BGH Beschluss vom 31.08.2005 – XII ZB 116/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 116/05
BESCHLUSS
vom
31. August 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 117 Abs. 2, 233 B, Hb 517
a) Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Berufungsver- fahrens sind innerhalb der Berufungsfrist neben der Erklärung über die per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch entsprechende Belege beizufügen.
b)
Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachge- wiesener Bedürftigkeit rechnen musste.
c) Hat eine Partei die Berufungsfrist versäumt, weil sie nach ihren persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise aufbringen kann, ist die Fristversäumung auch dann unverschuldet, wenn der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist, sondern bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO eingegangen ist, und die Fristver- säumung nicht auf einem Verschulden beruht.
BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - OLG Naumburg
AG Halle-Saalkreis
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
1. Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-
dung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naum-
burg vom 23. März 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt.
2. Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des
2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naum-
burg vom 23. März 2005 aufgehoben, soweit ihnen Wiederein-
setzung in den vorigen Stand verweigert worden ist.
Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle-
gung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle-
Saalkreis vom 18. Januar 2005 Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gewährt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagte
zu tragen.
Wert: 4.323 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über
Kindesunterhalt.
Die Kläger sind die ehelichen Kinder des Beklagten aus dessen Ehe mit
ihrer Mutter. Die Ehe wurde mit Urteil des Familiengerichts Halle-Saalkreis vom
28. Januar 1998 geschieden. Zuvor hatten die Eltern im Scheidungsverbund-
verfahren einen gerichtlichen Vergleich u.a. über den Kindesunterhalt geschlos-
sen.
Mit ihrer am 12. Februar 2004 beim Familiengericht eingegangenen Ab-
änderungsklage begehren die Kläger eine Abänderung des geschuldeten Kin-
desunterhalts auf die Regelbeträge (Ost). Der Beklagte hat mit seiner Widerkla-
ge eine Herabsetzung des Kindesunterhalts beantragt. Das Amtsgericht hat
sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen, weil von den Parteien
keine wesentlichen Veränderungen der maßgebenden Verhältnisse dargelegt
seien. Das Urteil ist den Klägern am 27. Januar 2005 zugestellt worden.
Mit einem am 28. Februar 2005 (Montag) per Fax eingegangenen Antrag
haben die Kläger Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen das amtsgericht-
liche Urteil begehrt. Dem Antrag lagen Erklärungen beider Kläger sowie ihrer
Mutter über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine voll-
ständige und unterzeichnete Berufungsbegründung bei. Weitere Belege waren
dem Antrag nicht beigefügt; sie gingen erst mit dem Original des Antrags am
1. März 2005 (Dienstag) ein. Auf einen Hinweis des Gerichts vom 2. März 2005,
der bei den Klägern am 7. März 2005 einging, wonach das Prozesskostenhilfe-
gesuch nicht vollständig innerhalb der Berufungsfrist eingegangen sei, haben
die Kläger am 17. März 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass der zuverlässigen Rechtsan-
waltsgehilfin W. ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen der allgemeinen
Kanzleiorganisation sowie durch weitere konkrete Anweisung aufgegeben wor-
den sei, dem per Fax zu übersendenden Prozesskostenhilfeantrag außer den
Vordrucken über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die
weiteren Belege beizufügen. Von der sonst stets zuverlässigen Rechtsanwalts-
gehilfin sei außerdem eine abschließende Ausgangskontrolle anhand des Fris-
tenkalenders durchzuführen, die sich auch auf die Vollständigkeit der abgegan-
genen Schriftsätze erstrecke. Eine solche Ausgangskontrolle habe die Rechts-
anwaltsgehilfin auch durchgeführt. Allerdings habe sie sowohl bei der Versen-
dung des Telefax als auch bei der späteren Fristenkontrolle übersehen, dass
die dem Original bereits beigefügten Anlagen nicht auch per Fax versandt wor-
den seien.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2005 die bean-
tragte Wiedereinsetzung abgelehnt und den Klägern deswegen auch Prozess-
kostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt. Der Beschluss wurde den Klä-
gern am 29. März 2005 zugestellt. Mit Schriftsätzen vom gleichen Tag haben
die Kläger erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Berufungsfrist beantragt sowie unbedingt Berufung eingelegt und die-
se mit weiterem am 29. März 2005 (Dienstag nach Ostern) eingegangenen
Schriftsatz erneut begründet.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde wenden sich die Kläger gegen die Versa-
gung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 238 Abs. 2
Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von den
Klägern für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist vorgetragenen Gründe
mit unzutreffenden Erwägungen übergangen und damit deren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung dient das
Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise
dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebie-
ten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-
zes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Ge-
hör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfah-
rensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgrün-
den nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227
m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005,
791, 792). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiedereinsetzung
in die schuldlos versäumte Berufungsfrist.
