Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.04.2006 – VI ZR 151/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 4. April 2006 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 836

Nach Explosion eines Sportboots kommt ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein

baulicher Bestandteil des Boots objektiv mangelhaft war, nicht in Betracht,

wenn Tatsachen festgestellt sind, nach welchen die ernsthafte Möglichkeit einer

anderen Ursache für die Explosion des Boots besteht.

BGH, Urteil vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05 - Hanseatisches OLG in Bremen

LG Bremen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. April 2006 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseati-

schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. Juni 2005 wird auf

Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger, Eigner der Segelyacht "Sutje", verlangt vom Beklagten, Eig-

ner der Yacht "Goldstern", Schadensersatz wegen der Beschädigung seines

Sportboots.

Am 13. August 2003 ereignete sich auf der Yacht "Goldstern", die im Ha-

fen des Wassersportvereins W. lag, eine Explosion mit nachfolgendem Brand,

nachdem der Beklagte den Motor fünfzehn Minuten hatte laufen lassen. Dabei

wurde die in unmittelbarer Nähe liegende Yacht des Klägers überwiegend durch

Hitzeeinwirkung beschädigt. Die Wasserschutzpolizei kam zu dem Ermittlungs-

ergebnis, dass aus dem voll gefüllten Kraftstofftank eines in einer Backskiste

gelagerten externen Notstromaggregats Benzindämpfe oder Kraftstoff aufgrund

der im Sommer 2003 herrschenden extremen Hitze ausgetreten sein müssten,

wodurch sich ein Luft-Kraftstoff-Gemisch gebildet habe, das durch den laufen-

den Motor so erhitzt worden sei, dass es explodierte. Sie konnte die Ursache

der Explosion jedoch nicht abschließend klären, weil die Zündquelle nicht ein-

deutig festzustellen war.

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Der Kläger verlangt mit seiner Klage Ersatz des an seinem Boot entstan-

denen Schadens in Höhe von 10.665 €. Das Landgericht hat die Klage abge-

wiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die im

zweiten Rechtszug geltend gemachte Klageerweiterung abgewiesen. Mit der

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-

gehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht verneint eine schuldhafte Verletzung der dem Be-

klagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Ein vom Kläger behaupteter

"ständiger Benzingeruch" auf dem Schiff des Beklagten, der hinreichende An-

haltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ergeben hätte, sei

durch die Beweisaufnahme nicht erwiesen; für andere behauptete Pflichtverlet-

zungen sei kein Beweis angeboten worden.

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Auch dem Vortrag des Beklagten sei keine Verletzung der Verkehrssi-

cherungspflicht zu entnehmen. Der Beklagte habe nicht damit rechnen müssen,

dass die auf dem Schiff eingebauten Tanks und/oder der Tank des Notstrom-

aggregats zu einer Gefahr für Dritte werden könnten, weil aufgrund der außer-

gewöhnlichen Hitze des Sommers 2003 Benzindämpfe aus ihnen austreten und

sich entzünden könnten. Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass die

Tanks dicht seien, solange keine entgegenstehenden Anzeichen wie Benzinge-

ruch vorgelegen hätten.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen

des § 823 Abs. 1 BGB liege beim Kläger. Eine Umkehr der Beweislast in ent-

sprechender Anwendung des § 836 Abs. 1 BGB sei nicht angezeigt.

Soweit der Kläger das Bestehen eines Erfahrungssatzes dahin behauptet

habe, die Explosion eines Luft-Kraftstoff-Gemisches an Bord eines Schiffes sei

typischerweise auf einen Bedienungs- oder Wartungsfehler zurückzuführen, sei

dies nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

II.

