Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.02.2007 – VI ZB 39/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen ein-

geklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und

die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berech-

nung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben.

BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06 - LG Wuppertal

AG Wuppertal

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

sowie die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der

9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30. Mai 2006 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Beschwerdewert: 630,48 €

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach ei-

nem Verkehrsunfall. Ursprünglich hat er seinen Schaden auf 2.492,80 € bezif-

fert. Dieser Betrag setzt sich aus den Positionen Reparaturkosten, Sachver-

ständigenkosten, merkantiler Minderwert, Mietwagenkosten und Unkostenpau-

schale zusammen. Die Beklagten haben die Hälfte dieses Betrages gezahlt.

Sodann hat der Kläger sein Klagebegehren in Höhe von 1.246,40 € sowie

144,59 € für vorgerichtliche Anwaltskosten weiter verfolgt. Das Amtsgericht hat

der Klage in Höhe von 623,20 € sowie weiteren 137,31 € für Anwaltskosten

stattgegeben. Mit der gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegten Berufung

hat der Kläger die Zahlung weiterer 623,20 € sowie Anwaltskosten von noch

7,28 € geltend gemacht.

2

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzuläs-

sig verworfen. Es hat dies damit begründet, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

erforderliche Beschwer sei nicht erreicht, weil es sich bei den noch offenen Po-

sitionen Sachverständigenkosten (79,23 €) und Kostenpauschale (6,25 €) um

Nebenforderungen handele, die gemäß § 4 Abs. 1 ZPO bei der Berechnung

des Beschwerdewerts nicht berücksichtigt werden können, so dass dieser nur

537,42 € betrage.

3

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Berufungsgericht

die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 4,

5

Die Rechtsbeschwerde ist auch zulässig, weil die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat durch seine

Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungs-

vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) ver-

letzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in

der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgrün-

den nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 ff.;

41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; NJW 2001, 2161,

2162; BGHZ 151, 221, 227).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei den Positionen Sach-

verständigenkosten und Kostenpauschale handele es sich um Nebenforderun-

gen, die auch als solche geltend gemacht seien und deshalb bei der Berech-

nung der Beschwer nicht berücksichtigt werden dürften, hält der rechtlichen

Nachprüfung nicht Stand.

8

Gemäß § 4 Abs. 1 ZPO bleiben Kosten für die Wertberechnung

nur dann außer Betracht, wenn sie in dem betreffenden Prozess als Nebenfor-

derungen geltend gemacht werden. Die im vorliegenden Fall vorprozessual vom

Kläger aufgewendeten Kosten für die Einholung des Sachverständigengutach-

tens und die pauschaliert berechneten Unkosten sind hier nicht als Nebenforde-

rungen geltend gemacht worden; es handelt sich - jedenfalls unter den Um-

ständen des vorliegenden Falles - auch nicht um solche.

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a) Ob ein mit eingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann

nur aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden

Anspruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muss die Nebenforde-

rung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muss von ihr sachlich-

rechtlich abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht

- auch im Hinblick auf ihre Entstehung - gleichrangig, so ist keine von ihnen Ne-

benforderung. Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das für den

jeweiligen Streitgegenstand maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar

1976 - IV ZR 123/74 - VersR 1976, 477, 478; Beschluss vom 25. März 1998

- VIII ZR 298/97 - NJW 1998, 2060, 2061; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4

Rn. 17). Der abweichenden Auffassung von Lappe (in: MünchKomm-ZPO,

1. Aufl., § 4 Rn. 42), die Frage der Abhängigkeit nach dem materiellen Recht

lasse sich nicht in praktisch verwertbarer Weise beantworten, so dass allein

darauf abzustellen sei, ob die Kosten ohne Rücksicht auf ihre Rechtsgrundlage

der Geltendmachung oder Abwehr eines anderen Anspruchs dienten, ist nicht

zu folgen.