a) Die Kläger haben die Berufung nicht bereits rechtzeitig innerhalb der
Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt. Zwar haben sie am letzten Tag der
Berufungsfrist gemeinsam mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine mit vol-
lem Rubrum versehene und unterschriebene Berufungsbegründung eingereicht;
im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Rechtsbeschwerde ist dieser Schrift-
satz aber nicht zugleich als Berufungsschrift aufzufassen.
Nach der Rechtsprechung des Senats wahrt ein innerhalb der Beru-
fungs- oder der Berufungsbegründungsfrist eingegangener Schriftsatz die er-
forderlichen Förmlichkeiten, auch wenn er zulässigerweise mit einem Prozess-
kostenhilfegesuch verbunden wurde. Zwar muss der Rechtsmittelführer in sol-
chen Fällen alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er wolle eine (künftige)
Prozesshandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung der Prozesskos-
tenhilfe abhängig machen. Wenn aber die gesetzlichen Anforderungen an eine
Berufungsschrift oder an eine Berufungsbegründung erfüllt sind und der ent-
sprechende Schriftsatz auch unterschrieben wurde, kommt die Deutung, dass
der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung be-
stimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer
jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554 und vom
22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist hier hin-
sichtlich der Einlegung der Berufung indes der Fall.
Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005 haben die Kläger Prozesskostenhil-
fe für "das beabsichtigte Berufungsverfahren" begehrt. Sie haben damit deutlich
gemacht, dass die Einlegung der Berufung von der Bewilligung der Prozesskos-
tenhilfe abhängig sein sollte. Die vollständige Berufungsbegründung haben die
Kläger lediglich beigefügt, um die Erfolgsaussicht des Antrags auf Prozesskos-
tenhilfe zu belegen. An einer Berufung fehlt es auch deswegen, weil sich aus
dem Schriftsatz, der zwar die Förmlichkeiten des § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt,
nicht die Erklärung ergibt, dass gegen das amtsgerichtliche Urteil schon Beru-
fung eingelegt werden sollte (§ 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann zu gewähren, wenn sie inner-
halb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einge-
bracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ihr Antrag
wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (Senatsbeschluss vom 23. Fe-
bruar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387 m.w.N.). Das ist hier nicht der
Fall.
Allerdings geht das Berufungsgericht zu Recht von einer Obliegenheit
der Kläger zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse aus. Für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor,
dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I
3001, abgedr. bei Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 117 Rdn. 15) eingeführten
Vordrucks bedienen muss. Ein Antragsteller kann deshalb grundsätzlich nur
dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewäh-
rung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig (vor Ablauf
der Rechtsmittelfrist) einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck zu den Ak-
ten gereicht hat (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ
2004, 1548; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - I ZB 20/02 - FamRZ
2003, 89 und vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98 - VersR 1999, 1123). Ei-
nen solchen Vordruck hatten sowohl die minderjährigen Kläger (vgl. § 2 Abs. 1
Satz 1 der VO vom 17. Oktober 1994) als auch die sorgeberechtigte Mutter
rechtzeitig eingereicht.
Auf der Grundlage der am letzten Tag der Berufungsfrist per Fax einge-
gangenen Unterlagen konnten die Kläger gleichwohl nicht mit einer Bewilligung
der Prozesskostenhilfe rechnen, weil die Erklärung ihrer Mutter über ihre per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig war. Denn auch die
sorgeberechtigte Mutter ist den Klägern prozesskostenvorschusspflichtig und
ein geschuldeter Vorschuss bildet einsetzbares Vermögen der Kinder im Sinne
des § 115 ZPO (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA
6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634 f.). Deswegen waren auch die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse der Mutter vollständig zu belegen, was nach § 117
Abs. 2 ZPO auch die Vorlage entsprechender Belege innerhalb der Berufungs-
frist einschließt (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03 -
FamRZ 2004, 99 f.). Das war hier schon deswegen erforderlich, weil sich aus
der Erklärung der Mutter zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-
sen nicht ergab, ob ihr Bankguthaben das sogenannte Schonvermögen über-
stieg.
