Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.02.2007 – 1 StR 618/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aschaffenburg vom 22. September 2006 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Unter Berücksichtigung der Erwiderung des Verteidigers vom 5. Februar

2007 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine

Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der

Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die

wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie

zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisions-

gerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen

in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Straf-

zwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten

von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins

Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34,

345, 349). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom Land-

gericht vorgenommene Strafzumessung nicht zu beanstanden. Wie die

Revision selbst vorträgt, sind die maßgeblichen Gesichtspunkte von der

Strafkammer gesehen und ausdrücklich gewürdigt worden. Angesichts

der Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten und der verhäng-

ten Einzelstrafen sowie des erfolgten straffen Strafzusammenzugs bei

Bildung der Gesamtstrafe lösen sich weder die verhängten Einzelstrafen

noch die hieraus gebildete Gesamtstrafe von ihrer Bestimmung, gerech-

ter Schuldausgleich zu sein.

Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Beurteilung des Tatrichters, wo-

nach ein erleichterndes Mitverschulden der geschädigten Firma N.

nicht festzustellen war. Vielmehr erscheint die dafür gegebene Be-

gründung, wonach der Angeklagte zur Begehung und Verschleierung der

Taten seine besondere Vertrauensstellung grob missbraucht und ausge-

nutzt hat, ohne weiteres nachvollziehbar. Gerade eine durch langjährige

zuverlässige Arbeitsleistung erworbene Vertrauensstellung führt in be-

sonderer Weise dazu, dass der Arbeitgeber sich regelmäßig nicht dazu

veranlasst sieht, Misstrauen gegenüber dem Mitarbeiter zu empfinden

und besondere Kontrollen durchzuführen. Zudem hatte der Angeklagte

aufgrund seiner besonderen Kenntnisse der innerbetrieblichen Abläufe

eine derart geschickte Vorgehensweise mit Verschleierungshandlungen

entwickelt, dass auch nach Kenntnis eines ersten Betrugsfalls die weite-

ren Taten nur mit großer Mühe und großem Aufwand entdeckt und nach-

vollzogen werden konnten.

Soweit der Revisionsführer nunmehr eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ver-

letzende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend machen

will, erfordert dies grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge. Eine

solche ist bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1

Satz 1 StPO) nicht erhoben worden. Da der vormalige Verteidiger die

Revision ohne Erhebung einer Verfahrensrüge form- und fristgerecht be-

gründet hat und er erst mehr als einen Monat nach dem Ablauf dieser

Frist verstorben ist, ist auch eine Wiedereinsetzung insoweit nicht mög-

lich. Dessen ungeachtet hat aber der Tatrichter sowohl gesehen als auch

bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt, dass die Taten im

Zeitraum von August 1999 bis Mai 2004 begangen wurden und damit

teilweise längere Zeit zurückliegen und weiterhin zwischen Erstattung der

Strafanzeige am 1. Juli 2004 und der Durchführung der Hauptverhand-

lung am 21./22. September 2006 ein erheblicher Zeitraum liegt, welcher

als Verfahrensverzögerung vom Angeklagten nicht zu vertreten ist.

Wahl Kolz Hebenstreit

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