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BGH Beschluss vom 12.08.2009 – 2 ARs 364/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 364/09 2 AR 194/09

BESCHLUSS

vom

12. August 2009

in der Bewährungssache

des

Az.: 36 StVK 138/09 BEW - 26 Ns 146/08 Landgericht Krefeld Az.: L 11/14 Ju Js 103/97 VRs Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 544 StVK 999/06 Landgericht Berlin Az.: 1 AR 988/09 Generalstaatsanwaltschaft Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts am 12. August 2009 beschlossen:

Zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft, die

Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung

zu widerrufen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts

Krefeld zuständig.

1

2

Gründe:

Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Krefeld und Berlin

streiten über die Zuständigkeit für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewäh-

rung aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ber-

lin vom 27. Oktober 2006 (544 StVK 999/06).

Zuständig ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungs-

kammer des Landgerichts Krefeld. Am Tag des Eintritts der Rechtskraft des

Urteils des Landgerichts Krefeld vom 19. September 2008 (26 Ns 146/08) und

dem Beginn der Strafhaft in dieser Sache befand sich der Verurteilte in der Jus-

tizvollzugsanstalt Krefeld, die zum Zuständigkeitsbereich der Strafvollstre-

ckungskammer des Landgerichts Krefeld gehört. Zu diesem Zeitpunkt war die

Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin auch nicht bereits mit dem

Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befasst. Denn bei dem am 16. Juli

2008 beim Landgericht Berlin eingegangenen Schreiben des Landgerichts Kre-

feld handelte es sich lediglich um die kommentarlose Bitte um Übersendung

des Bewährungsheftes, ohne dass sich hieraus Anhaltspunkte für einen Wider-

ruf der Strafaussetzung ergaben (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2007 -

2 ARs 63/07). Demgegenüber war die Strafvollstreckungskammer des Landge-

richts Krefeld jedenfalls spätestens am 15. Dezember 2008 und damit zu einem

Zeitpunkt mit der Sache befasst, zu dem sich der Verurteilte noch immer in der

Justizvollzugsanstalt Krefeld befand. Insoweit wird ergänzend auf die zutreffen-

den Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt