BGH Urteil vom 14.02.2007 – IV ZR 150/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 14. Februar 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 133 C
Die Erklärung des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag, im Falle seines Todes solle "der Ehegatte der versicherten Person" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe re- gelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. Februar 2007
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 2005
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt die Rückzahlung der von seiner verstorbenen
Ehefrau geleisteten Beiträge für eine bei der Beklagten genommene
Rentenversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der
Beklagten für Rentenversicherungen (AVB) und die Besonderen Bedin-
gungen für Versicherungen aufgeschobener Leibrenten mit Beitragsrück-
gewähr zugrunde liegen.
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen der verstorbe-
nen Ehefrau des Klägers und der Beklagten im Jahr 1979 war diese in
erster Ehe mit dem Streitverkündeten W. M. verheiratet. Für die
beim Tod des Versicherten vor Rentenbeginn in § 1 der Besonderen Be-
dingungen vorgesehene Beitragsrückgewähr war in dem Versicherungs-
antrag als Bezugsberechtigter der "Ehegatte der versicherten Person"
angegeben. § 12 Nr. 1 AVB bestimmt in diesem Zusammenhang Folgen-
des:
"Der Versicherungsnehmer kann einen Dritten als bezugs- berechtigt bezeichnen. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung der Gesellschaft erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin kann der Versiche- rungsnehmer die Bezugsberechtigung widerrufen."
Die erste Ehe der verstorbenen Ehefrau des Klägers wurde 1985
geschieden, von 1993 bis zu ihrem Tod ein Jahr später war sie mit dem
Kläger verheiratet. Nach ihrem Tod zahlte die Beklagte Versicherungs-
leistungen in Höhe von insgesamt 6.255,02 € an den geschiedenen
Ehemann aus. Eine Auszahlung des Betrages an den Kläger lehnte die
Beklagte ab.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung des vom Kläger er-
rechneten Betrages in Höhe von 7.518,85 € abgewiesen. Die Berufung
des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision
verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Wer im vorliegenden Fall bezugsberechtigt sei, müsse nach den
Nr. 1 AVB durch Auslegung der im Versicherungsvertrag zwischen der
Versicherungsnehmerin und dem Versicherer getroffenen Vereinbarun-
gen ermittelt werden. Deren Scheidung von ihrem ersten Ehemann habe
dessen Bezugsberechtigung nicht ohne weiteres - etwa im Sinne einer
auflösenden Bedingung - außer Kraft gesetzt. Aus der im Versicherungs-
antrag vorgenommenen Verknüpfung zwischen dem Begriff "Todesfall"
und dem Begriff "der Ehegatte" ergebe sich für den hier vorliegenden
Fall des Vorhandenseins zweier überlebender Ehegatten nichts anderes.
Die Auslegungsregel des § 2077 BGB könne in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entsprechend angewen-
det werden. Dem stehe schon der Umstand entgegen, dass bei der Aus-
legung einer letztwilligen Verfügung der einseitige hypothetische Wille
des Erblassers maßgeblich sei, während es bei der hier vorliegenden
vertraglichen Regelung allein auf den Empfängerhorizont des Versiche-
rers als Vertragspartner ankomme. Dies gelte jedenfalls für das hier
streitbefangene Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer
und dem Versicherer. Da der Versicherungsvertrag schon vor der Schei-
dung im Jahre 1985 gekündigt und beitragsfrei gestellt war, könne der
Gedanke der wirtschaftlichen Absicherung des Klägers aus Anlass von
dessen Eheschließung mit der Verstorbenen im Jahre 1993 auch nicht
als Auslegungskriterium zu dessen Gunsten herangezogen werden.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht
hat dem Kläger die begehrte Versicherungsleistung mangels Bezugsbe-
rechtigung zu Recht versagt.
