Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 09.05.2007 – 1 StR 32/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Mai 2007
Nachschlagewerk: BGHSt: Veröffentlichung: ja _____________________________
ja (nur I 1 c)
ja
StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Var. 6, § 245 Abs. 2 Satz 3 Var. 5, § 246 Abs. 1
1. Bei der Ablehnung eines zum Zweck der Prozessverschlep- pung gestellten Beweisantrags hält es der Senat für ange- zeigt, das objektive Kriterium, dass die zu erwartende Ver- fahrensverzögerung zusätzlich wesentlich sein muss, deut- lich restriktiver auszulegen, wenn nicht gar aufzugeben.
2. Zum Nachweis der Absicht der Prozessverschleppung.
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 1 StR 32/07 - LG Landshut
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Mordes
zu 2.: Beihilfe zum Mord u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Landshut vom 4. August 2006 werden als unbegründet ver-
worfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Mordes zu lebens-
langer Freiheitsstrafe, den Angeklagten Sc. wegen gefährlicher Körper-
verletzung und Beihilfe zum Mord zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren
verurteilt. Die Angeklagten sowie der frühere Mitangeklagte So. hatten
am 1. Mai 2004 zunächst den Geschädigten W. in einer Wohnung miss-
handelt. Sodann verbrachten sie ihn mit einem vom früheren Mitangeklagten
F. gesteuerten Pkw in ein Waldstück, um ihn zu töten; dort legten S.
und So. ihrem Opfer - nach weiteren Misshandlungen, an denen auch
Sc. mitwirkte - eine Jacke um den Hals und zogen jeder mit einer Hand
bis zum Atemstillstand zu.
2
Die jeweils auf verschiedene Verfahrensrügen und die näher ausgeführte
Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind aus den vom General-
bundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 7. und 8. Februar 2007 dargeleg-
ten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat sieht
hinsichtlich folgender Rügen Anlass zu ergänzenden Ausführungen:
I.
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Revision des Angeklagten S. :
1. Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags wegen
Prozessverschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 6 StPO):
Die Kammer hat den Beweisantrag des Verteidigers Rechtsanwalt
Sch. vom 24. Juli 2006, ein medizinisches Sachverständigengut-
achten dazu einzuholen, dass der Angeklagte S. nicht in der Lage war,
mit seiner rechten Hand für die Tötungshandlung - das Strangulieren mittels
Ziehens an der Jacke - erforderliche starke Handgreifkräfte aufzubringen, mit
Beschluss vom 3. August 2006 abgelehnt, weil er zum Zweck der Prozessver-
schleppung gestellt worden sei.
a) Die Revision trägt folgendes Verfahrensgeschehen vor:
In dieser Sache fand eine erste Hauptverhandlung gegen die Angeklag-
ten sowie die früheren Mitangeklagten So. , der während dieser Haupt-
verhandlung verstarb, und F. an 15 Verhandlungstagen vom 18. Mai bis
zum 10. November 2005 statt. Am 15. Verhandlungstag stellten sowohl der Ver-
teidiger Rechtsanwalt Sch. für den Angeklagten S. als auch
der Verteidiger Schw. für den Angeklagten Sc. einen Beweisan-
trag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Be-
einträchtigung der Schuldfähigkeit der beiden Angeklagten. Daraufhin wurde die
erste Hauptverhandlung ausgesetzt. Als die Gutachten vorlagen, fand eine
zweite Hauptverhandlung - nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitan-
geklagten F. nur noch - gegen die Angeklagten wiederum an 15 Hauptver-
handlungstagen vom 5. April bis zum 4. August 2006 statt, wobei der gegen-
ständliche Beweisantrag am 13. Verhandlungstag gestellt wurde.
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Bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren am
19. Mai 2004 hatte der Angeklagte S. unter anderem folgende Angaben
gemacht:
"Ich habe ihn (den Geschädigten W. ) auch zweimal geschlagen,
aber nicht stark, weil meine rechte Hand gebrochen war. Ich bin am Daumenge-
lenk operiert worden im Herbst 2003 und ich habe mir auch den Handgelenk-
knochen des Mittelfingers gebrochen, weshalb ich aber nicht beim Arzt war.
Das war 1994. Ich hatte Angst, dass, wenn ich zu fest zuschlage, das wieder
kaputt geht."
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Auf den Widerspruch des Angeklagten S. hat die Kammer hinsicht-
lich dieser Aussage ein auf § 136 Abs. 1 StPO gestütztes Beweisverwertungs-
verbot angenommen, was sie den Verfahrensbeteiligten bereits während der
Hauptverhandlung mitteilte.
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Am 10. Verhandlungstag der zweiten Hauptverhandlung, dem 10. Juli
2006, ließ sich der Angeklagte S. über seinen Verteidiger zur Sache ein.
Er bekundete unter anderem:
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In der Wohnung "schlug (ich) ihm mit einem Tablett aus Leichtmetall-
blech von oben auf den Kopf. … (In dem Waldstück) schlug (ich) zunächst nicht
auf ihn ein, da ich bei Schlägen mit der blanken Hand bis heute erhebliche
Schmerzen in der rechten Hand habe, die von einem Unfallereignis im Novem-
ber 2003 herrühren. Seit einer Operation im Klinikum Landshut am 10.11.2003
befinden sich noch Metallschienen in meiner rechten Hand. Aufgrund der Ver-
letzungsfolgen ist der Gebrauch meiner rechten Hand seit November 2003 in-
soweit deutlich eingeschränkt, als ich mit ihr weder kraftvoll Zug noch Druck
ausüben kann. … Als Herr W. auf einmal aufstand und sich entfernen woll-
te, schlug ich ihm eine gefüllte Bierflasche auf den Kopf, die dabei zerbrach. Da
Herr W. weiter weg wollte, habe ich eine weitere volle Bierflasche auf sei-
nem Kopf zerschlagen."