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1. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Ur-

teils die Revision wegen der Frage zugelassen hat, ob die Beweislastregel des

§ 836 BGB auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bezüglich be-

weglicher Sachen entsprechend anwendbar sei, liegt keine wirksame Be-

schränkung der Revisionszulassung vor. Wird eine Revision im Hinblick auf ei-

ne Rechtsfrage zugelassen, so erfasst die Zulassung den gesamten Streitge-

genstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat und für den die zur

Zulassung führende Rechtsfrage von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteile vom

25. März 2003 - VI ZR 131/02 - VersR 2003, 1441, 1442 und vom 28. März

2006 - VI ZR 50/05 - z.V.b.).

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2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-

vision im Ergebnis stand; das angefochtene Urteil stellt sich jedenfalls aus an-

deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

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a) Es kann offen bleiben, ob entgegen der gefestigten Rechtsprechung

(vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 1961 - VI ZR 310/56 - NJW 1961, 1670, 1672;

BGH, Urteile vom 8. Juni 1961 - III ZR 66/60 - VersR 1961, 806, 808; vom

14. Juni 1976 - III ZR 81/74 - VersR 1976, 1084, 1085; vom 17. März 1983

- III ZR 116/81 - VersR 1983, 588; OLG Celle VersR 1991, 1382, 1383; OLG

Stuttgart VersR 1997, 340 f.) die Beweislastverteilung des § 836 BGB auch

- wie die Revision meint - auf bewegliche Sachen, insbesondere "komplexe"

Anlagen wie Fahrzeuge und Schiffe, und auch für nicht auf Masseeinwirkung

beruhende Schädigungen entsprechend anzuwenden wäre (allgemein für eine

entsprechende Anwendung der Beweislastregel des § 836 BGB etwa Münche-

ner Kommentar-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 836, Rn. 4 ff.; Staudinger/Belling/

Eberl-Borges, BGB, Bearbeitung 2002, § 836, Rn. 42 ff.; Erman/Schiemann,

BGB, 11. Aufl., § 836, Rn. 7; Bamberger-Roth/Spindler, BGB, § 836, Rn. 2;

zweifelnd Soergel/Krause, BGB, 13. Aufl., § 836, Rn. 16; ablehnend RGR-Kom-

mentar-BGB/Kreft, 12. Aufl., § 836, Rn. 27; jurisPK-BGB/Moritz, § 836, Rn. 12).

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b) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wäre

nämlich auch bei Anwendung der Beweislastregel des § 836 BGB kein An-

scheinsbeweis für einen pflichtwidrigen Zustand des Boots anzunehmen und

damit keine Haftung zu begründen.

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aa) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, dass der

das Schiff selbst führende Eigner aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Ver-

kehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB für den gefahrlosen Zustand des

Schiffs verantwortlich ist (vgl. OLG Hamburg, VersR 1972, 660; Rheinschiff-

fahrtsobergericht Köln, Urteil vom 21. Dezember 1993 - 3 U 77/93 - zit. nach

juris; vgl. auch Klein, VersR 1978, 197, 200). Die deliktische Haftung für eige-

nes Verschulden des Schiffseigners steht neben den Vorschriften des Binnen-

schifffahrtsgesetzes, das insoweit keine eigene Anspruchsgrundlage enthält

(vgl. Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 9, § 4 Rn. 3;

Klein, aaO). Eine Haftungsbegrenzung (vgl. § 4 BinSchG) ist dem Beklagten als

Sportbooteigner verwehrt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BinSchG n.F., der insoweit die

schon zur vorigen Gesetzeslage bestehende Rechtsanwendung kodifiziert, vgl.

Vortisch/Bemm, aaO, § 4 Rn. 25; Klein, aaO).

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Eine Haftung ohne Verschulden (Gefährdungshaftung) gibt es im Bereich

der Sportboote nicht (vgl. Klein, aaO, 203); eine solche Haftung ist wegen des

für die Gefährdungshaftung geltenden Enumerationsprinzips (vgl. BGH, BGHZ

54, 332, 336 f.; 55, 229, 232 f.) auch nicht in Gesetzesanalogie zum Straßen-

verkehrsgesetz, Luftverkehrsgesetz, Haftpflichtgesetz oder anderen ge-

setzlichen Regelungen zu begründen.