1. Nach § 12 Nr. 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden AVB kann
der Versicherungsnehmer einen Dritten widerruflich als Bezugsberechtig-
ten bezeichnen. Die Einräumung und der Widerruf eines solchen Be-
zugsrechtes sind dem Versicherer gegenüber nur und erst dann wirksam,
wenn sie der (bisherige) Verfügungsberechtigte dem (Vorstand des) Ver-
sicherer(s) schriftlich angezeigt hat (§ 12 Nr. 3 AVB). Wem in welchem
Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgenden Ansprüche auf die
Versicherungsleistungen zustehen, bestimmt der Versicherungsnehmer
also durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber
dem Versicherer, die Verfügungscharakter hat
(Senatsurteile vom
28. September 1988 - IVa ZR 126/87 - VersR 1988, 1236 unter 2 und
vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 1). Nichts
anderes gilt für den Widerruf oder die Änderung einer Bezugsberechti-
gung. Auch sie verlangen eine einseitige, empfangsbedürftige Willenser-
klärung, die auf die inhaltliche Änderung der bisherigen Bestimmung ge-
richtet ist und der demgemäß ebenfalls Verfügungscharakter zukommt
(Senatsurteil vom 28. September 1988 aaO).
2. Wem mit der vom Versicherungsnehmer gewählten Bezeichnung
"Ehegatte der versicherten Person" ein Bezugsrecht eingeräumt worden
ist, muss deshalb zunächst durch Auslegung der Willenserklärung des
Verfügungsberechtigten ermittelt werden - und zwar bezogen auf den
Zeitpunkt, zu dem er diese abgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. April
1987 - IVa ZR 26/86 - VersR 1987, 659 unter 1). Maßgeblich ist also der
bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und dem Versicherer
gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers
(Senatsbeschluss vom 17. September 1975 - IV ZA 8/75 - VersR 1975,
1020).
a) Das Berufungsgericht hat den Willen der verstorbenen Ehefrau
des Klägers, ihren damaligen Ehemann und nicht den Kläger widerruflich
zu begünstigen, dem Wortlaut der im Versicherungsantrag vorgenomme-
nen Einsetzung "der Ehegatte der versicherten Person" entnommen. Das
lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Dieser Wortlaut bietet keinen Anhalt dafür anzunehmen, die ver-
storbene Ehefrau des Klägers habe bei Vertragsabschluss im Jahr 1979
nicht ihren damaligen Ehemann, sondern allgemein diejenige Person be-
günstigen wollen, die zum Zeitpunkt ihres Todes mit ihr verheiratet war.
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch aus der im Antragsformular vor-
genommenen Verknüpfung zwischen dem Begriff "Todesfall" und dem
Begriff "der Ehegatte" einen solchen Schluss nicht gezogen. Denn es ist
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die frühere Ehefrau
des Klägers bei Vertragsschluss Gedanken über den Fortbestand der
Ehe machte oder gar den Fall einer Scheidung in Betracht zog. Auch aus
dem Umstand, dass die bezugsberechtigte Person nicht konkret benannt
worden ist, folgt nichts anderes. Der Verzicht auf die volle Namensnen-
nung rechtfertigt keine differenzierende Betrachtungsweise (Senatsbe-
schluss vom 17. September 1975 aaO). Noch weniger ist ersichtlich, wie
der Empfänger der Erklärung, der Versicherer, von seinem Horizont her
davon hätte ausgehen sollen, dass die verstorbene Ehefrau mit ihrem
"Ehegatten" eine andere Person gemeint haben könnte, als diejenige, mit
der sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung verheiratet war.