13
Die Kammer hat in der zweiten Hauptverhandlung die Zeugen Dr. N.
, Hausarzt des Angeklagten, und Wi. , Vorgesetzter des Ange-
klagten, im Hinblick auf Funktionsstörungen der rechten Hand vernommen.
Ferner haben der psychiatrische und der rechtsmedizinische Sachverständige,
Dr. O. und Prof. Dr. P. , Angaben hierzu gemacht.
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b) Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Auf die vom Generalbundesan-
walt dargelegten etwaigen Mängel im Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2
StPO) kommt es daher nicht an.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat NJW
2001, 1956 m. zahlr. N.; ferner Sander NStZ 1998, 207) hat die Ablehnung eines
Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht nach § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 6
StPO in objektiver Hinsicht zwei Voraussetzungen: Die verlangte Beweiserhe-
bung kann nichts Sachdienliches zugunsten des Antragstellers erbringen; dar-
über hinaus muss sie geeignet sein, den Abschluss des Verfahrens wesentlich
hinauszuzögern. In subjektiver Hinsicht muss sich der Antragsteller der Nutzlo-
sigkeit der Beweiserhebung bewusst sein und mit dem Antrag ausschließlich
die Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezwecken.
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Hat ein Verteidiger den Beweisantrag gestellt, so gilt: Es kommt darauf
an, ob dieser in Verschleppungsabsicht handelt oder sich die Verschleppungs-
absicht des Angeklagten zu eigen macht. Der Tatrichter kann seine Überzeu-
gung auf der Grundlage aller dafür erheblichen Umstände gewinnen. Das Ver-
bot der Beweisantizipation gilt dabei nicht. Die Überzeugungsbildung hat na-
mentlich unter Beachtung des Verhaltens des Angeklagten und des Verteidi-
gers in und außerhalb der Hauptverhandlung, aber auch schon im Ermittlungs-
verfahren zu erfolgen; der Tatrichter kann ferner den bisherigen Verfahrensver-
lauf berücksichtigen.
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Der späte Zeitpunkt der Antragstellung für sich allein ist kein ausreichen-
des Anzeichen für ein Bewusstsein von der Nutzlosigkeit der beantragten Be-
weiserhebung. Die maßgeblichen Gründe für die Ablehnung muss der Tatrich-
ter in dem Beschluss - regelmäßig nach Art eines Indizienbeweises - darlegen.
Hat der Tatrichter sich eine entsprechende Überzeugung von der Prozessver-
schleppungsabsicht gebildet und diese unter Würdigung aller maßgeblichen
Umstände im Ablehnungsbeschluss dargelegt, prüft das Revisionsgericht nur,
ob die Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht tragfähig und rechtlich zutreffend
sind. Auf die hypothetische Erwägung, ob das Revisionsgericht selbst den Be-
weisantrag abgelehnt hätte, kommt es nicht an.
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Gemessen an diesen Anforderungen ist gegen den vom Beschwerdefüh-
rer beanstandeten Ablehnungsbeschluss revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
aa) Die Kammer hat tragfähig ihre Überzeugung dargelegt, dass die am
13. Hauptverhandlungstag der Neuverhandlung beantragte Einholung des me-
dizinischen Sachverständigengutachtens nichts Sachdienliches erbracht hätte,
vielmehr der Angeklagte S. im Gebrauch der rechten Hand nicht in der
behaupteten Art und Weise eingeschränkt war. Rechtsfehlerfrei führt der Ab-
lehnungsbeschluss folgende, die Überzeugungsbildung tragende Umstände an:
– Der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. P. hat erläutert, dass eine Metallplatte in der Hand grundsätzlich kei- ne Funktionsbeeinträchtigung mit sich bringe.
– Der psychiatrische Sachverständige Dr. O. hat ausge- sagt, dass der Angeklagte bei der Exploration von der Fraktur mit anschließender Operation berichtet habe; darauf beruhen- de anhaltende Beschwerden habe er demgegenüber nicht er-
wähnt. Das Revisionsvorbringen, dass die Angaben des Sach- verständigen "zur Aufklärung der Beweistatsache auch nicht das Mindeste beitragen" könnten, da es bei der Exploration "wohl insbesondere um die Klärung psychologischer und psy- chiatrischer … und nicht … orthopädischer Fragen" gegangen sei, trifft schon deshalb nicht zu, weil der Angeklagte im Übri- gen von anderen - vergleichsweise geringfügigen - Beschwer- den wie etwa gelegentlichem Sodbrennen oder Nasenbluten berichtete.
– Der Zeuge Dr. N. , der Hausarzt des Angeklagten S. , hatte diesen im Zusammenhang mit der Fraktur der rechten Hand allgemein-medizinisch betreut. Nach den Anga- ben des Zeugen hätten am 17. November 2003 Röntgenauf- nahmen nach der Operation eine korrekte Stellung der Fraktur mit implantierter Metallplatte gezeigt. Der Angeklagte habe die Daumenrinne nach der Operation selbstständig entfernt. Er habe sich am 24. November 2003 letztmals zur Kontrolle in die Praxis des Zeugen begeben; anschließend sei keine weitere Behandlung erfolgt.