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In diesem Haftungsrahmen enthält § 836 BGB - seine Anwendbarkeit un-

terstellt - keine eigenständige Rechtsgrundlage, sondern regelt einen lediglich

hinsichtlich der Verschuldensvermutung eigens geregelten Sonderfall der Ver-

letzung der für jedermann bestehenden und auf § 823 Abs. 1 BGB beruhenden

privatrechtlichen allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (vgl. Senatsurteile

vom 30. Mai 1961 - VI ZR 310/56 - NJW 1961, 1670, 1671; vom 11. Dezember

1984 - VI ZR 218/83 - VersR 1985, 336, 337; BGH, BGHZ 55, 229, 235; Urteil

vom 14. Juni 1976 - III ZR 81/74 - WM 1976, 1056, 1057 f.).

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(1) Bei einer Anwendung des § 836 BGB greift dessen den Geschädigten

begünstigende Beweislastregel wegen vermuteten Verschuldens des Schä-

digers erst ein, wenn nachgewiesen ist, dass der Schaden im Organisations-

und Gefahrenbereich des Schädigers durch einen objektiven Mangel oder Zu-

stand der Verkehrswidrigkeit ausgelöst worden ist. Der Geschädigte muss da-

mit das Vorliegen eines objektiven Fehlers, eines Schadens und die Ursächlich-

keit des Fehlers für den Schaden darlegen und gegebenenfalls beweisen.

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Gleiches hat der erkennende Senat für die auf der Grundlage der Be-

weislastverteilung des § 836 BGB entwickelten Grundsätze zur Produkthaftung

ausgesprochen, welche die Literatur zum Anlass für ihre Forderungen nach ei-

ner entsprechenden Anwendung des § 836 BGB nimmt (vgl. grundlegend Se-

natsurteile BGHZ 51, 91, 102, 105 - "Hühnerpest" und vom 11. Juni 1996

- VI ZR 202/95 - WM 1996, 1638, 1639; Erman/Schiemann, aaO, § 836, Rn. 14;

MüKo-BGB/Wagner, aaO, Rn. 14; Soergel/Krause, aaO, Rn. 29; Staudinger-

Belling/Eberl-Borges, aaO, § 836, Rn. 2).

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(2) Für den Eintritt der Verschuldensvermutung des § 836 Abs. 1 Satz 1

BGB ist der Nachweis ausreichend, dass das Gebäude oder ein baulicher Be-

standteil des Gebäudes in einem objektiv mangelhaften Zustand war. Der Be-

weis einer Fehlerhaftigkeit des Bauwerkes wird dem Geschädigten nach der

Rechtsprechung des erkennenden Senats durch einen Beweis des ersten An-

scheins erleichtert, weil ordnungsgemäß errichtete und unterhaltene Bauwerke

normalerweise weder einstürzen noch Teile verlieren (vgl. Senatsurteil BGHZ

58, 149, 154 f.; Soergel/Krause, aaO). Dieser Anscheinsbeweis erstreckt sich

über die Fehlerhaftigkeit des Bauwerkes hinaus auch auf deren Kausalität für

das schädigende Ereignis (Einsturz oder Teilablösung; vgl. Senatsurteile BGHZ

58, 149, 154 m.w.N.; vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92 - VersR 1994,

324, 325 m.w.N).

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bb) Ein solcher Beweis des ersten Anscheins wird jedoch durch festste-

hende (erwiesene oder unstreitige) Tatsachen entkräftet, nach welchen die

Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs ernsthaft in

Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92 -

aaO; vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 - VersR 1997, 835, 836 m.w.N.; zum An-

scheinsbeweis im Binnenschifffahrtsrecht vgl. bereits BGH Urteil vom 11. No-

vember 1976 - II ZR 191/74 - VersR 1977, 247, 248). Der Einstieg in die Vermu-

tungsregel des § 836 BGB wird daher verhindert, wenn die ernsthafte Möglich-

keit feststeht, dass das schädigende Ereignis auf einer anderen Ursache als der

fehlerhaften Errichtung oder Bedienung oder der mangelhaften Unterhaltung

beruht.