b) Die von der verstorbenen Ehefrau des Klägers im Versiche-
rungsantrag vorgenommene Einsetzung ihres ersten Ehegatten als Be-
zugsberechtigten ist auch nicht nachträglich infolge der Scheidung dieser
Ehe im Jahr 1985 wieder entfallen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass die
Benennung des Ehegatten des Versicherungsnehmers als Bezugsbe-
rechtigten einer Versicherungsleistung ohne Hinzutreten besonderer An-
haltspunkte nicht auflösend bedingt ist durch eine Scheidung der Ehe vor
Eintritt des Versicherungsfalles (BGHZ 79, 295, 298; Senatsbeschluss
vom 17. September 1975 - IV ZA 81/75 - VersR 1975, 1020; Senatsurteil
vom 1. April 1987 - IVa ZR 26/86 - VersR 1987, 659 unter 1). Denn bei
der Verwendung des Begriffs "Ehegatte" bzw. "Ehefrau" ist - ohne Rück-
sicht auf einen den bezugsberechtigten Ehegatten näher kennzeichnen-
den Namenszusatz (anders OLG Frankfurt am Main VersR 1997, 1216) -
nach der Lebenserfahrung regelmäßig nicht anzunehmen, dass das Be-
zugsrecht nur für den Fall eingeräumt sein soll, dass die Ehe zum Zeit-
punkt des Versicherungsfalls noch besteht (vgl. auch OLG Hamm VersR
1981, 228; OLG Köln VersR 1993, 1133; OLG Karlsruhe VersR 1998,
219; ebenso Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 167 Rdn. 4
m.w.N.; Römer, aaO § 167 Rdn. 3; a.A. noch Robrecht, DB 1967,
453 ff.). Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht im vorliegenden
Fall zu Recht jeden konkreten Anhaltspunkt dafür verneint hat, dass die
verstorbene Versicherungsnehmerin eine solche auflösend bedingte Ein-
setzung ihres ersten Ehegatten als - widerruflich - Bezugsberechtigten
gewollt hat, würde die Rechtsstellung des Klägers durch den Eintritt der
Bedingung infolge Scheidung der ersten Ehe nicht zu der eines Bezugs-
berechtigten. Bei Eintritt der Bedingung würde das Recht auf die Versi-
cherungsleistung gemäß § 168 VVG in das Vermögen des Versiche-
rungsnehmers gehören, hier also in das der Ehefrau des Klägers (vgl.
dazu Senatsurteil vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 59/80 - VersR 1981,
371 a.E.; Kollhosser, aaO § 168 Rdn. 1; anders OLG Frankfurt am Main
aaO).
c) Auch eine entsprechende Anwendung von § 2077 Abs. 3 BGB,
wonach eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehe-
gatten bedacht hat, im Falle der Auflösung der Ehe vor dem Tode des
Erblassers dann nicht unwirksam ist, wenn anzunehmen ist, dass der
Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde, auf die
vorliegende Fallgestaltung kommt nicht in Betracht. Denn die für die Aus-
legung einer letztwilligen Verfügung gebotene Prüfung des hypotheti-
schen Erblasserwillens nach § 2077 Abs. 3 BGB widerspricht der Rechts-
natur der Bezugsrechtsbenennung als einseitiger, empfangsbedürftiger
Willenserklärung (Senatsbeschluss vom 17. September 1975 aaO; Se-
natsurteil vom 1. April 1987 aaO; vgl. auch Kollhosser aaO; BK-Schwin-
towski, VVG § 166 Rdn. 21; Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. 2007
§ 2077 Rdn. 2 a.E.; ders. aaO § 1922 Rdn. 39; a.A. Winter aaO Anm.
H 71; Liebl-Wachsmuth, VersR 1983, 1004). Bei einer Erklärung im Rah-
men einer vertraglichen Vereinbarung ist im Interesse des Vertragspart-
ners, hier des Versicherers, weitgehend auf deren Wortlaut und darauf
abzustellen, wie die Erklärung aus dessen Sicht zu verstehen ist (Se-
natsurteil vom 1. April 1987 aaO). Außerdem soll der Versicherer im Inte-
resse einer schnellen und reibungslosen Abwicklung des Versicherungs-
falls nicht - mitunter schwierige - Auslegungsfragen entscheiden müssen,
die sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 2077 BGB ergeben
können (Senatsurteil vom 1. April 1987 aaO).
2. Damit blieb der frühere Ehegatte der verstorbenen Ehefrau des
Klägers, der Streitverkündete, auch nach deren Tod aus der bei der Be-
klagten genommenen Rentenversicherung bezugsberechtigt.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.05.2004 - 2 O 251/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.06.2005 - 3 U 176/04 -