– Nach Angaben des Zeugen Wi. , der mehr als ein hal- bes Jahr bis zum 30. April 2004 vorgesetzter Facharbeiter des Angeklagten beim Diakonischen Werk im Rahmen des Pro- gramms "Arbeit statt Sozialhilfe" war, verrichtete dieser zur Zu- friedenheit leichte bis zu sehr schweren Arbeiten im Land- schaftsbau wie auch Malerarbeiten. Nach seiner Krankschrei- bung bis zum 28. November 2003 sei er uneingeschränkt einsatzfähig gewesen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dem Zeugen fehle es an medizinischen Fachkenntnissen und an - für die Kommunikation mit dem Angeklagten erforderli- chen - russischen Sprachkenntnissen, greift nicht durch, da die Wahrnehmung, dass der Angeklagte tatsächlich derartige Ar- beiten verrichtete, solche Kenntnisse nicht voraussetzt.
– Schließlich hat sich der Angeklagte selbst dahingehend einge- lassen, er habe mit einem Leichtmetalltablett und mit vollen
Bierflaschen auf den Kopf des Geschädigten geschlagen. An- ders als die Revision meint, durfte die Kammer diese Einlas- sung als Indiz heranziehen, auch wenn der Angeklagte hierbei keine Angaben dazu machte, mit welcher Hand die Schläge er- folgten, zumal er selbst bei der Exploration für das psychiatri- sche Gutachten erklärte, er sei Rechtshänder.
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bb) Die Kammer hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Einholung des
beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens den Abschluss des
Verfahrens auch wesentlich hinausgezögert hätte.
21
Dem Kriterium, dass die zu erwartende Verfahrensverzögerung zusätz-
lich wesentlich sein muss, hat die Rechtsprechung bisher keine hinreichend kla-
ren Konturen gegeben. Die Formulierung, es müsse eine "Verzögerung des
Verfahrensabschlusses auf unbestimmte Zeit bezweckt" sein (BGHSt 21, 118,
121; BGH VRS 38 [1970] 58 [jew. nichttragend]), verwendet der Bundesge-
richtshof in neueren Entscheidungen nicht mehr. Eine relevante Verfahrensver-
zögerung ist in Fällen angenommen worden, in denen eine Aussetzung der
Hauptverhandlung unvermeidbar geworden wäre oder ernsthaft zu befürchten
war (vgl. BGH NStZ 1992, 551; GA 1968, 19). Umgekehrt hat der Bundesge-
richtshof eine wesentliche Verzögerung verneint, wenn der beantragte Zeugen-
beweis noch innerhalb der Frist nach § 229 Abs. 1 StPO (so NStZ 1982, 391
[zur Zehn-Tages-Frist]) oder im allein für die Schlussvorträge vorgesehenen
Folgetermin, der eine Woche nach der Antragstellung stattfand (so StV 1986,
418, 420), hätte erhoben werden können. Gleiches gilt, wenn die Beweiserhe-
bung "in kurzer Zeit" hätte erfolgen können, was "insbes. bei ortsansässigen
Zeugen" zutreffe (BGH NJW 1958, 1789).
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Die Einholung des beantragten medizinischen Sachverständigengutach-
tens hätte schon deswegen im vorliegenden Verfahren zu einer relevanten Ver-
fahrensverzögerung geführt, weil zumindest eine - länger als drei Wochen dau-
ernde - Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 StPO, wenn nicht gar die erneute
Aussetzung der Hauptverhandlung erforderlich geworden wäre. So hatte der
Verteidiger Rechtsanwalt Sch. bereits am 18. Juli 2006 mitgeteilt,
er befinde sich in der Zeit vom 7. bis zum 28. August 2006 in Urlaub. Hierzu
führt der Ablehnungsbeschluss nachvollziehbar aus, dass bei einer Terminie-
rung in Abwesenheit des Verteidigers Rechtsanwalt Sch. "mit er-
heblichem Widerstand" seinerseits zu rechnen gewesen wäre. Unbeschadet
dessen war der Beweisstoff zum Zeitpunkt der Antragstellung erschöpft; nach
dem Verhandlungsplan der Kammer sollte an diesem Tag mit den Schlussvor-
trägen begonnen werden. Auf sog. "Schiebetermine" (vgl. dazu BGH NJW
1996, 3019 m. Anm. Wölfl NStZ 1999, 43; BGH NStZ-RR 1998, 335; StV 1998,
359; JR 2007, 38 m. Anm. Gössel) hat sich die Kammer zu Recht nicht einge-
lassen.
23
cc) Schließlich zeigt sich die Kammer in dem Ablehnungsbeschluss
überzeugt, dass Verteidiger Rechtsanwalt Sch. mit dem Bewusst-
sein handelte, das beantragte Sachverständigengutachten werde eine dem An-
geklagten S. günstige Wendung des Verfahrens nicht herbeiführen kön-
nen, und dass der Antrag ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens be-
zweckte.