10

b) Das erforderliche Abhängigkeitsverhältnis in dem genannten

Sinne besteht nicht, wenn im Verkehrsunfallschadensprozess der Berechnung

des eingeklagten Anspruchs mehrere Schadenspositionen zugrunde gelegt

werden. Ob die jeweilige Schadensposition berücksichtigungsfähig ist, hängt

davon ab, ob die Voraussetzungen der einschlägigen Anspruchsnormen (§ 7

StVG, § 823 BGB usw.) und der §§ 249 ff. BGB erfüllt sind. Dagegen hängt die

Ersatzfähigkeit etwa der Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverstän-

digengutachtens nicht davon ab, in welchem Umfang Ersatz für den eigentli-

chen Sachschaden, für Nutzungsausfall und für sonstige Schadenspositionen

zu leisten ist. Die einzelnen Schadenspositionen bilden hier gleichwertige Be-

rechnungsposten des insgesamt geltend gemachten Schadensersatzanspruchs

und sind deshalb bei der Festsetzung des Streitwerts und der Beschwer zu be-

rücksichtigen (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 4058;

Stein/Jonas/Roth, aaO, Rn. 32; im Ergebnis ebenso: OLG München, NJW-RR

1994, 1484, 1485; ferner OLG Brandenburg, BauR 2000, 1774, 1775 für einen

Bauprozess). Soweit in der Kommentarliteratur allgemein darauf hingewiesen

wird, vorprozessuale Gutachterkosten seien als Nebenforderungen im Sinne

des

§ 4

Abs. 1

ZPO

anzusehen

(vgl.

etwa

Baum-

bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 4 Rn. 18; Musielak, Kom-

mentar zur ZPO, 5. Aufl., § 4 Rn. 16), kann dem danach jedenfalls für die vor-

liegende Fallgestaltung einer Schadensersatzforderung nach einem Verkehrs-

unfall nicht gefolgt werden.

11

c) Dass, worauf das Berufungsgericht abstellt, vorprozessual ent-

standene Gutachterkosten unter Umständen als Rechtsverfolgungskosten an-

gesehen und im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldet werden können (vgl.

dazu z.B. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02 - VersR

2003, 481 f.), steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Wenn die Partei diesen

Weg wählt, scheidet schon die Anwendung des § 4 ZPO aus, weil die Kosten

dann nicht Gegenstand des Klageantrags und damit des Streitwerts oder einer

etwaigen Beschwer im Klageverfahren sind. Im Übrigen muss sich der Geschä-

digte nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren verweisen lassen, sondern

kann die Gutachterkosten im Schadensersatzprozess klageweise geltend ma-

chen (MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., § 249, Rn. 375 m.w.N.). Zwar liegt es

nicht in der Hand des Klägers, eine Nebenforderung durch entsprechende Be-

rechnung der Klagesumme und Formulierung des Klageantrags zur Hauptforde-

rung zu machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 1995 - XII ZB 204/94 -

NJW-RR 1995, 706 f. und vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97 - VersR 1999,

378 f., beide zum ausgerechneten Zinsanspruch). Davon kann indes in Fällen

wie dem vorliegenden nicht die Rede sein, weil die vorprozessualen Gutachter-

kosten nach den obigen Darlegungen keine Nebenforderung im Sinne des § 4

Abs. 1 ZPO darstellen und im Verkehrsunfallprozess auch nicht als solche gel-

tend gemacht werden.

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d) Für die eingeklagte Unkostenpauschale gilt nichts anderes. Es

handelt sich um einen selbständigen Teilbetrag des materiellrechtlichen An-

spruchs, der insoweit auf Ausgleich von Porti, Telefonkosten u.ä. gerichtet ist

(vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 251 Rn. 88) und dessen Bestand

nicht davon abhängt, in welchem Umfang eine - andere - Hauptforderung be-

steht.

III.

13

Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss kann

somit keinen Bestand haben. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen.

Müller Greiner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

AG Wuppertal, Entscheidung vom 02.02.2006 - 33 C 396/05 -

LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.05.2006 - 9 S 150/06 -