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BGH Beschluss vom 13.02.2007 – 5 StR 508/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Febru-

ar 2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richter Dr. Jäger

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt G.

Rechtsanwalt S.

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Vertreter der Nebenklägerin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin

und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ber-

lin vom 1. März 2006 werden verworfen.

Der Angeklagte und die Nebenklägerin tragen jeweils die

Kosten des eigenen Rechtsmittels. Die Staatskasse trägt die

Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem

Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer

Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils mit

der Sachrüge geführten Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Neben-

klägerin und des Angeklagten. Sämtliche Revisionen bleiben erfolglos.

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I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte war mit S. –M. , seinem späteren Op-

fer, zunächst glücklich in zweiter Ehe verheiratet. Es kam jedoch zum Streit,

als sich die Geschädigte – auch durch die Aufnahme einer Tätigkeit als Kell-

nerin – von dem häufiger durch Montagearbeiten abwesenden Angeklagten

mehr und mehr distanzierte. Im Zusammenhang mit einem bei seiner Frau

gefundenen „Joint“, den ihr ein Arbeitskollege überlassen hatte, reagierte der

Angeklagte erstmals aggressiv und handgreiflich. Hierbei war er von dem

Gedanken geleitet, seine von ihm geliebte Frau vor schädlichen Einflüssen

schützen zu müssen, aber wohl auch von der – begründeten – Sorge, sie

alsbald zu verlieren. Die Geschädigte ging anschließend vordergründig

zwecks Versöhnung auf den Vorschlag des Angeklagten ein, ihre alte Arbeit

aufzugeben und eine neue zu suchen. Als der Angeklagte ein Telefonat des

Gaststättenwirts mit der Geschädigten bemerkte und sie daraufhin zur Rede

stellte, verbat diese sich eine Kontrolle durch den Angeklagten. Er verwies

darauf, dass sie es nicht nötig habe, in der Gaststätte zu arbeiten, da er doch

genug Geld verdient habe. Sie holte das bezeichnete Geld aus einem

Schrank und gab es ihm mit dem Bemerken, er könne es behalten. An-

schließend verschüttete sie Kaffee über den Tisch und wies den Angeklagten

mit den Worten „Raus hier, das ist meine Wohnung!“ aus der ehelichen

Wohnung. Der Angeklagte – von diesem Sinneswandel völlig überrascht und

erschüttert – trat spontan an die Geschädigte heran, fasste mit beiden Hän-

den von vorne um ihren Hals und würgte die Geschädigte, bis der Tod ein-

trat. In dieser heftigen Gefühlsaufwallung bewegten ihn Wut, Verzweiflung,

Verlustängste und möglicherweise auch ein vermeintliches Besitzrecht. Über

die Vorstellungen der Geschädigten machte er sich keine Gedanken und rea-

lisierte auch nicht, dass der lebensbedrohliche Angriff für die ihm körperlich

unterlegene Geschädigte, die keine Möglichkeit zur Abwehr hatte, völlig

überraschend kam. Kurze Zeit später stellte sich der Angeklagte der Polizei.

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Das Landgericht hat die Tat als Totschlag gewertet und die Annahme

von Mordmerkmalen abgelehnt. Es hat ausgeschlossen, dass der Angeklag-

te eine mögliche Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausgenutzt

hat, weil ihm insbesondere – wie der Sachverständige näher ausgeführt hat –

jeglicher Zugang zur eigenen Aggressivität verschlossen sei. Ein Handeln

aus niedrigen Beweggründen hat die Strafkammer verneint, weil sie nicht

festzustellen vermochte, dass ein übersteigertes Besitzdenken Hauptmotiv

des Angeklagten gewesen sei.

II.

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Sämtliche Revisionen bleiben erfolglos.

1. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsan-

waltschaft, mit der die Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke bean-

standet wird, ist unbegründet.

Die Annahme eines Heimtückemordes setzt Feststellungen des

Landgerichts voraus, die tragfähig belegen, dass der Angeklagte in feindli-

cher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu des-

sen Tötung ausgenutzt hat, sich also bei Beginn des tödlichen Angriffs be-

wusst war, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff

schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH NStZ 2003, 535; BGH,

Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 5 StR 468/06). Eben solche Feststel-

lungen hat das Landgericht allerdings nicht getroffen. Im Gegenteil hat es

festgestellt, dass dem Angeklagten die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers

gerade nicht bewusst war. Der Umstand, dass eine gewisse affektive Er-

schütterung bei vorsätzlichen Tötungsdelikten der Normalfall ist, stellt diese

Feststellung hier nicht in Frage. Zur Begründung hat das Landgericht auf die

Ausführungen des Sachverständigen abgestellt, wonach dem Angeklagten

jeglicher Zugang zu seiner eigenen feindseligen Haltung fehle und ihm des-

halb auch die Bewertung seines aggressiven Verhaltens im Verhältnis zur

Geschädigten nicht möglich gewesen sei. Diese Feststellungen beruhen an-

gesichts der Gesamtumstände des Geschehens auf tragfähiger Grundlage.

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2. Die Revision der Nebenklägerin, die sich gegen die Ablehnung der

Mordmerkmale Heimtücke und niedrige Beweggründe richtet, bleibt ebenfalls

ohne Erfolg. Denn auch die Ablehnung des Mordmerkmals der niedrigen

Beweggründe begegnet auf der Grundlage der Feststellungen des Landge-

richts keinen Bedenken.

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a) Beweggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn

sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb

besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe

zur Tat „niedrig“ sind und – in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem

Totschlag – als verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwür-

digung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters

maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebens-

verhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen (vgl. BGHSt 47,

128, 130 m.w.N.). Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt

es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Ge-

sinnung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 2006, 286, 287 m.w.N.).

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Bei dieser Würdigung steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum

zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägungen ausfüllen kann.

Hat der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt

vollständig gewürdigt, ist seine Würdigung auch dann nicht zu beanstanden,

wenn ein anderes Ergebnis möglich oder gar näher liegend gewesen wäre

(vgl. BGH NStZ 2006, 284, 285; NStZ-RR 2006, 340; BGH, Urteil vom

14. Dezember 2006 – 4 StR 419/06).

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b) Nach diesen Kriterien ist die Ablehnung niedriger Beweggründe aus

revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden: Das Landgericht hat die

sicher festzustellenden Tatmotive hinreichend gesehen und gewürdigt. Seine

Wertung, keines der dominierenden Motive sei in deutlich weiter reichendem

Maße als bei einem Totschlag verachtenswert, ist nachvollziehbar begründet

und gut vertretbar.

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3. Die Revision des Angeklagten deckt keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten auf. Die mit der Dauer und Massivität des Würge-

vorgangs belegte besondere Tatintensität und die objektiv gegebene Arg-

und Wehrlosigkeit des Opfers durften dem Angeklagten, dessen Steuerungs-

fähigkeit rechtsfehlerfrei als nicht erheblich vermindert angesehen wurde,

ebenso angelastet werden wie die überaus egozentrische, damit schon an

der Grenze zu niedrigen Beweggründen stehende Tatmotivation. Aufgrund

der noch verwertbaren Vorstrafen war er nicht wie ein gänzlich unbestrafter

Täter zu beurteilen. Die – eher hoch bemessene – Strafe ist auch sonst aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Basdorf Raum Brause

Schaal Jäger