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Entgegen der - nur - insoweit missverständlichen Formulierung in der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts rechtfertigt der bloße Verdacht, der Be-
weisantrag sei in der Absicht der Prozessverschleppung gestellt worden, nicht
die Ablehnung. Der Verdacht muss sich vielmehr zur subjektiven Gewissheit
des Tatrichters verfestigt haben. Wie jede sog. "innere Tatsache" kann sich die
Absicht der Prozessverschleppung entweder aus eigenen Äußerungen des An-
tragstellers oder durch Rückschlüsse aus sonstigen Indizien ergeben (vgl. hier-
zu BGH NJW 1991, 2094; NStZ 2003, 596; 2004, 35, 36). Nach aller forensi-
scher Erfahrung wird ein Antragsteller nur selten klar zum Ausdruck bringen,
dass sein Antrag nicht der Erforschung der Wahrheit dient. Ausgeschlossen ist
dies aber nicht, wie das vorliegende Verfahren beispielhaft belegt. Hier hatte
der Verteidiger Rechtsanwalt Schw. des Angeklagten Sc. der in-
soweit unwidersprochenen dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden zufol-
ge diesem gegenüber fernmündlich geäußert, "er müsse jetzt Beweisanträge
stellen, da er sich mit der Staatsanwaltschaft noch nicht ganz einig geworden
sei". Damit brachte er klar zum Ausdruck, dass es ihm nicht um die Erforschung
der Wahrheit ging, sondern darum, die übrigen Verfahrensbeteiligten dadurch
zu einer verfahrensbeendenden Absprache zu veranlassen, dass er anderen-
falls durch immer neue Beweisanträge den Abschluss des Verfahrens auf un-
absehbare Zeit hinauszögern werde (vgl. Senat NStZ 2005, 45).
25
Derartige oder damit vergleichbare Äußerungen des Verteidigers
Rechtsanwalt Sch. im Zusammenhang mit dem in Rede stehen-
den Beweisantrag ("Handgreifkräfte") liegen nicht vor. Die Kammer hat ihre
Überzeugung von der Absicht der Prozessverschleppung hier - über die Nutzlo-
sigkeit der verlangten Beweiserhebung hinaus - rechtsfehlerfrei mittels folgen-
der Indizien begründet:
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Den gegenständlichen Beweisantrag stellte der Verteidiger am
13. Hauptverhandlungstag der Neuverhandlung, für den, wie den Verfahrensbe-
teiligten bekannt war, die Beendigung der Beweisaufnahme und der Beginn der
Schlussvorträge vorgesehen waren. Kurz zuvor hatte er mitgeteilt, in Kürze für
drei Wochen urlaubsabwesend zu sein, damit in dieser Zeit keine Termine an-
gesetzt würden. Während der ersten Hauptverhandlung sei eine Funktionsbe-
einträchtigung der rechten Hand weder behauptet noch sonst ersichtlich gewe-
sen. Der Verteidiger hatte bereits am 15. Verhandlungstag der ersten Haupt-
verhandlung, an dem diese geschlossen werden sollte, beantragt, ein psychiat-
risches Sachverständigengutachten zur Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit
des Angeklagten einzuholen, das die Beweisbehauptung aber nicht bestätigte.
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Zwar ist der späte Zeitpunkt der Antragstellung - für sich allein - im Hin-
blick auf den Ablehnungsgrund der Prozessverschleppungsabsicht unschädlich.
Wenn aber - wie hier - der Antrag erst nach einer umfangreichen Beweisauf-
nahme gestellt wird und die verlangte Beweiserhebung längere Zeit in Anspruch
nehmen würde, andererseits der Beweisstoff für den Antragsteller erkennbar
erschöpft ist und ein nachvollziehbarer Anlass für die späte Antragstellung we-
der dargetan noch sonst ersichtlich ist, kann alledem eine maßgebliche Indiz-
wirkung zukommen.
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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers drängte die gerichtliche
Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zuvor nicht zur Einholung des medi-
zinischen Sachverständigengutachtens, und zwar schon deshalb nicht, weil die
Kammer das Beweisthema mit anderen Beweismitteln aufgeklärt hat. Unbe-
schadet dessen bestand aufgrund der polizeilichen Aussage des Angeklagten
vom 19. Mai 2004, er habe zweimal "nicht stark" zugeschlagen, da er sich in
den Jahren 1994 und 2003 Frakturen an der rechten Hand zugezogen und er
deswegen befürchtet habe, dass "das", wenn er zu fest zuschlage, wieder "ka-
putt" gehe, kein Anlass, ein Gutachten dazu einzuholen, ob er mit seiner rech-
ten Hand die für das Ziehen an der Jacke erforderlichen Handgreifkräfte auf-
bringen konnte. Denn der Angeklagte hatte überhaupt keine Funktionsbeein-
trächtigung beim Zugreifen, vielmehr das Risiko eines erneuten Aufbrechens al-
ter Verletzungen beim Zuschlagen geltend gemacht; dies hinderte ihn nach sei-
ner Aussage nicht am weniger starken Zuschlagen.
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Selbst wenn der Inhalt der Aussage die Einholung des Gutachtens nahe
gelegt hätte, wäre zu berücksichtigen, dass die Kammer infolge des Wider-
spruchs des Angeklagten ein - für den Angeklagten disponibles - Beweisverwer-
tungsverbot wegen Verstoßes gegen § 136 Abs. 1 StPO angenommen hat. Die
Revision kann hier nicht innerhalb einer Rüge hinsichtlich ein und derselben
Bekundung des Angeklagten (Zuschlagen mit rechts) erfolgreich geltend ma-
chen, einerseits sei seine Einlassung für die Beweisbehauptung unergiebig,
weil er niemals verwertbare Angaben dazu gemacht habe, mit welcher Hand
Schläge seinerseits erfolgt seien (vgl. oben I 1 b aa), andererseits hätte sich
aufgrund der bekundeten Schläge mit der rechten Hand eine bestimmte Be-
weiserhebung aufgedrängt.
