Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.02.2007 – X ZR 184/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,

Asendorf und Gröning

am 13. Februar 2007

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom

19. September 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Rüge der Klägerin, der Senatsbeschluss vom 19. September

2006 beruhe auf einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG,

bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Klägerin hat die Gehörsrüge nicht rechtzeitig erhoben

(§ 321 a Abs. 2 ZPO). Der Senatsbeschluss vom 19. September 2006 ist der

Klägerin am 22. September 2006 zugestellt worden, die Gehörsrüge ist am

21. November 2006 eingegangen. Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben

könnte, dass der Klägerin die behauptete Verletzung ihres Anspruchs auf recht-

liches Gehör erst später als durch Zustellung des Senatsbeschlusses vom

19. September 2006 bekannt geworden ist, sind nicht ersichtlich, so dass davon

auszugehen ist, dass die Klägerin mit der Zustellung des Beschlusses vom

19. September 2006 alle Umstände kannte, auf die sie die Gehörsrüge stützt.

3

2. Die behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts der

Klägerin liegt auch in der Sache nicht vor.

4

Der Senat hat die in der Nichtzulassungsbeschwerde geltend

gemachten Zulassungsgründe geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Zu

den Zulassungsgründen gehört auch der Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte

des Beschwerdeführers durch das Berufungsgericht, da, wie sich auch aus

§ 544 Abs. 7 ZPO ergibt, dem Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte Allge-

meinbedeutung im Sinne der Zulassungsgründe zukommt (vgl. BVerfGE 107,

339; BGH, Beschl. v. 18.1.2005 - XI ZR 340/03, BGH-Rep. 2005, 939; vgl. auch

Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 543 ZPO Rdn. 15 a m.w.N.). Im Senatsbe-

schluss vom 19. September 2006 ist dazu auch die erforderliche Begründung

gegeben worden, nämlich dass eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 543

Abs. 2 Nr. 2, § 544 Abs. 2 ZPO).

Melullis

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Gröning

Vorinstanzen:

LG Mainz, Entscheidung vom 05.11.2002 - 4 O 156/02 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.11.2003 - 5 U 1536/02 -