BGH Urteil vom 13.02.2007 – VI ZR 58/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 13. Februar 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Die Schilderung, die ein Zeuge über den Hergang eines Verkehrsunfalls gegenüber
dem Haftpflichtversicherer eines der Unfallbeteiligten abgegeben hat, kann im Haft-
pflichtprozess nicht im Wege des Zeugenbeweises, wohl aber im Wege des Urkun-
denbeweises verwertet werden.
ZPO § 286 (C), StVO § 9 Abs. 3
Beim Zusammenstoß zwischen einem nach links abbiegenden und einem in Gegen-
richtung geradeaus fahrenden Kraftfahrzeug kann für das Verschulden des Abbie-
genden der Anscheinsbeweis sprechen.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 58/06 - LG München I
AG München
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landge-
richts München I vom 19. Januar 2006 wird auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten zu 1 als Halter und Fahrer eines
PKW und die Beklagte zu 2 als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer An-
sprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. November
2004 geltend. Der Pkw des Klägers, der im Bereich einer ampelgeregelten
Kreuzung nach links in eine Seitenstraße abbiegen wollte, stieß dabei mit dem
in der Gegenrichtung geradeaus fahrenden PKW des Beklagten zu 1 zusam-
men. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte zu 1 auf den verkehrs-
bedingt im Kreuzungsbereich haltenden PKW des Klägers auffuhr oder ob der
Kläger unter Missachtung des Rotlichts in den Kreuzungsbereich und die Fahr-
spur des Beklagten zu 1 eingefahren ist.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a.
ausgeführt, der Kläger habe den Unfall verschuldet, weil er das Vorfahrtsrecht
des Beklagten zu 1 verletzt habe. Die Richtigkeit seiner Unfallschilderung habe
er wegen fehlender Beweismittel nicht nachweisen können. Darüber hinaus
werde die Unfallschilderung der Beklagten durch den Zeugen V. bestätigt, der
gegenüber der Beklagten zu 2 angegeben habe, der Kläger sei auf der inneren
Linksabbiegespur in die Kreuzung eingefahren, obwohl die für diese Fahrtrich-
tung geltenden Ampeln auf rot gestanden hätten, während lediglich die für den
Geradeausverkehr geltenden Ampeln auf Grünlicht geschaltet gewesen seien,
wodurch sich der Kläger offensichtlich habe irritieren lassen. Der Verursa-
chungsbeitrag des Beklagten zu 1 trete hinter dem schuldhaften Fahrfehler des
Klägers zurück.
Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegen die vom Kläger mit seiner
Berufung gerügten Verfahrensfehler des Amtsgerichts nicht vor. Es habe die
schriftliche Aussage des Zeugen V. im Wege des Urkundenbeweises verwerten
dürfen. Der Zeuge sei von der Beklagtenpartei angeboten worden, die sich mit
der Verwertung der schriftlichen Aussage einverstanden erklärt habe. Trotz ei-
nes Hinweises des Amtsgerichts auf die Beweispflicht des Klägers habe dieser
den Zeugen V. nicht benannt. Auch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz
vom 22. Juli 2005, der wohl auch als verspätet anzusehen sei, sei lediglich er-
klärt worden, der schriftlichen Verwertung der Aussage werde nicht zugestimmt.
Dies sei nicht als Beweisantrag zu werten. Soweit das Amtsgericht sich auf
Auskünfte der Polizei und eine durch diese erfolgte Verwarnung des Klägers
bezogen habe, sei dies nicht Grundlage für die Verurteilung. Selbst wenn dem
Kläger der von den Beklagten vorgelegte Tagebuchauszug der Polizei nicht be-
kannt gegeben worden sei, habe er dadurch keinen Nachteil erlitten, weil sich
das Amtsgericht darauf nicht zum Nachteil des Klägers stütze. Die in der Beru-
fungsinstanz als Zeugen benannten Polizeibeamten seien nicht zu hören, da sie
den Unfall nicht gesehen hätten und ihre eventuell auf den Angaben der Unfall-
beteiligten beruhende Ansicht, der Kläger sei (nicht) zu verwarnen, für die zivil-
rechtliche Beurteilung nicht maßgebend sei. Das Amtsgericht habe den Kläger
deutlich auf seine Beweispflicht hingewiesen, ohne dass dieser einen Schrift-
satznachlass beantragt habe. Eine Gehörsverletzung oder eine Überra-
schungsentscheidung liege daher nicht vor. Die Würdigung der Aussage des
Zeugen V. durch das Amtsgericht sei mit der Berufung nicht angreifbar. Dem in
der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigen-
gutachtens sei nicht zu folgen. Ein Sachverständigengutachten könne den ge-
gen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Ein Sachver-
ständiger könne allenfalls klären, ob der PKW des Klägers bei dem Zusammen-
stoss gestanden habe, nicht aber wie lange.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis
stand.
