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BGH Beschluss vom 14.02.2007 – 2 ARs 63/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 63/07 2 AR 31/07

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2007

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Bandenhehlerei u. a.

Az.: 3 Js 1515/95 Staatsanwaltschaft Deggendorf Az.: StVK 176/2005 Landgericht Regensburg Az.: 543 StVK 984/06 Landgericht Berlin Az.: 1 AR 1441/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin Az.: 5 Ws 653/06 Kammergericht Berlin Az.: 11 BerL 131/07 Generalstaatsanwaltschaft München

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts am 14. Februar 2007 beschlossen:

Für die Entscheidung über den Antrag auf Widerruf der Strafaus-

setzung zur Bewährung der durch Beschluss der Strafvollstre-

ckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 10. Juni 2005 -

StVK 176/2005 - gewährten Aussetzung der Vollstreckung der

Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskam-

mer des Landgerichts Berlin zuständig.

Gründe:

1

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg hat durch

Beschluss vom 10. Juni 2005 die Vollstreckung des Restes der gegen den Ver-

urteilten durch Urteil des Amtsgerichts Deggendorf - Ls 3 Js 1515/95 - vom

25. April 1995 verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Durch

Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Mai 2006 ist der Verurteilte erneut

zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. In

dieser Sache befindet sich der Verurteilte in Strafhaft in der Justizvollzugsan-

stalt Berlin-Moabit.

Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Berlin und des Land-

gerichts Regensburg streiten über die Zuständigkeit für die gemäß § 453 StPO

in Verbindung mit § 56 f. StGB zu treffende Entscheidung.

Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:

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"Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur

Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen (§ 14 StPO).

Für die Entscheidung über den Widerruf der durch Beschluss der Straf-

vollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 10. Juni 2005 - StVK

176/2005 - gewährten Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur

Bewährung ist mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt

Berlin-Moabit ab 21. August 2006 die Strafvollstreckungskammer des Landge-

richts Berlin zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Denn für die

nach §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen ist die Strafvollstreckungs-

kammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu

dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst war, aufgenommen

ist.

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Dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vor

der Inhaftierung des Verurteilten mit dem Widerruf der Strafaussetzung befasst

gewesen wäre im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO, kann nicht festgestellt

werden. Befasst im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit

der Sache, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Straf-

aussetzung rechtfertigen können (BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191). Danach

war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg erstmals am

13. September 2006 mit Eingang der von der Staatsanwaltschaft Berlin betref-

fend den Verurteilten übersandten Mitteilungen in Strafsachen mit der Sache

befasst. Zu dieser Zeit befand sich der Verurteilte aber bereits in Strafhaft in

Berlin. Die beim Landgericht Regensburg eingegangenen Schreiben des Amts-

gerichts Tiergarten vom 24. April 2006 und des Landgerichts Berlin vom 18. Juli

2006 beinhalteten keine Tatsachen, die den Widerruf hätten rechtfertigen kön-

nen. Es handelte sich lediglich um Bitten um Aktenübersendung und Übersen-

dung des Strafaussetzungsbeschlusses, ohne dass für das Landgericht Re-

gensburg konkrete Anhaltspunkte für einen Widerruf der Strafaussetzung er-

kennbar waren. Auch der Hinweis auf eine Haftsache und die Eilbedürftigkeit

der Beschlussanforderung im Schreiben des Amtsgerichts Tiergarten vom

24. April 2006, das sonst keine Angaben zum Verfahrensgegenstand enthielt,

ließ keine Rückschlüsse auf einen möglichen Widerruf in der vorliegenden

Strafsache zu und gab daher dem Landgericht Regensburg keinen Anlass, die

Frage des Bewährungswiderrufs von Amts wegen zu prüfen. Ein solches Tätig-

werden war erst durch den Eingang der Mitteilung gemäß Nr. 13 Mistra am 13.

September 2006 (98 Vh) veranlasst."

7

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Otten Fischer

Roggenbuck Appl