BGH Beschluss vom 13.02.2007 – VI ZR 174/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 174/06
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde gewährt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesge-
richts in Jena vom 12. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 89.327,44 €
Gründe
I.
1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten materiellen und imma-
teriellen Schadensersatz wegen Verbrennungen an ihren Händen, die nach ei-
ner medizinisch verordneten Bestrahlung am 9. November 1998 in der Praxis
der Beklagten aufgetreten sind. Das Landgericht hat die Klage weitgehend zu-
gesprochen. Auf die Berufung der Beklagten wurde das Urteil des Landgerichts
aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision
nicht zugelassen. Zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem am 17. Juli 2006 zugestellten Berufungsurteil hat die Klä-
gerin am 11. August 2006 Prozesskostenhilfe beantragt. Der Senat hat mit Be-
schluss vom 17. Oktober 2006 Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Er-
folgsaussicht des Rechtsmittels abgelehnt. Der Prozessbevollmächtigte der
Klägerin beantragte am 6. November 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-
schwerde und legte Nichtzulassungsbeschwerde ein. Mit Schriftsatz vom
24. November 2006 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
und begründete die Nichtzulassungsbeschwerde.
2. Der Klägerin ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand zu gewähren. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel-
führer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis
zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der
Fristwahrung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen
vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Be-
dürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff.
ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der
von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskosten-
hilfe-gesuch entschieden werden konnte (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26.
Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32, 33 und vom 31. August 2005
- XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 f.; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 233
Rn. 23 "Prozesskostenhilfe"). Das ist im vorliegenden Fall gegeben, weil der
Klägerin in den Vorinstanzen Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Nach
Ablehnung der Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde hat sie
die versäumten Prozesshandlungen, verbunden mit einem Wiedereinsetzungs-
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolglos.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie wirft
keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer
unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann noch berühren andere Aus-
wirkungen des Rechtsstreits die Interessen der Allgemeinheit in besonderem
Maße (vgl. BGHZ 151, 221, 223; BGHZ 152, 182, 191). Es handelt sich viel-
mehr um einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall. Das Berufungsurteil
bedarf auch keiner Korrektur zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
noch eignet sich die Sache zur Fortentwicklung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz
1 ZPO).
1. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat
das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Beklagte in Umkehr der Be-
weislast analog § 282 BGB a.F. (nunmehr § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) vom Vor-
wurf des Verschuldens entlasten muss. Wegen des unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhangs zwischen der Bestrahlung und den Verbrennungen ist anzu-
nehmen, dass die Hautschäden der Klägerin durch eine überhöhte Strahlendo-
sis in der Praxis der Beklagten verursacht worden sind. Hierbei handelt es sich
um den Gefahrenbereich, der von der Beklagten voll beherrscht wird. Dement-
sprechend trägt in Anwendung des Rechtsgedankens des § 282 BGB a.F. die
Beweislast für die Fehler- und Verschuldensfreiheit die Behandlungsseite (vgl.
Senatsurteile vom 11. Oktober 1977 - VI ZR 110/75 - VersR 1978, 82 und vom
24. Januar 1995 - VI ZR 60/94 - VersR 1995, 539, 540; OLG Hamm, VersR
1980, 1030 mit Nichtannahme-Beschluss des Senats vom 8. Juli 1980 - VI ZR
1/80; Geiß/Greiner Arzthaftpflichtrecht 5. Aufl. B 214). Als ihr günstig wendet
sich die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen nicht. Soweit sie angreift, dass
das Berufungsgericht sich unter Würdigung der Umstände des Falles davon
überzeugt hat, dass die Beklagte ein schuldhafter Sorgfaltsverstoß nicht trifft,
bleibt sie erfolglos. Die der Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde liegen-
den tatsächlichen Feststellungen begegnen keinen durchgreifenden verfahrens-
rechtlichen Bedenken. Auch ist der vom Berufungsgericht angelegte objektive
Sorgfaltsmaßstab bei Röntgenbehandlungen nicht zu beanstanden.
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine
Haftung nur in Betracht kommt, wenn die Beklagte es zu verantworten hätte,
dass sich das Bestrahlungsgerät entweder nicht in einem ordnungsgemäßen
technischen Zustand befunden hat oder das Gerät nicht ordnungsgemäß be-
dient und überwacht worden ist. Dass im Regelfall die Sicherheit der Patienten
bei der Behandlung aufgrund der Konstruktion des Geräts gewährleistet ist,
zieht auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Zweifel. Es ist nicht zu be-
anstanden, dass das Berufungsgericht darüber hinaus unter den Umständen
des Streitfalls bis zu dem Vorfall mit der Klägerin weitere Schutzvorkehrungen
durch die Beklagte für nicht geboten gehalten hat. Die Gutachten der gerichtli-
chen Sachverständigen Prof. Dr. Sch. , K. , Ko. und Prof. Dr.
Se. stützen die Auffassung des Berufungsgerichts. Danach ist das Ge-
rät mit einer automatischen Spannungskontrolle ausgestattet, die bei Nicht-
übereinstimmung von gewählter Spannungsstufe und Filtereinstellung die
Strahlung blockiert. Die zulässigen und möglichen Kombinationen von Röhren-
hochspannung und Filter sind über die Software dergestalt untrennbar mitein-
ander verbunden, dass sie bei der Bedienung nicht geändert werden und somit
auch manuell keine Kombinationen erzeugt werden können, die einen Strahlen-
schaden verursachen könnten. Entgegen der Behauptung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde haben weder der Sachverständige Prof. Dr. Sch. noch
der Zeuge Kr. , deren Angaben vor dem Landgericht Erfurt im Parallelver-
fahren M. gegen J. (Az.: 4 O 981/00) im Einverständnis der Parteien
zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden sind, bekundet,
dass die Blockierung des Gerätes jemals vor dem Unfall versagt hätte. Erfolglos
rügt deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde einen Verstoß gegen das Recht
der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs.1 GG, weil das Beru-
fungsgericht dies außer Acht gelassen habe. Der Strahlenschutzbeauftragte
Kr. bekundete, dass es zwar zu Fehleinstellungen kommen könne, dann
das Gerät jedoch eine Fehlermeldung mache und keine Strahlung mehr abge-
be. Diese Angaben bestätigte der sachverständige Zeuge Ka. dahinge-
hend, dass er anlässlich einer Begutachtung eine fehlerhafte Filterstellung pro-
voziert habe; dies sei ihm jedoch nur gemeinsam mit dem Hersteller gelungen,
weil hierbei in das Softwareprogramm des Geräts eingegriffen werden müsste.
Der Sachverständige Prof. Dr. Sch. hat erklärt, dass es zwar Fehlermeldun-
gen mit Toleranzunterschieden der Überwachungskanäle gegeben habe, es sei
jedoch jedes Mal die Freigabe der Strahlung blockiert worden.
Waren aber Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der einge-
bauten Fehlerkontrolle durch das Gerät ersichtlich nicht gegeben, begegnet die
Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte bis zum Unfall der Kläge-
rin für eine visuelle Kontrolle der ordnungsgemäßen Filterwahl vor jeder Be-
strahlung, wie sie von der zuständigen Behörde nach den Vorfällen ab dem
7. Dezember 1998 angeordnet worden ist, keine Veranlassung hatte und dazu
auch nicht verpflichtet war, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch
der Sachverständige Dr. Wu. , auf dessen Äußerungen sich die Nichtzu-
lassungsbeschwerde stützt, fordert eine solche Sorgfalt nicht. Zwar hat er für
notwendig erachtet, dass die Beklagte bei der Durchführung der Bestrahlungs-
vorbereitung die korrekt zu verwendenden Zubehörteile visuell überprüft. Hier-
bei könnte es sich um Zubehör wie beispielsweise den Tubus handeln. Doch ist
damit nicht gesagt, dass eine besondere visuelle Kontrolle auch des durch das
Gerät automatisch eingelegten Filters vor jeder Bestrahlung durchzuführen ist,
obwohl die Fehlerkontrolle des Geräts zuverlässig und wirksam funktioniert und
auch keine Anhaltspunkte für einen Gerätefehler gegeben sind.
3. Die Haftung der Beklagten lässt sich auch nicht damit begrün-
den, dass der Beweis für die Ursächlichkeit der Bestrahlung für die Verbren-
nungen der Klägerin nachträglich durch eine verspätete Meldung des Unfalls
bei der Aufsichtsbehörde, Veränderungen am Bestrahlungsgerät und eine un-
zureichende Dokumentation der Vorfälle vereitelt worden sei. Auch wenn die
Meldung des Unfalls bei der Aufsichtsbehörde nicht unverzüglich erfolgt sein
sollte, was die Beklagte allerdings unter Beweisantritt in Abrede stellt, zeigt die
Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf, welche Nachteile für die Durchsetzung
des von der Klägerin behaupteten Anspruchs aus der Verzögerung entstanden
sein könnten. Zwar erfolgte der Einbau eines weiteren Sicherheitskreises im
Gerät der Beklagten, doch ist unstreitig, dass die zuständige Aufsichtsbehörde
davon Kenntnis hatte und dies befürwortete, um weitere Schadensfälle zu ver-
meiden. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch.
konnte das Berufungsgericht annehmen, dass diese Maßnahme die Begutach-
tung des Gerätes nicht beeinflusst hat. Der zweite Sicherheitskreis konnte ohne
weiteres wieder entfernt und der ursprüngliche Zustand des Geräts wiederher-
gestellt werden. Die im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, Tech-
niker der Firma W. hätten weitere Eingriffe am Gerät vorgenommen, wodurch
der Fehler verschleiert worden sei, ist neuer Tatsachenvortrag und im Revisi-
onsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Sie entbehrt zudem ersichtlich tat-
sächlicher Anhaltspunkte.
4. Schließlich begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass
das Berufungsgericht im Fall der Klägerin festgestellt hat, dass die Behand-
lungsdaten vor der Bestrahlung richtig in den Computer des Röntgengerätes
eingegeben wurden und die von der Klägerin erlittenen Schäden nicht durch die
Benutzung eines falschen Tubus verursacht worden sein können. Diese Fest-
stellungen werden gestützt durch das von der Beklagten nicht veränderbare
Eingabeprotokoll und die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr.
Sch. und Prof. Dr. Se. .
Nach alledem hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg
und ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 24.06.2005 - 8 O 2633/01 - OLG Jena, Entscheidung vom 12.07.2006 - 4 U 705/05 -