1. Da das Fahrzeug des Klägers bei dem Zusammenstoß mit dem Fahr-
zeug des Beklagten zu 1 durch dieses beschädigt wurde, kommt allerdings
grundsätzlich ein Anspruch des Klägers aus § 7 Abs. 1 StVG und, soweit ein
Verschulden des Beklagten zu 1 vorliegen sollte, aus § 823 Abs. 1 BGB in Be-
tracht. Dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) verursacht wor-
den sei, wird von keiner Partei geltend gemacht. Ein Anspruch des Klägers ist
deshalb nur ausgeschlossen, wenn der Unfallschaden von ihm durch ein für
den Beklagten zu 1 unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVG) oder
jedenfalls ganz überwiegend verursacht bzw. verschuldet wurde, so dass der
Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 vernachlässigt werden kann (§ 17
Abs. 1 StVG, § 254 Abs. 1 BGB). Dafür, dass die Betriebsgefahr des PKW des
Klägers durch dessen - ggfls. schuldhafte - Fahrweise gegenüber der des PKW
des Beklagten wesentlich erhöht war und dass den Kläger an dem Unfall ein
Verschulden trifft, sind grundsätzlich die Beklagten darlegungs- und beweis-
pflichtig.
2. Das Amtsgericht und das Berufungsgericht gehen ersichtlich davon
aus, dass die Beklagten diesen Beweis geführt haben, weil gegen den Kläger,
der als Abbiegender mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs zusammengesto-
ßen ist, der Anscheinsbeweis spricht und der Kläger diesen aus Mangel an Be-
weismitteln nicht entkräften kann. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht von
einem gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis ausgeht. Das ist auch
unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden. Nach § 9
Abs. 3 Satz 3 StVO muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahr-
zeuge durchfahren lassen. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass
der Linksabbieger, wenn er seiner hiernach bestehenden Wartepflicht nicht ge-
nügt und es deshalb zu einem Unfall kommt, in der Regel, wenn keine Beson-
derheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil
für die Unfallfolgen zu haften hat, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts
des geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvor-
wurf anknüpft, wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbe-
weis spricht (Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 352/03 - VersR 2005,
702 f. m.w.N.).
Ein Sachverhalt, bei dem der Anscheinsbeweis nicht in Betracht kommt,
liegt hier nicht vor. Zwar ist der Kreuzungsbereich mit Ampeln sowohl für den
geradeaus fahrenden als auch für den abbiegenden Verkehr versehen. Bei sol-
chen Fallgestaltungen kann ein Anscheinsbeweis ausscheiden, wenn die Un-
fallgegner darüber streiten, wer von ihnen bei grün in die Kreuzung eingefahren
ist und wer das für ihn geltende Rotlicht missachtet hat (Senatsurteile vom
3. Dezember 1991 - VI ZR 98/91 - VersR 1992, 203 und vom 13. Februar 1996
- VI ZR 126/95 - VersR 1996, 513). Darum geht es hier jedoch nicht. Der Kläger
bestreitet nicht, dass der Beklagte zu 1 bei grün in die Kreuzung eingefahren
ist; er behauptet lediglich, dieser sei dabei aus Unaufmerksamkeit gegen das
noch im Kreuzungsbereich befindliche Fahrzeug des Klägers gefahren. Nach
den Feststellungen des Amtsgerichts und des Landgerichts ist unstreitig, dass
sich der Kläger im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits im Abbiegevorgang
befand. Dies wird von der Revision auch nicht in Abrede gestellt. Insoweit liegt
eine typische Fallgestaltung vor, bei der die Lebenserfahrung dafür spricht,
dass der Abbiegende das Vorrecht des geradeaus Fahrenden missachtet hat
und es dadurch zu dem Unfall gekommen ist.
