zeugin die

Scheidenverletzungen zufügte; denn es ist allgemeinkundig, dass bei einem

gewaltsamen Geschlechtsverkehr, bei welchem sich das Opfer zudem noch

wehrt, solche Verletzungen häufig eintreten, so dass ein Täter derartige Verlet-

zungen in diesen Fällen zumindest billigend in Kauf nimmt. Ebenso kann inso-

weit nicht darauf vertraut werden, dass gewaltsam herbeigeführte Verletzungen

im Scheidenbereich folgenlos abheilen, sondern mit dem Entstehen schmerz-

hafter Entzündungen auf Grund von Wunden im Scheidenbereich ist immer zu

rechnen, so dass ein bedingter Vorsatz eines den körperlichen Widerstand des

Opfers gewaltsam überwindenden Vergewaltigers auch diesbezüglich anzu-

nehmen ist.

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Allerdings kann vorliegend dahinstehen, ob allein das Herbeiführen von

Scheidenrissen mit äußerst schmerzhaften Entzündungsfolgen schon eine

schwere körperliche Misshandlung im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB dar-

stellt. Jedenfalls aber gebietet die Gesamtschau von über mehrere Stunden

andauernden ständigen und schmerzhaften Schlägen ins Gesicht und an den

Körper, dem schmerzhaften Zerren an den Haaren und dem Ausreißen von

Haaren, dem einmaligen schmerzhaften Kneifen in eine Brust der Geschädigten

sowie den Scheideneinrissen mit ihren länger anhaltenden schmerzhaften Fol-

gen die Annahme einer Qualifikation nach § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB. Durch das

vorliegende Vorgehen des Angeklagten wurde die körperliche Integrität des Op-

fers in einer Weise beeinträchtigt, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist

(vgl. BGH NStZ 1998, 461; Beschl. vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06). Dies

ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts, so dass der Schuldspruch

durch den Senat entsprechend abzuändern war; § 265 StPO steht dem nicht

entgegen, nachdem dem Angeklagten ein entsprechender rechtlicher Hinweis

bereits durch das Landgericht erteilt worden ist.

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3. Hinsichtlich des Mitangeklagten B. konnte die Strafkammer keine

Feststellungen treffen, wann der Geschädigten die Risse zugefügt worden sind.

Die Annahme der Strafkammer, dass ohne Berücksichtigung der Scheidenein-

risse ein besonders schwerer Fall nach § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB nicht vorliege,

liegt

im Rahmen

tatrichterlichen Beurteilungsspielraums und

ist vom

Revisionsgericht hinzunehmen. Da weitere Feststellungen auch nicht in einer

neuen Hauptverhandlung zu erwarten sind, hatte es für den Angeklagten B.

beim Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Ellwangen zu verbleiben;

insoweit war die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

III.

17

18

Die Strafaussprüche gegen beide Angeklagten waren aufzuheben.

1. Für den Angeklagten G. muss die Strafe neu zugemessen

werden, da nur eine Tat vorliegt, welche allerdings unter den qualifizierenden

Merkmalen des § 177 Abs. 4 StGB begangen wurde.

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2. Hinsichtlich des Angeklagten B. begegnet die Bejahung der Vor-

aussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB durch das Land-

gericht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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a) Gemäß § 46a Nr. 1 StGB muss der Täter im Bemühen, einen Aus-

gleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil"

wieder gutgemacht haben, wobei es aber auch ausreichend sein kann, dass der

Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung

bereits mehrfach ausgeführt hat, setzt das Bemühen des Täters grundsätzlich

einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen

umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten

Folgen angelegt sein muss. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne

den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt dazu nicht (BGH NStZ 1995,

492, 493; NStZ 2002, 29; BGH, Urt. vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02; NStZ

2006, 275). Wenngleich ein "Wiedergutmachungserfolg" nicht zwingende Vor-

aussetzung ist, so muss sich doch das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu ei-

nem Ausgleich bereit finden und sich auf ihn einlassen. Dabei reicht aber allein

die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen nicht aus; insbesondere kann da-

durch nicht das Erfordernis eines kommunikativen Prozesses zwischen Täter

und Opfer ersetzt werden.

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b) Aus der Sicht des Opfers ist es für die verlangte Kommunikation un-

abdingbar, dass die Geschädigte in den Dialog mit dem Täter über die zur Wie-

dergutmachung erforderlichen Leistungen einbezogen wird. Ein erfolgreicher

Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich vor-

aus, dass das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich

akzeptiert (BGHSt 48, 134, 142; NStZ 2002, 646). Dies ergibt sich schon dar-

aus, dass überhaupt nur angemessene und nachhaltige Leistungen die erlitte-

nen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen

können. Keinesfalls reicht es hin, wenn ein Täter ohne Zustimmung des Opfers

eine finanzielle Leistung erbringt, welche nur die Hälfte der im Rahmen eines

Vergleichsvorschlags beanspruchten Forderung erreicht, wobei sich schon der

Vergleichsvorschlag, wie die Strafkammer zutreffend festgestellt hat, eher an

der unteren Grenze des Schmerzensgeldanspruchs der Geschädigten orientiert

hat.

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c) Nicht ausreichend sind zudem die tatrichterlichen Feststellungen dazu,

wie sich das Opfer zu den bisherigen Bemühungen des Täters gestellt hat und

wie sicher die Erfüllung einer weiteren Schmerzensgeldzahlung ist (vgl. BGH

NStZ 2002, 29; BGH, Beschl. vom 22. Januar 2002 - 1 StR 500/01; NStZ 2006,

275). Auch unter Berücksichtigung der vor der Hauptverhandlung gegenüber

dem Angeklagten verhängten Kontaktsperre hätte die Möglichkeit zu einer

Kommunikation zwischen dem Angeklagten B. und dem Opfer, jedenfalls im

Rahmen der Hauptverhandlung, bestanden - auch zur Frage ihres Einverständ-

nisses (BGHSt 48, 134, 147).

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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte belegen die

Urteilsgründe die Voraussetzungen eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs

nicht.

Wahl Boetticher Hebenstreit

Elf Graf