BGH Beschluss vom 11.03.2008 – VI ZB 9/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Traunstein vom 2. Januar 2006 wird auf Kosten
des Klägers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 584,48 €
Gründe
I.
Der Kläger hat den Beklagten wegen Beschädigung seines Kraftfahrzeu-
ges in erster Instanz auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 613,73 €
nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klageforderung setzt sich zusammen
aus Reparaturkosten in Höhe von 559,48 €, einer Unkostenpauschale in Höhe
von 25 € und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer halben Regel-
geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG in Höhe von
29,25 €.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die
hiergegen gerichtete Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil ge-
mäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 €
nicht übersteige. Es hat die Auffassung vertreten, die vorgerichtliche Ge-
schäftsgebühr von 29,25 € und die Unkostenpauschale von 25 € seien nach § 4
Abs. 1 ZPO als Nebenforderung bei der Berechnung des Beschwerdewertes
unberücksichtigt zu lassen, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes
nur 559,48 € betrage. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbe-
schwerde des Klägers.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthaft. Ihre ursprünglich zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung gegebene Zulässigkeit ist jedoch weggefallen, weil die hier maßgeb-
lichen Rechtsfragen inzwischen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
geklärt sind und das Berufungsgericht im Ergebnis die Berufung des Klägers
mit Recht als unzulässig verworfen hat.
1. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 13. Februar 2007
- VI ZB 39/06 - VersR 2007, 1288 entschieden, dass die im Verkehrsunfallhaft-
pflichtprozess neben anderen Schadenspositionen eingeklagte Unkostenpau-
schale regelmäßig keine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO ist, die
bei der Berechnung des Streitwertes und der Beschwer außer Betracht bleiben
kann. Deshalb ist der Betrag von 25 € hinzuzurechnen.
2. Demgegenüber sind vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durch-
setzung des im laufenden Verfahrens geltend gemachten Hauptanspruchs wie
der auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbare Teil der vorprozessualen Ge-
schäftsgebühr eines Prozessbevollmächtigten Nebenforderungen im Sinne des
§ 4 Abs. 1 ZPO und wirken sich nicht werterhöhend aus (vgl. Senatsbeschluss
vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - VersR 2007, 1713 im Anschluss an BGH, Be-
schluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102).
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt mithin 584,48 € und
bleibt deshalb auch bei der gebotenen Hinzurechnung der Unkostenpauschale
unter der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so dass das Landgericht die
Berufung des Klägers im Ergebnis mit Recht als unzulässig verworfen hat.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 29.09.2005 - 14 C 182/05 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 02.01.2006 - 7 S 4191/05 -