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Die Kammer durfte daneben auch die späte Beweisantragstellung durch
den Verteidiger Rechtsanwalt Sch. am letzten Verhandlungstag
der ersten Hauptverhandlung berücksichtigen. Hierfür kommt es entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob die erste Hauptverhandlung
- zumindest auch - aufgrund dieses Beweisantrags oder - allein - aufgrund des
zeitnah von Rechtsanwalt Schw. gestellten Beweisantrags ausgesetzt
worden war (vgl. UA S. 105). Maßgeblich ist nur, dass dem Antragsteller be-
kannt gewesen war, dass die verlangte Beweiserhebung nach im Übrigen be-
endeter Beweisaufnahme gemäß § 229 Abs. 4 StPO voraussichtlich eine Aus-
setzung zur Folge haben würde. Auch die Aufklärungspflicht hatte hier nicht die
frühere Einholung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens geboten.
Dass, wie der Beschwerdeführer meint, "beim Vorwurf vorsätzlicher Tötungs-
verbrechen obligatorisch schon vor Beginn der Hauptverhandlung die Einholung
solcher forensisch-psychiatrischer Sachverständigengutachten (zu) veranlas-
sen" wäre, trifft nicht zu.
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c) Zu den beiden Voraussetzungen des Ablehnungsgrunds der Prozess-
verschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 6 StPO), dass - objektiv - der
Beweisantrag geeignet sein muss, den Verfahrensabschluss "wesentlich" hin-
auszuzögern, und der Antragsteller - subjektiv - in Kenntnis der Nutzlosigkeit
der Beweiserhebung ausschließlich die Verfahrensverzögerung bezweckt, sieht
der Senat Anlass zu folgenden Erwägungen:
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aa) Der Senat hält es für angezeigt, das objektive Kriterium, dass die
Verfahrensverzögerung zusätzlich wesentlich sein muss, deutlich restriktiver
auszulegen, wenn nicht gar aufzugeben.
33
Auch bei präsenten Beweismitteln erlaubt § 245 Abs. 2 Satz 3 Var. 5
StPO mit der wortgleichen Formulierung die Ablehnung von Beweisanträgen
wegen Verschleppungsabsicht. Auf die Frage, wie schnell sich weitere Be-
weismittel beschaffen lassen, kann es hier naturgemäß nicht ankommen. Eine
wesentliche Verfahrensverzögerung, die überhaupt nur in den Fällen der Be-
nennung der Gerichtsmitglieder als Zeugen und der verlangten Einführung
massenhaft präsenter Beweismittel in Betracht kommt, ist für § 245 Abs. 2
Satz 3 Var. 5 StPO nicht erforderlich (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisan-
trag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 829 f.; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 245
Rdn. 27: "Verschleppungsabsicht iwS"). Gleiches gilt für die Verwerfung eines
Ablehnungsgesuchs wegen Verschleppungsabsicht nach § 26a Abs. 1 Nr. 3
StPO. Stichhaltige Argumente dafür, dass die gleichen Rechtsbegriffe - zumal
in den systematisch zusammenhängenden Vorschriften der §§ 244, 245 StPO -
unterschiedliche Bedeutungen haben, sind nicht ersichtlich (ebenso Fahl,
Rechtsmißbrauch im Strafprozeß 2004 S. 469; Herdegen in KK 5. Aufl. § 244
Rdn. 87, jew. m. w. N.).
34
Die Änderung der Rechtsprechung zum Kriterium der wesentlichen Ver-
fahrensverzögerung ist auch vor dem Hintergrund der neueren strengen Kam-
merrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Beschleunigungs-
grundsatz geboten. Insbesondere in Haftsachen, die einen großen Teil der erst-
instanzlichen Strafverfahren vor den Landgerichten ausmachen, zwingt der Be-
schleunigungsgrundsatz dazu, dass die Hauptverhandlung so bald und so
schnell wie möglich durchgeführt wird (vgl. nur BVerfG NJW 2006, 672, 676;
2006, 1336, 1337 f.). Hat die Haft schon geraume Zeit angedauert, ist von Ver-
fassungs wegen eine straffe Terminierung mit durchschnittlich jedenfalls deut-
lich mehr als einem Verhandlungstag pro Woche geboten (vgl. BVerfG NJW
2006, 668, 670; 2006, 672, 676; NStZ 2006, 460, 461; Beschluss vom 29. De-
zember 2005 - 2 BvR 2057/05 - Rdn. 64). Wird die Hauptverhandlung nicht
straff genug durchgeführt, kann eine der Justiz anzulastende und damit kom-
pensationspflichtige Verfahrensverzögerung gegeben sein. Die Kammerrecht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt dabei eine nicht ausreichende
Verfahrensförderung insbesondere auch mittels statistischer Errechnung der
durchschnittlichen Anzahl der Verhandlungstage und der durchschnittlichen
Verhandlungsdauer fest und scheint nicht nach Verfahrensgegenständen und
Verhandlungsinhalten - ebenso wenig danach, ob Beweisanträge gebündelt
oder gestaffelt gestellt werden, oder danach, in welchem Zeitraum sich bean-
tragte weitere Beweismittel bei im Übrigen abgeschlossener Beweisaufnahme
beschaffen lassen - zu differenzieren (vgl. Eschelbach in KMR 44. Lfg. § 229
Rdn. 5; Schmidt NStZ 2006, 313, 314 f.). Vor dem Hintergrund der verfassungs-
rechtlich gebotenen straffen Durchführung der Hauptverhandlung liegt es nahe,
dass auch die Anordnung einer vergleichsweise kurzen Unterbrechung nach
§ 229 Abs. 1 StPO mit Blick auf den Beschleunigungsgrundsatz eine relevante
Verfahrensverzögerung bedeuten kann, zumal durch weitere Beweiserhebun-
gen dem Tatgericht Arbeitszeit für andere - ebenfalls in angemessener Zeit ab-
zuschließende - Verfahren verloren geht.
