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BGH Beschluss vom 13.02.2007 – VI ZR 174/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 174/06

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der

Nichtzulassungsbeschwerde gewährt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesge-

richts in Jena vom 12. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 89.327,44 €

Gründe

I.

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1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten materiellen und imma-

teriellen Schadensersatz wegen Verbrennungen an ihren Händen, die nach ei-

ner medizinisch verordneten Bestrahlung am 9. November 1998 in der Praxis

der Beklagten aufgetreten sind. Das Landgericht hat die Klage weitgehend zu-

gesprochen. Auf die Berufung der Beklagten wurde das Urteil des Landgerichts

aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision

nicht zugelassen. Zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem am 17. Juli 2006 zugestellten Berufungsurteil hat die Klä-

gerin am 11. August 2006 Prozesskostenhilfe beantragt. Der Senat hat mit Be-

schluss vom 17. Oktober 2006 Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Er-

folgsaussicht des Rechtsmittels abgelehnt. Der Prozessbevollmächtigte der

Klägerin beantragte am 6. November 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-

schwerde und legte Nichtzulassungsbeschwerde ein. Mit Schriftsatz vom

24. November 2006 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

und begründete die Nichtzulassungsbeschwerde.

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2. Der Klägerin ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand zu gewähren. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel-

führer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis

zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der

Fristwahrung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen

vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Be-

dürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff.

ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der

von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskosten-

hilfe-gesuch entschieden werden konnte (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26.

Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32, 33 und vom 31. August 2005

- XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 f.; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 233

Rn. 23 "Prozesskostenhilfe"). Das ist im vorliegenden Fall gegeben, weil der

Klägerin in den Vorinstanzen Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Nach

Ablehnung der Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde hat sie

die versäumten Prozesshandlungen, verbunden mit einem Wiedereinsetzungs-

gesuch, rechtzeitig und formgerecht nachgeholt (§§ 234, 236 ZPO).

II.

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Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolglos.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie wirft

keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer

unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann noch berühren andere Aus-

wirkungen des Rechtsstreits die Interessen der Allgemeinheit in besonderem

Maße (vgl. BGHZ 151, 221, 223; BGHZ 152, 182, 191). Es handelt sich viel-

mehr um einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall. Das Berufungsurteil

bedarf auch keiner Korrektur zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

noch eignet sich die Sache zur Fortentwicklung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz

1 ZPO).

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1. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat

das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Beklagte in Umkehr der Be-

weislast analog § 282 BGB a.F. (nunmehr § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) vom Vor-

wurf des Verschuldens entlasten muss. Wegen des unmittelbaren zeitlichen

Zusammenhangs zwischen der Bestrahlung und den Verbrennungen ist anzu-

nehmen, dass die Hautschäden der Klägerin durch eine überhöhte Strahlendo-

sis in der Praxis der Beklagten verursacht worden sind. Hierbei handelt es sich

um den Gefahrenbereich, der von der Beklagten voll beherrscht wird. Dement-

sprechend trägt in Anwendung des Rechtsgedankens des § 282 BGB a.F. die

Beweislast für die Fehler- und Verschuldensfreiheit die Behandlungsseite (vgl.

Senatsurteile vom 11. Oktober 1977 - VI ZR 110/75 - VersR 1978, 82 und vom

24. Januar 1995 - VI ZR 60/94 - VersR 1995, 539, 540; OLG Hamm, VersR

1980, 1030 mit Nichtannahme-Beschluss des Senats vom 8. Juli 1980 - VI ZR

1/80; Geiß/Greiner Arzthaftpflichtrecht 5. Aufl. B 214). Als ihr günstig wendet

sich die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen nicht. Soweit sie angreift, dass

das Berufungsgericht sich unter Würdigung der Umstände des Falles davon

überzeugt hat, dass die Beklagte ein schuldhafter Sorgfaltsverstoß nicht trifft,

bleibt sie erfolglos. Die der Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde liegen-

den tatsächlichen Feststellungen begegnen keinen durchgreifenden verfahrens-

rechtlichen Bedenken. Auch ist der vom Berufungsgericht angelegte objektive

Sorgfaltsmaßstab bei Röntgenbehandlungen nicht zu beanstanden.

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2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine

Haftung nur in Betracht kommt, wenn die Beklagte es zu verantworten hätte,

dass sich das Bestrahlungsgerät entweder nicht in einem ordnungsgemäßen

technischen Zustand befunden hat oder das Gerät nicht ordnungsgemäß be-

dient und überwacht worden ist. Dass im Regelfall die Sicherheit der Patienten

bei der Behandlung aufgrund der Konstruktion des Geräts gewährleistet ist,

zieht auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Zweifel. Es ist nicht zu be-

anstanden, dass das Berufungsgericht darüber hinaus unter den Umständen

des Streitfalls bis zu dem Vorfall mit der Klägerin weitere Schutzvorkehrungen

durch die Beklagte für nicht geboten gehalten hat. Die Gutachten der gerichtli-

chen Sachverständigen Prof. Dr. Sch. , K. , Ko. und Prof. Dr.

