BGH Beschluss vom 14.02.2007 – 1 StR 618/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aschaffenburg vom 22. September 2006 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Unter Berücksichtigung der Erwiderung des Verteidigers vom 5. Februar
2007 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine
Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der
Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die
wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie
zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisions-
gerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen
in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Straf-
zwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten
von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins
Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34,
345, 349). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom Land-
gericht vorgenommene Strafzumessung nicht zu beanstanden. Wie die
Revision selbst vorträgt, sind die maßgeblichen Gesichtspunkte von der
Strafkammer gesehen und ausdrücklich gewürdigt worden. Angesichts
der Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten und der verhäng-
ten Einzelstrafen sowie des erfolgten straffen Strafzusammenzugs bei
Bildung der Gesamtstrafe lösen sich weder die verhängten Einzelstrafen
noch die hieraus gebildete Gesamtstrafe von ihrer Bestimmung, gerech-
ter Schuldausgleich zu sein.
Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Beurteilung des Tatrichters, wo-
nach ein erleichterndes Mitverschulden der geschädigten Firma N.
nicht festzustellen war. Vielmehr erscheint die dafür gegebene Be-
gründung, wonach der Angeklagte zur Begehung und Verschleierung der
Taten seine besondere Vertrauensstellung grob missbraucht und ausge-
nutzt hat, ohne weiteres nachvollziehbar. Gerade eine durch langjährige
zuverlässige Arbeitsleistung erworbene Vertrauensstellung führt in be-
sonderer Weise dazu, dass der Arbeitgeber sich regelmäßig nicht dazu
veranlasst sieht, Misstrauen gegenüber dem Mitarbeiter zu empfinden
und besondere Kontrollen durchzuführen. Zudem hatte der Angeklagte
aufgrund seiner besonderen Kenntnisse der innerbetrieblichen Abläufe
eine derart geschickte Vorgehensweise mit Verschleierungshandlungen
entwickelt, dass auch nach Kenntnis eines ersten Betrugsfalls die weite-
ren Taten nur mit großer Mühe und großem Aufwand entdeckt und nach-
vollzogen werden konnten.
Soweit der Revisionsführer nunmehr eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ver-
letzende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend machen
will, erfordert dies grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge. Eine
solche ist bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1
Satz 1 StPO) nicht erhoben worden. Da der vormalige Verteidiger die
Revision ohne Erhebung einer Verfahrensrüge form- und fristgerecht be-
gründet hat und er erst mehr als einen Monat nach dem Ablauf dieser
Frist verstorben ist, ist auch eine Wiedereinsetzung insoweit nicht mög-
lich. Dessen ungeachtet hat aber der Tatrichter sowohl gesehen als auch
bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt, dass die Taten im
Zeitraum von August 1999 bis Mai 2004 begangen wurden und damit
teilweise längere Zeit zurückliegen und weiterhin zwischen Erstattung der
Strafanzeige am 1. Juli 2004 und der Durchführung der Hauptverhand-
lung am 21./22. September 2006 ein erheblicher Zeitraum liegt, welcher
als Verfahrensverzögerung vom Angeklagten nicht zu vertreten ist.
Wahl Kolz Hebenstreit
Elf Graf