3. Danach ist das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend da-
von ausgegangen, dass der Kläger den gegen ihn sprechenden Anscheinsbe-
weis zu entkräften hat, indem er Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls be-
weist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Gesche-
hensablaufs ergibt (vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 18. Oktober 1988 - VI ZR
223/87 - VersR 1989, 54, 55; vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05 - VersR 2006
931, 932). Seine Auffassung, dass ein solcher Beweis nicht angetreten sei und
auch nicht geführt werden könne, ist revisionsrechtlich letztlich nicht zu bean-
standen.
a) Im Ergebnis verfahrensfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, für
den vom Kläger vorgetragenen Unfallverlauf sei kein tauglicher Zeugenbeweis
angetreten. Dabei kann dahin stehen, ob das Amtsgericht oder das Berufungs-
gericht dem Vortrag des Klägers, die Unfallschilderung des Zeugen V. sei falsch
und ihrer schriftlichen Verwertung werde widersprochen, entnehmen mussten,
hilfsweise werde eine persönliche Vernehmung des Zeugen verlangt.
Die beweispflichtige Partei hat die Tatsachen zu bezeichnen, über wel-
che die Vernehmung eines benannten Zeugen stattfinden soll (§ 373 ZPO). Ein
tauglicher Beweisantritt liegt nur vor, wenn ein Zeuge zur Richtigkeit der Tatsa-
chen benannt wird, die die beweispflichtige Partei zur Begründung ihres An-
spruchs schlüssig bzw. zur Abwehr von Einwendungen der Gegenseite erheb-
lich vorgetragen und die die Gegenpartei bestritten hat.
Ein dahin gehender Beweisantritt des Klägers ist nicht ersichtlich. Die
Beklagten haben den Zeugen V. für die Richtigkeit ihrer Schilderung des Unfall-
verlaufs unter Hinweis auf seine schriftliche Äußerung gegenüber der Beklagten
zu 2 benannt. Der Kläger hat mehrfach Ausführungen dazu gemacht, dass und
warum die Äußerung des Zeugen V. unrichtig sei. Er hat indes nicht vorgetra-
gen, der Zeuge V. könne und werde bekunden, dass seine, des Klägers Sach-
darstellung richtig sei. Auch der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen,
dass der Zeuge V. bei einer Vernehmung durch den Tatrichter bekundet hätte,
er habe sich bei seiner Äußerung gegenüber der Beklagten zu 2 geirrt und die
Sachdarstellung des Klägers sei richtig. Unter diesen Umständen steht aber
fest, dass der Kläger seine Schilderung des Unfallverlaufs durch den Zeugen V.
nicht beweisen kann.
b) Auf die von der Revision problematisierte Frage, die dem Berufungs-
gericht möglicherweise auch Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hat,
ob und gegebenenfalls in welcher Richtung die schriftliche Äußerung des Zeu-
gen V. vom Tatrichter verwertet werden durfte, kommt es deshalb für die Ent-
scheidung des Rechtsstreits nicht an. Lediglich ergänzend sei insoweit bemerkt:
aa) Die Äußerung, die ein als Zeuge in Betracht kommender Beobachter
eines Verkehrsunfalls gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines der Unfallbe-
teiligten abgibt, ist selbstverständlich keine Zeugenaussage aus einem anderen
gerichtlichen Verfahren. Gleichwohl ist eine solche Äußerung beweisrechtlich
nicht stets wertlos.
In der Zivilprozessordnung besteht keine dem § 250 StPO entsprechen-
de Regelung, wonach, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung
einer Person beruht, diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist und die
Vernehmung nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufge-
nommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden darf.
Vielmehr bestimmt § 377 Abs. 3 ZPO ausdrücklich, dass das Gericht eine
schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen kann, wenn es dies im
Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausrei-
chend erachtet. Unter den durch die Vorschrift vorgegebenen Voraussetzungen
ist also schon nach dem Gesetz eine Beweiswürdigung aufgrund der privat-
schriftlichen Erklärung eines Zeugen möglich.
Darüber hinaus kann der Beweisführer statt des Beweises durch Zeugen
oder Sachverständige den Urkundenbeweis wählen. Auch eine Privaturkunde,
die ein Zeugnis oder Gutachten ersetzen soll, kann im Wege des Urkundenbe-
weises beigebracht werden. Einer Zustimmung des Gegners bedarf die Füh-
rung des Urkundenbeweises nicht. Der Urkundenbeweis unterliegt der freien
Beweiswürdigung. Ein zwingender positiver Beweiswert kommt der Urkunde
nicht zu. Auch wird der Beweiswert der Urkunde oft gering sein, wenn sie die
nicht in einem formellen Verfahren gewonnene, sondern gegenüber einer Partei
gemachte Äußerung eines Zeugen wiedergibt (vgl. zu alledem z.B. Münch-
Komm-ZPO/Damrau, 2. Aufl., § 373 Rn. 20 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO,
21. Aufl., § 284 Rn. 33 ff., jeweils m.w.N.).
bb) Nach diesen Maßstäben war es dem Tatrichter im vorliegenden Fall
zumindest nicht verwehrt, auf die Äußerung des Zeugen V. zu verweisen, um
dem Kläger zu verdeutlichen, dass der Beweis für seine Unfalldarstellung nicht
zu führen sei. Darauf, ob die Vorinstanzen der Äußerung evtl. fehlerhaft eine
darüber hinaus gehende prozessrechtliche Bedeutung zugemessen haben,
kommt es in Anbetracht der vorstehend beschriebenen Beweislage nicht an.
