BGH Beschluss vom 13.02.2007 – X ZR 184/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
Asendorf und Gröning
am 13. Februar 2007
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
19. September 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Rüge der Klägerin, der Senatsbeschluss vom 19. September
2006 beruhe auf einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG,
bleibt ohne Erfolg.
1. Die Klägerin hat die Gehörsrüge nicht rechtzeitig erhoben
(§ 321 a Abs. 2 ZPO). Der Senatsbeschluss vom 19. September 2006 ist der
Klägerin am 22. September 2006 zugestellt worden, die Gehörsrüge ist am
21. November 2006 eingegangen. Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben
könnte, dass der Klägerin die behauptete Verletzung ihres Anspruchs auf recht-
liches Gehör erst später als durch Zustellung des Senatsbeschlusses vom
19. September 2006 bekannt geworden ist, sind nicht ersichtlich, so dass davon
auszugehen ist, dass die Klägerin mit der Zustellung des Beschlusses vom
19. September 2006 alle Umstände kannte, auf die sie die Gehörsrüge stützt.
2. Die behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts der
Klägerin liegt auch in der Sache nicht vor.
Der Senat hat die in der Nichtzulassungsbeschwerde geltend
gemachten Zulassungsgründe geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Zu
den Zulassungsgründen gehört auch der Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte
des Beschwerdeführers durch das Berufungsgericht, da, wie sich auch aus
§ 544 Abs. 7 ZPO ergibt, dem Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte Allge-
meinbedeutung im Sinne der Zulassungsgründe zukommt (vgl. BVerfGE 107,
339; BGH, Beschl. v. 18.1.2005 - XI ZR 340/03, BGH-Rep. 2005, 939; vgl. auch
Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 543 ZPO Rdn. 15 a m.w.N.). Im Senatsbe-
schluss vom 19. September 2006 ist dazu auch die erforderliche Begründung
gegeben worden, nämlich dass eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 543
Abs. 2 Nr. 2, § 544 Abs. 2 ZPO).
Melullis
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Gröning
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 05.11.2002 - 4 O 156/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.11.2003 - 5 U 1536/02 -