35
Nach alledem kann jedenfalls für die Wesentlichkeit der Verfahrensver-
zögerung nicht mehr der Maßstab des § 229 Abs. 1 StPO zugrunde gelegt wer-
den. Soweit dieser Maßstab bisher herangezogen wurde (vgl. BGH NStZ 1982,
391; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 244 Rdn. 67 m. w. N.), kann daran nicht
mehr festgehalten werden, nachdem das 1. JuMoG vom 24. August 2004
(BGBl I 2198) die regelmäßige Unterbrechungsfrist auf drei Wochen verlängert
hat.
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bb) Soweit der Tatrichter die Überzeugung von der inneren Tatsache,
dass es dem Antragsteller auch subjektiv darum ging, den Prozess zu ver-
schleppen, durch Rückschlüsse aus äußeren Tatsachen zu gewinnen hat, kön-
nen sich signifikante Indizien etwa aus folgender Fallgestaltung ergeben:
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Nach Abschluss der vom Gericht nach dem Maßstab der Aufklärungs-
pflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) für geboten gehaltenen Beweiserhebungen kann der
Vorsitzende die übrigen Verfahrensbeteiligten unter Fristsetzung auffordern,
etwaige Beweisanträge zu stellen. Dies gilt namentlich bei länger dauernden
Verfahren im Sinne von § 229 Abs. 2 StPO, also solchen mit einer Hauptver-
handlung, die mindestens zehn Verhandlungstage umfasst. Werden Anträge
nicht innerhalb der gesetzten Frist gestellt, dann hat der Antragsteller die Grün-
de hierfür substantiiert darzulegen. Besteht nach der Überzeugung des Gerichts
kein nachvollziehbarer Anlass für die verfristete Antragstellung, so kann es
- falls nicht die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gleichwohl zur Be-
weiserhebung drängt - grundsätzlich davon ausgehen, dass der Antrag nichts
anderes als die Verzögerung des Verfahrens bezweckt. Denn es ist nicht er-
kennbar, warum ein Antragsteller, dem es möglich ist, innerhalb der gesetzten
Frist Beweisanträge zu stellen, nicht bestrebt sein sollte, rechtzeitig seinem An-
liegen dienliche Beweiserhebungen zu verlangen, will er nicht seinen Interessen
zuwider handeln.
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Dieser Auslegung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO steht § 246 Abs. 1 StPO
nicht entgegen, weil die Ablehnung eines Beweisantrags weiterhin nicht allein
an die verspätete Antragstellung geknüpft ist; sie erleichtert dem Tatrichter le-
diglich den Nachweis der Absicht der Prozessverschleppung. Auch an der
Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme und Verbescheidung von Beweisan-
trägen ändert sich nichts (vgl. insoweit bei "extrem gelagerten Fällen" des
Rechtsmissbrauchs BGH NJW 2005, 2466).
2. Rüge der Mitwirkung der wegen Ablehnung eines Beweisantrags ab-
gelehnten Kammermitglieder (§ 338 Nr. 3, §§ 24 ff. StPO):
Der Verteidiger Rechtsanwalt Sch. hat namens des Ange-
klagten S. sämtliche Mitglieder der Kammer mit Gesuch vom 3. August
2006 abgelehnt. Das Gesuch beanstandet im Wesentlichen die Ablehnung des
Beweisantrags auf Einholung des medizinischen Sachverständigengutachtens
wegen Prozessverschleppungsabsicht (siehe oben Ziff. 1); zudem habe "die
Kammer vor Erlaß ihres Beschlusses keinerlei Versuch gemacht, Hrn. S.
oder seine Verteidigung nochmals anzuhören und ihnen Gelegenheit zu geben,
den Vorwurf der Verschleppungsabsicht zu entkräften". Die Vertreterkammer
hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss noch vom selben Tag als unbegrün-
det verworfen.
Hierzu bemerkt der Senat:
Das Verhalten der Kammermitglieder konnte die Besorgnis der Befan-
genheit aus der Sicht eines verständigen Angeklagten (vgl. Senat NJW 2006,
3290, 3295 m.w.N.; NStZ 2007, 161, 163) nicht begründen. Es mag dahinste-
hen, inwieweit prozessual fehlerhaftes Verhalten überhaupt Anlass zur Besorg-
nis der Befangenheit geben könnte (Senat NStZ 2007, 163, 164). Dem braucht
der Senat hier nicht nachzugehen. Denn nicht nur die Ablehnung des Beweis-
antrags erfolgte rechtsfehlerfrei; es bedurfte hierzu auch nicht der vorherigen
Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung. Durch die Verkündung des Ableh-
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nungsbeschlusses vor der abschließenden Urteilsberatung wird dem An-
tragsteller rechtliches Gehör gewährt; hierdurch wird ihm Gelegenheit gegeben,
den Vorwurf, er habe den Beweisantrag nur in Prozessverschleppungsabsicht
gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung des Beweisan-
trags notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen (st. Rspr.; vgl. nur
BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozessverschleppung 4; BGH NStZ 1998,
207, jew. m.w.N.).