c) Den Klägern ist aber trotz der verspätet eingegangenen Anlagen zum
Antrag auf Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu bewil-
ligen, weil sie diese Frist schuldlos versäumt und die Wiedereinsetzung frist-
gleichwohl - wie schon in erster Instanz - mit der Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe rechnen. Denn selbst wenn ein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag
nicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangen ist, bleibt es bei einer unver-
schuldeten Versäumung der Berufungsfrist, sofern auch der verspätete Eingang
des Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet ist und innerhalb der Frist des
§ 234 ZPO nachgeholt wird (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA
10/01 - NJW 2002, 2180 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Als die Kläger mit Zugang des gerichtlichen Hinweises vom 2. März 2005
davon Kenntnis erlangten, dass dem am letzten Tag der Berufungsfrist per Te-
lefax eingegangenen Antrag auf Prozesskostenhilfe zwar die Erklärungen über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht aber die weiteren An-
lagen beigefügt waren, waren diese bereits mit dem Originalantrag beim Beru-
fungsgericht eingegangen. Der verspätete Eingang des vollständigen Prozess-
kostenhilfeantrags ist auch nicht auf ein Verschulden der Kläger zurückzufüh-
ren. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trifft sie weder ein
eigenes noch ein ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Anwaltsverschul-
den.
Ein zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger
scheidet aus. Der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe nebst Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechenden
Anlagen lag nach dem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung schon am
28. Februar 2005 unterzeichnet vor; auch die sofortige Übersendung an das
Berufungsgericht hatte er konkret angeordnet. Dafür spricht auch, dass der voll-
ständige Antrag im Original schon am Folgetag bei Gericht eingegangen ist.
Den Prozessbevollmächtigten der Kläger trifft auch kein Organisationsverschul-
den, weil er den rechtzeitigen Zugang des Schriftsatzes nebst allen Anlagen
beim Berufungsgericht durch seine allgemeine Büroorganisation und eine wei-
tere konkrete Einzelanweisung hinreichend sichergestellt hatte. Auch die Aus-
gangskontrolle hat er entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs so organisiert, dass anhand des Einzelnachweises eine unvollständige
Übermittlung fristgebundener Schriftsätze auffallen musste (vgl. Senatsbe-
schluss vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03 - FamRZ 2004, 1549, 1550). Wenn die
Rechtsanwaltsfachangestellte des Prozessbevollmächtigten gleichwohl sowohl
bei der Übersendung als auch bei der Fristenkontrolle fehlerhaft handelte, was
nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen zuvor noch nicht gesche-
hen und deswegen auch nicht zu erwarten war, kann das kein Organisations-
verschulden des Prozessbevollmächtigten begründen. Die Kläger konnten des-
wegen trotz des ursprünglich unvollständigen Antrags mit der Bewilligung der
beantragten Prozesskostenhilfe rechnen, was als unverschuldete Fristversäu-
mung eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist ermöglicht.
d) Die Kläger haben die Wiedereinsetzung innerhalb der 14-tägigen Frist
des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO seit Versagung der Prozesskostenhilfe beantragt
und mit der Berufung die versäumten Handlungen gleichzeitig nachgeholt (zum
Fristbeginn nach Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe vgl. Senatsbe-
schluss vom 26. Mai 1993 - XII ZB 70/93 - FamRZ 1993, 1428 f.).
Hinsichtlich der Berufungsbegründung bedarf es einer Wiedereinsetzung
nicht, weil diese rechtzeitig am 29. März 2005 und somit innerhalb der Begrün-
dungsfrist bei Gericht eingegangen ist.
III.
Der Senat weist darauf hin, dass der Beschluss des Berufungsgerichts,
soweit Prozesskostenhilfe versagt wurde, nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs lediglich formelle, aber keine materielle Rechtskraft erlangt
(BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - FamRZ 2004, 940, 941;
Senatsbeschluss vom 10. März 2005 - XII ZB 19/04 - FamRZ 2005, 788). Durch
den Beschluss sind die Kläger deswegen nicht gehindert, erneut Prozesskos-
tenhilfe für das Berufungsverfahren zu beantragen, zumal der frühere Antrag
lediglich mit Hinweis auf die versagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
abgelehnt worden ist.
Hahne
Weber-Monecke
Fuchs
Vézina
Dose