BGH Beschluss vom 26.10.2005 – XII ZB 125/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
1. Der Klägerin wird als Beschwerdeführerin für das Verfahren der
Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsan-
walt Prof. Dr. Nirk beigeordnet.
2. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlan-
desgerichts vom 30. Mai 2005 aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist
und der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 3.682 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt, den die Klägerin für die seit der
Trennung bei ihr lebenden gemeinsamen Kinder in Prozessstandschaft für die-
se geltend macht.
Das Amtsgericht hat die Klage wegen krankheitsbedingt fehlender Leis-
tungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am
24. Januar 2005 zugestellt worden. Mit Antrag vom 24. Februar 2005 hat sie
Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens begehrt.
Dem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnisse der Klägerin nebst Anlagen beigefügt. Mit Beschluss vom 4. April
2005, der Klägerin zugestellt am 11. April 2005, hat das Berufungsgericht die
begehrte Prozesskostenhilfe versagt. Am 22. April 2005 hat die Klägerin Beru-
fung eingelegt, diese zugleich begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Außerdem hat sie
Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 4. April 2005 erhoben. Das Beru-
fungsgericht hat die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 26. April 2005 zu-
rückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 30. Mai 2005 hat es den Antrag der
Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die
Berufung auf Kosten der Klägerin verworfen. Dagegen richtet sich die Rechts-
beschwerde der Klägerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhe-
bung des angefochtenen Beschlusses und zur Bewilligung der Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der
Berufungsbegründungsfrist.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 238 Abs. 2
Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht bei der Ver-
sagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der ständi-
gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist und deswegen
ein Fall der Divergenz vorliegt. Nach gefestigter Rechtsprechung dient das
Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise
dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebie-
ten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-
zes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Ge-
hör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfah-
rensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgrün-
den nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227
m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZR 225/04 - FamRZ 2005,
791, 792). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiedereinsetzung
in die schuldlos versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Beru-
fung.
a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann zu gewähren, wenn sie inner-
halb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einge-
bracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ihr Antrag
wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (Senatsbeschlüsse vom 23. Fe-
bruar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387 m.w.N. und vom 31. August
2005 - XII ZB 116/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist hier der Fall.
Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings zutreffend von einer Ob-
liegenheit der Klägerin zur Vorlage der Erklärung über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse aus. Für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO
zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober
1994 (BGBl. I 3001, abgedruckt bei Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 117 Rdn. 15)
eingeführten Vordrucks bedienen muss. Ein Antragsteller kann deshalb grund-
sätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig (vor
Ablauf der Rechtsmittelfrist) einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck zu
den Akten gereicht hat (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 -
FamRZ 2004, 1548; BGH Beschlüsse vom 26. September 2002 - I ZB 20/02 -
FamRZ 2003, 89 und vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98 - VersR 1999,
1123). Einen solchen Vordruck hatte die Klägerin, bezogen auf ihre eigenen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse, vor Ablauf der Berufungsfrist einge-
reicht und ihm zum Beleg auch die erforderlichen Anlagen beigefügt (vgl. Se-
natsbeschluss vom 31. August 2005 aaO).
b) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts musste
die Klägerin mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht zugleich Erklärungen
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der minderjährigen Kin-
der einreichen. Der Senat hat inzwischen entschieden, dass im Rahmen einer
nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft
erhobenen Klage auf Kindesunterhalt für die Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteils
und nicht auf diejenigen der betroffenen Kinder abzustellen ist (Senatsbe-
schluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1166 f.). Auf
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kinder kam es mithin für
die Beurteilung der Prozesskostenarmut nach § 115 ZPO nicht an. Deswegen
konnte die Klägerin nach Vorlage der Erklärung über ihre eigenen Einkom-
mens- und Vermögensverhältnisse mit entsprechenden Nachweisen davon
ausgehen, dass ihr die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt würde.
Die Klägerin war somit schuldlos gehindert, Berufung gegen das amtsge-
richtliche Urteil einzulegen und diese zu begründen. Diese Verhinderung ist erst
nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist entfallen (Senatsbeschluss
vom 26. Mai 1993 - XII ZB 70/93 - FamRZ 1993, 1428 f.; BGH Beschluss vom
10. November 1998 aaO m.w.N.), die mit Zustellung des Beschlusses vom
4. April 2005 am 11. April 2005 begann. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungs-
frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Berufung hat die Klägerin mit ihrem
am 22. April 2005 eingegangenen Schriftsatz deswegen gewahrt. Eine Wieder-
einsetzung in die Begründungsfrist ist hier nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch
ohne Antrag möglich, weil die Klägerin innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist mit
der Berufungsbegründung auch diese versäumte Handlung nachgeholt hat.
c) Die Verwerfung der Berufung als unzulässig steht der Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumung der Berufungsfrist
und der Berufungsbegründungsfrist nicht entgegen, weil dem Beschluss des
Berufungsgerichts mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung insoweit die
Grundlage entzogen und er damit gegenstandslos geworden ist (vgl. Senatsbe-
schluss vom 9. Februar 2005 aaO 792 m.w.N.).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Ahlt
Dose
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 19.01.2005 - 10 F 342/02 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.05.2005 - 10 UF 40/05 -