II.
Revision des Angeklagten Sc. :
1. Rüge der Mitwirkung des wegen eines Hinweises abgelehnten Vorsit-
zenden (§ 338 Nr. 3, §§ 24 ff. StPO):
a) Der Rüge, an dem Urteil habe der Vorsitzende Richter M. mitge-
wirkt, nachdem ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch wegen eines von
ihm erteilten Hinweises mit Unrecht verworfen worden sei, liegt folgendes Ver-
fahrensgeschehen zugrunde:
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Am siebten Verhandlungstag der ersten Hauptverhandlung, dem 27. Juli
2005, wurde die im Ermittlungsverfahren tätige Dolmetscherin und Übersetzerin
T. als Zeugin vernommen. Sie sagte aus, dass sie keine Prüfung als
Dolmetscherin oder Übersetzerin abgelegt habe und nicht allgemein vereidigt
sei; sie komme allerdings aus Moskau und habe dort Germanistik studiert. Dar-
aufhin widersprachen die Verteidiger der Angeklagten und des damaligen Mit-
angeklagten F. der Verwertung sämtlicher - noch in die Hauptverhandlung
einzuführender und bereits eingeführter - Vernehmungen, an denen die Zeugin
als Sprachmittlerin mitgewirkt habe. Der Vorsitzende erteilte unterdessen fol-
genden Hinweis:
"Der Vorsitzende wies darauf hin, dass die soeben vernomme- ne Zeugin T. in der jetzigen Vernehmung die deutsche Sprache ohne jeden grammatikalischen Fehler beherrschte und ihre Muttersprache russisch ist, wie sie erklärte."
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Die Verteidigung widersprach dieser Feststellung. Die Revision behaup-
tet, der Vorsitzende habe, noch bevor die Widersprüche vollständig protokolliert
gewesen seien, unter Anordnung einer Unterbrechung bis zum nächsten Tag
den Sitzungssaal verlassen und sei später zur Rückkehr bewegt worden. Am
folgenden Verhandlungstag, dem 28. Juli 2005, stellte der Verteidiger Rechts-
anwalt Sch. namens des Angeklagten S. ein Befangenheits-
gesuch, dem sich sämtliche Verteidiger, auch Rechtsanwalt Schw. für
den Angeklagten Sc. , anschlossen. Mit Beschluss vom 1. August 2005
sind die Gesuche als unbegründet verworfen worden.
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b) Der Beschwerdeführer meint, dass der Vorsitzende mit dem Hinweis
"rechtliche Erwägungen im Bezug auf die Rolle von Frau T. vorgenom-
men" habe, "was die Besorgnis der Befangenheit begründe(…)". Der Vorsitzen-
de habe den Eindruck vermitteln wollen, § 73 Abs. 2 StPO sei hier nicht an-
wendbar. Zudem habe er die der Kammer obliegende Beweiswürdigung vor-
weggenommen; es handele sich um den "Versuch …, eine (nicht zwingende)
Feststellung, die seiner persönlichen Wertung entspricht, … als unumstößlich
ins Protokoll aufzunehmen"; diese "unzulässige Vorwegwürdigung" habe "die
Folge, die weiteren Kammermitglieder zu präjudizieren".
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c) Bei verständiger Würdigung war ein Misstrauen in die Unvoreinge-
nommenheit und Unparteilichkeit des Vorsitzenden nicht gerechtfertigt.
Die Revision verkennt bereits, dass das geltende Recht ein Beweisver-
wertungsverbot aufgrund der Heranziehung eines nicht öffentlich bestellten und
allgemein beeidigten Dolmetschers oder Übersetzers nicht kennt. Bei einem
Dolmetscher handelt es sich schon nicht um einen Sachverständigen (Senge in
KK 5. Aufl. vor § 72 Rdn. 9), so dass § 73 Abs. 2 StPO insoweit nicht einschlä-
gig ist; im Übrigen hat ein Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 73 Abs. 2
StPO ohnehin kein Verwertungsverbot zur Folge. Auch aus den sonstigen im
Ablehnungsgesuch zitierten Vorschriften (§ 185 Abs. 1 GVG; Bayerisches Dol-
metschergesetz; Nr. 181 Abs. 1 RiStBV) ergibt sich ein solches Verwertungs-
verbot nicht.
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Die Annahme der Besorgnis der Befangenheit in der Person des Vorsit-
zenden liegt aber insbesondere deswegen fern, weil der protokollierte Hinweis
von seiner Befugnis zur Verhandlungsleitung nach § 238 Abs. 1 StPO gedeckt
war. Ist nämlich über ein Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot, wie dies
hier von der Verteidigung (zu Unrecht) geltend gemacht worden war, zu ent-
scheiden, so kann der Vorsitzende darüber im Rahmen der Sachleitung befin-
den. Die ein derartiges Verbot möglicherweise begründenden Umstände sind
dabei gegebenenfalls freibeweislich zu ermitteln. Eine durch den Vorsitzenden
aufgrund eigener Wertung angeordnete Beweisaufnahme können die Verfah-
rensbeteiligten beanstanden und somit einen Beschluss nach § 238 Abs. 2
StPO herbeiführen (vgl. BGHSt 51, 1, 4). Denn gerade im Fall eines Beurtei-
lungsspielraums des Vorsitzenden oder eines gesetzlich eröffneten Ermessens
obliegt es dem Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Anordnung beschwert
fühlt, die Verantwortung des Spruchkörpers zu aktivie-ren (BGH NJW 2007,
384, 387, zur Veröffentlichung in BGHSt 51, 144 bestimmt).