Se. stützen die Auffassung des Berufungsgerichts. Danach ist das Ge-

rät mit einer automatischen Spannungskontrolle ausgestattet, die bei Nicht-

übereinstimmung von gewählter Spannungsstufe und Filtereinstellung die

Strahlung blockiert. Die zulässigen und möglichen Kombinationen von Röhren-

hochspannung und Filter sind über die Software dergestalt untrennbar mitein-

ander verbunden, dass sie bei der Bedienung nicht geändert werden und somit

auch manuell keine Kombinationen erzeugt werden können, die einen Strahlen-

schaden verursachen könnten. Entgegen der Behauptung der Nichtzulas-

sungsbeschwerde haben weder der Sachverständige Prof. Dr. Sch. noch

der Zeuge Kr. , deren Angaben vor dem Landgericht Erfurt im Parallelver-

fahren M. gegen J. (Az.: 4 O 981/00) im Einverständnis der Parteien

zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden sind, bekundet,

dass die Blockierung des Gerätes jemals vor dem Unfall versagt hätte. Erfolglos

rügt deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde einen Verstoß gegen das Recht

der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs.1 GG, weil das Beru-

fungsgericht dies außer Acht gelassen habe. Der Strahlenschutzbeauftragte

Kr. bekundete, dass es zwar zu Fehleinstellungen kommen könne, dann

das Gerät jedoch eine Fehlermeldung mache und keine Strahlung mehr abge-

be. Diese Angaben bestätigte der sachverständige Zeuge Ka. dahinge-

hend, dass er anlässlich einer Begutachtung eine fehlerhafte Filterstellung pro-

voziert habe; dies sei ihm jedoch nur gemeinsam mit dem Hersteller gelungen,

weil hierbei in das Softwareprogramm des Geräts eingegriffen werden müsste.

Der Sachverständige Prof. Dr. Sch. hat erklärt, dass es zwar Fehlermeldun-

gen mit Toleranzunterschieden der Überwachungskanäle gegeben habe, es sei

jedoch jedes Mal die Freigabe der Strahlung blockiert worden.

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Waren aber Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der einge-

bauten Fehlerkontrolle durch das Gerät ersichtlich nicht gegeben, begegnet die

Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte bis zum Unfall der Kläge-

rin für eine visuelle Kontrolle der ordnungsgemäßen Filterwahl vor jeder Be-

strahlung, wie sie von der zuständigen Behörde nach den Vorfällen ab dem

7. Dezember 1998 angeordnet worden ist, keine Veranlassung hatte und dazu

auch nicht verpflichtet war, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch

der Sachverständige Dr. Wu. , auf dessen Äußerungen sich die Nichtzu-

lassungsbeschwerde stützt, fordert eine solche Sorgfalt nicht. Zwar hat er für

notwendig erachtet, dass die Beklagte bei der Durchführung der Bestrahlungs-

vorbereitung die korrekt zu verwendenden Zubehörteile visuell überprüft. Hier-

bei könnte es sich um Zubehör wie beispielsweise den Tubus handeln. Doch ist

damit nicht gesagt, dass eine besondere visuelle Kontrolle auch des durch das

Gerät automatisch eingelegten Filters vor jeder Bestrahlung durchzuführen ist,

obwohl die Fehlerkontrolle des Geräts zuverlässig und wirksam funktioniert und

auch keine Anhaltspunkte für einen Gerätefehler gegeben sind.

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3. Die Haftung der Beklagten lässt sich auch nicht damit begrün-

den, dass der Beweis für die Ursächlichkeit der Bestrahlung für die Verbren-

nungen der Klägerin nachträglich durch eine verspätete Meldung des Unfalls

bei der Aufsichtsbehörde, Veränderungen am Bestrahlungsgerät und eine un-

zureichende Dokumentation der Vorfälle vereitelt worden sei. Auch wenn die

Meldung des Unfalls bei der Aufsichtsbehörde nicht unverzüglich erfolgt sein

sollte, was die Beklagte allerdings unter Beweisantritt in Abrede stellt, zeigt die

Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf, welche Nachteile für die Durchsetzung

des von der Klägerin behaupteten Anspruchs aus der Verzögerung entstanden

sein könnten. Zwar erfolgte der Einbau eines weiteren Sicherheitskreises im

Gerät der Beklagten, doch ist unstreitig, dass die zuständige Aufsichtsbehörde

davon Kenntnis hatte und dies befürwortete, um weitere Schadensfälle zu ver-

meiden. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch.

konnte das Berufungsgericht annehmen, dass diese Maßnahme die Begutach-

tung des Gerätes nicht beeinflusst hat. Der zweite Sicherheitskreis konnte ohne

weiteres wieder entfernt und der ursprüngliche Zustand des Geräts wiederher-

gestellt werden. Die im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, Tech-

niker der Firma W. hätten weitere Eingriffe am Gerät vorgenommen, wodurch

der Fehler verschleiert worden sei, ist neuer Tatsachenvortrag und im Revisi-

onsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Sie entbehrt zudem ersichtlich tat-

sächlicher Anhaltspunkte.

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4. Schließlich begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass

das Berufungsgericht im Fall der Klägerin festgestellt hat, dass die Behand-

lungsdaten vor der Bestrahlung richtig in den Computer des Röntgengerätes

eingegeben wurden und die von der Klägerin erlittenen Schäden nicht durch die

Benutzung eines falschen Tubus verursacht worden sein können. Diese Fest-

stellungen werden gestützt durch das von der Beklagten nicht veränderbare

Eingabeprotokoll und die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr.

Sch. und Prof. Dr. Se. .

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Nach alledem hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg

und ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Müller Greiner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 24.06.2005 - 8 O 2633/01 - OLG Jena, Entscheidung vom 12.07.2006 - 4 U 705/05 -