Insbesondere ist es unter den Umständen des vorliegenden Falles auch uner-
heblich, dass ein Zeuge, dessen Aussage schriftlich fixiert oder protokolliert ist,
auf Antrag persönlich vernommen werden muss, wenn das Ergebnis der Be-
weisaufnahme von der Aussage abhängt (vgl. dazu etwa BGHZ 7, 116, 121 f.;
Senatsurteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - VersR 2000, 610, 612).
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, könnte der Kläger den
ihm obliegenden Beweis der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Ge-
schehensablaufs auch dann nicht führen, wenn sich aufgrund einer persönli-
chen Vernehmung des Zeugen V. Zweifel an dessen schriftlicher Unfalldarstel-
lung ergäben.
c) Auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch.
aa) Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht die Ver-
nehmung der im Berufungsverfahren benannten Polizeibeamten zu Unrecht
abgelehnt habe, stellt sie nicht in Abrede, dass die Polizeibeamten den Unfall
nicht beobachtet haben. Sie legt auch nicht dar, welche konkreten Aussagen
die Unfallbeteiligten gegenüber den Polizeibeamten seinerzeit gemacht haben
und inwieweit diese für die Erforschung des wahren Unfallhergangs von Bedeu-
tung sein könnten. Der vom Kläger zu den Akten gereichten polizeilichen Aus-
kunft vom 7. Dezember 2004 ist lediglich zu entnehmen, der Kläger sei noch bei
Gelblicht in die Kreuzung eingefahren und aus ihr wegen des Gegenverkehrs,
der inzwischen Grünlicht gehabt habe, nicht mehr heraus gekommen, sodann
sei das Beklagtenfahrzeug gegen das Klägerfahrzeug gestoßen. Es kann un-
terstellt werden, dass die Polizeibeamten an die Aufnahme des relativ unbedeu-
tenden Unfalls auch noch nach Monaten oder Jahren eine ausreichend sichere
Erinnerung gehabt und den Inhalt der Auskunft bestätigt hätten. Ausreichend
sichere Anhaltspunkte für die Entkräftung des gegen den Kläger sprechenden
Anscheinsbeweises ergäben sich aus einer solchen Aussage jedoch ersichtlich
nicht.
bb) Die Revision lässt auch nicht erkennen, dass ein Sachverständigen-
gutachten für den Kläger günstige Feststellungen ergeben könnte. Feststellun-
gen zur Ampelschaltung sind schon deshalb unnötig, weil der Beklagte zu 1 im
Unfallzeitpunkt unstreitig Grünlicht hatte. Dass eine Sicherung der Unfallspuren
stattgefunden habe oder gutachterliche Feststellungen der Unfallbeschädigun-
gen vorlägen, denen die näheren Umstände des Anstoßes der Fahrzeuge ent-
nommen werden könnten, zeigt die Revision nicht konkret auf, ganz abgesehen
davon, dass offenbar nicht geltend gemacht werden kann, derartige Umstände
seien schon dem Tatrichter vorgetragen worden. Bei dieser Sachlage erscheint
die Annahme des Berufungsgerichts, weitere Aufklärung könne von einem
Sachverständigengutachten nicht erwartet werden, als geradezu einleuchtend.
cc) Angesichts all dessen erweist sich auch die Rüge der Revision, der
Tatrichter habe seine richterliche Hinweispflicht verletzt, als unbegründet. Es ist
nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Hinweise und vor allem welche konkre-
ten darauf reagierenden Anträge zur weiteren Prozessführung dem Kläger an-
gesichts der dargestellten Beweislage über seine Beweisschwierigkeiten hätten
hinweghelfen können.
4. Die den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegende Auffas-
sung, dass der Kläger den gesamten Schaden selbst zu tragen habe, wenn der
Anscheinsbeweis nicht entkräftet ist, greift die Revision nicht an. Sie ist auch,
wie bereits ausgeführt, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats
rechtlich nicht zu beanstanden.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 28.07.2005 - 331 C 14903/05 -
LG München I, Entscheidung vom 19.01.2006 - 19 S 17465/05 -