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Von der ernsthaften Möglichkeit eines anderen als des typischen Ge-

schehensablaufs ist das Berufungsgericht nach seinen tatsächlichen Feststel-

lungen ausgegangen. Es hat nämlich dem Ermittlungsergebnis der Wasser-

schutzpolizei ohne Verstoß gegen § 286 ZPO entnommen, dass der Austritt von

Gasen durch die länger andauernde ungewöhnliche Sommerhitze des Jahres

2003 verursacht worden sein konnte. Dass der Kläger diesen möglichen Her-

gang der Bildung des Luft-Gas-Gemisches bestritten und das Berufungsgericht

insoweit einen Beweisantritt übergangen hätte, macht die Revision nicht gel-

tend.

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Hinzu kommt, dass das externe Notstromaggregat, dessen Kraftstofftank

als Auslöser der Explosion in Frage steht, kein baulicher Bestandteil des Boots

(vgl. Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 - aaO und vom 27. April

1999 - VI ZR 174/98 - NJW 1999, 2593, 2594; BGH, MüKo-BGB/Wagner,

aaO, Rn. 14; Staudinger-Belling/Eberl-Borges, aaO, Rn. 7) war.

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Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die

Entzündung des Luft-Gas-Gemisches infolge der damals herrschenden großen

Hitze durch das Laufenlassen des Motors dem Beklagten nicht zum Vorwurf

gemacht werden kann, weil er mit einer Undichtigkeit der Tanks nicht rechnen

musste, solange keine gegenteiligen Anzeichen (wie etwa länger dauernder

Benzingeruch) vorlagen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass Benzinge-

ruch auf dem Schiff des Beklagten nicht bewiesen sei, beanstandet die Revisi-

on nicht. Rechtsfehler sind hierzu nicht ersichtlich.

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Da hiernach die damaligen Witterungsbedingungen als weitere mögliche

Ursache der Explosion ernsthaft in Betracht kommen und die Explosion damit

auf einer von Wartungs- und Bedienungsfehlern unabhängigen Verkettung von

Umständen beruhen kann, spricht sie nicht, auch nicht im Wege des An-

scheinsbeweises, für eine objektive Fehlerhaftigkeit der Yacht des Beklagten,

die Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 836 BGB wäre.

Selbst wenn man daher mit der Revision annehmen wollte, § 836 BGB sei ent-

sprechend auf die Explosion eines Luft-Gas-Gemisches an Bord eines Schiffes

anzuwenden und diese sei typischerweise auf einen Bedienungs- oder War-

tungsfehler des Eigners zurückzuführen, weil sich ein solches Gemisch nicht

ohne einen solchen Fehler bilde, wäre der auf einen solchen Erfahrungssatz

gestützte Anschein im vorliegenden Fall wirksam erschüttert.

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Auf die der Revisionszulassung zugrunde liegende Frage einer entspre-

chenden Anwendung des § 836 BGB und damit auch der Beweislastverteilung

für Verschulden kommt es daher nicht an.

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c) Aus denselben Gründen kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht

die Behauptung eines Satzes der Lebenserfahrung, die Explosion eines Luft-

Kraftstoff-Gemisches an Bord eines Schiffes sei typischerweise auf einen Be-

dienungs- oder Wartungsfehler des Eigners zurückzuführen, nach §§ 529

Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zurückweisen durfte. Auf diesen Vortrag kommt

es wegen der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs

infolge der extremen Bedingungen im Sommer 2003 nicht an.

III.

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Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-

rückzuweisen.

Greiner Wellner Pauge

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 12.08.2004 - 6 O 426/04 -

OLG Bremen, Entscheidung vom 20.06.2005 - 5 U 56/04 -