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Gemessen daran ist das Verhalten des Vorsitzenden nicht zu beanstan-
den. Denn hiernach durfte er im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis die Rich-
tigkeit der Übersetzung der im Ermittlungsverfahren tätigen Dolmetscherin und
Übersetzerin wertend beurteilen.
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2. Rüge der Mitwirkung des wegen der Terminierung abgelehnten Vorsit-
zenden (§ 338 Nr. 3, §§ 24 ff. StPO):
Zum Befangenheitsgesuch vom 25. Januar 2006, das sich im Kern dar-
auf stützt, der Vorsitzende Richter M. habe für die Neuverhandlung eine zu
kurzfristige und straffe Terminierung beabsichtigt, um den vom Angeklagten
Sc. akzeptierten Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Schw. "auszu-
schalten", wird auf die Senatsentscheidungen vom 20. Juni 2006 - 1 StR 169/06
(abgedr. in NStZ 2006, 513) und vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06 (abgedr.
in NStZ 2007, 163) verwiesen.
Im Übrigen bemerkt der Senat:
Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass bei der Bestimmung der
Termine - zumal bei einer ausgesetzten Hauptverhandlung - "der übliche Vor-
lauf von 2 - 3 Monaten" einzuhalten sei, gibt es nicht; nichtsdestotrotz hat der
Vorsitzende ausweislich der Urteilsfeststellungen (UA S. 105) später sogar ei-
nem entsprechenden Terminsverlegungsantrag des Verteidigers Rechtsanwalt
Schw. Folge geleistet. Auch die fernmündliche Äußerung des Vorsitzen-
den jenem gegenüber, "es könne nicht sein, dass er am Schluss die Haftbefeh-
le aufheben müsse, weil die Verteidiger keine Zeit hätten", kann hier - nicht
einmal im Ansatz - die Besorgnis der Befangenheit begründen.
3. Rüge der überlangen Verfahrensdauer und rechtsstaatswidrigen Ver-
fahrensverzögerung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK):
a) Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer ausdrücklich davon
abgesehen, eine überlange Verfahrensdauer oder rechtsstaatswidrige Verfah-
rensverzögerung zugunsten des Angeklagten Sc. zu berücksichtigen, da
Verhandlung und Entscheidung innerhalb angemessener Zeit erfolgt seien (UA
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S. 104 ff. d.A.). Das Urteil führt im Wesentlichen dazu aus, dass die Verfah-
rensdauer - die Anklageschrift datiert auf den 26. Oktober 2004 - ihre Ursache
in Terminsabstimmungen mit den Verteidigern zunächst von vier, später von
zwei Angeklagten hatte. Die Aussetzung der Hauptverhandlung sei aufgrund
eines Beweisantrags des Verteidigers Rechtsanwalt Schw. auf Einho-
lung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens erforderlich geworden;
mit dem Antrag sei vorgetragen worden, der Angeklagte Sc. habe bei
zwei Motorradunfällen in den Jahren 1988 und 1989 massive Kopfverletzungen
erlitten.
b) Die Sachrüge, mit der der Beschwerdeführer diese Erwägungen an-
greift, kann den Bestand des Urteils nicht gefährden.
Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Beschleunigungsgebots
geltend machen, erfordert dies grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrü-
ge (BGHSt 49, 342; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 StR 618/06; vgl.
auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. September 2006 - 2 BvR 1377/06).
Ein Ausnahmefall, für den der Bundesgerichtshof angenommen hat, das Revi-
sionsgericht habe wegen eines Erörterungsmangels auf die Sachrüge hin ein-
zugreifen (vgl. BGHSt aaO; NStZ-RR 2007, 71; Beschluss vom 17. April 2007
- 5 StR 541/06), liegt hier nicht vor. Denn das Urteil legt nachvollziehbar dar,
dass und weshalb die lange Verfahrensdauer nicht der Justiz anzulasten ist. Ei-
ne "minutiös genaue" Darstellung des Verhandlungsgangs ist dabei nicht erfor-
derlich. Von den Urteilsfeststellungen abweichender oder darüber hinausge-
hender Sachvortrag kann im Rahmen der Sachrüge keine Berücksichtigung fin-
den. Die Auslegung oder Umdeutung der Beanstandung im Rahmen der Sach-
rüge als bzw. in eine zulässige Verfahrensrüge (vgl. Senat NJW 2007, 92, 95 f.)
kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Darlegungen erst nach Ablauf
der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) erfolgten.
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Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, welche Spielräume zur
Förderung des Verfahrens der Kammer verblieben, ob etwa der Vorsitzende bei
der Terminierung unter Verletzung des Beschleunigungsgebots in zu weit rei-
chendem Umfang den Terminswünschen der Verteidiger nachkam und inwie-
weit dies hätte eine Strafmilderung zugunsten des Beschwerdeführers bewirken
können.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit