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BGH Urteil vom 18.06.2003 – IV ZR 59/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 59/02

URTEIL

Verkündet am: 18. Juni 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

VVG § 166; AVB f. Lebensvers. (ALB 86) § 13

Auch bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall erwirbt der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich sofort.

BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Juni 2003

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 19. Dezember 2001 aufgehoben und das Ur-

teil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden

vom 7. März 2001 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.135,50

nebst 4 % Zinsen hieraus seit 24. Februar 2000 zu

zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Bezugsberechtigte einer Kapitallebens-

versicherung mit Mehrfachauszahlung von dem beklagten Versicherer

die Zahlung eines ersten Teilbetrages der Versicherungssumme.

Der Ehemann der Klägerin hatte im Jahre 1987 bei der Beklagten

eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Vereinbart war eine Ver-

sicherungssumme von 30.000 DM, die im Erlebensfall in Teilbeträgen

ausgezahlt werden sollte. Der erste Teilbetrag von 12.000 DM wurde am

1. Dezember 1999 fällig. Im Versicherungsantrag hatte der Ehemann der

Klägerin als Bezugsberechtigte seine "Rechtsnachfolger" angegeben,

ohne das Widerrufsrecht auszuschließen. Im Jahr 1994 bestimmte er die

Klägerin als unwiderruflich Bezugsberechtigte im Erlebensfall, was die

Beklagte schriftlich bestätigte.

Am 4. März 1999 erwirkte die Beklagte aufgrund einer ihr gegen

den Ehemann der Klägerin zustehenden titulierten Forderung die Pfän-

dung und Überweisung aller Rechte aus dem Versicherungsvertrag ein-

schließlich des Rechts zur Kündigung. Mit an sich selbst gerichtetem

Schreiben vom 6. April 1999 widerrief die Beklagte die bisher bestellten

Bezugsrechte und kündigte den Versicherungsvertrag.

Die Klägerin hält die Pfändung der Ansprüche aus der Lebensver-

sicherung aufgrund des ihr eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechts

für unwirksam. Sie begehrt deshalb die Auszahlung des vereinbarten er-

sten Teilbetrages in Höhe von 12.000 DM nebst Zinsen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht

hat die Berufung zurückgewiesen (VersR 2002, 963). Dagegen wendet

sich die zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung

der Beklagten.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte auf-

grund des erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Ver-

sicherungsvertrag wirksam gekündigt, weshalb der hierdurch entstande-

ne Anspruch auf den Rückkaufswert der Beklagten zustehe. Das der

Klägerin unwiderruflich auf den Erlebensfall eingeräumte Bezugsrecht

habe nur ein aufschiebend bedingtes Recht begründet. Eine ausdrückli-

che Bestimmung über den Zeitpunkt des Rechtserwerbs seitens der Klä-

gerin habe deren Ehemann nicht vorgenommen. Deshalb komme es dar-

auf an, wie seine Willenserklärung gemäß allgemeinen Regeln nach Sinn

und Zweck unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen sei.

Zwar gebe es, wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 45, 162, 165) ausge-

führt habe, im Versicherungsrechtsverkehr seit einiger Zeit die tatsächli-

che Übung, in einer unwiderruflichen Bezugsrechtseinräumung zugleich

den erklärten Willen für einen sofortigen Rechtserwerb des Bezugsbe-

rechtigten zu sehen, da nur so der sich im Verzicht auf einen Widerruf

offenbarende Zweck uneigennütziger Fürsorge zu erreichen sei. Bei ei-

ner gemischten Todes- und Erlebensfallversicherung bestehe jedoch die

Besonderheit geteilter Berechtigung. Die jeweiligen Rechte müssten da-

her in ein Verhältnis zueinander gebracht werden, und zwar dergestalt,

daß ein sofortiger Rechtserwerb nur hinsichtlich eines der beiden An-

spruchsberechtigten erfolgen könne. Da dem Versicherungsnehmer das

Recht zur jederzeitigen Kündigung verbleibe, müsse feststehen, wem

gegebenenfalls der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts zu-

stehe. Bei einer privaten Lebensversicherung stehe die Fürsorge des für

den Todesfall Bezugsberechtigten im Vordergrund. Deshalb sei - sofern

wie hier keine besonderen Umstände im Einzelfall auf einen abweichen-

den Willen des Versicherungsnehmers hindeuteten - entgegen der vom

3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (NJW-RR 2001,

676 = VersR 2002, 219) vertretenen Rechtsauffassung nur im Falle eines

unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Todesfall ein sofortiger Rechts-

erwerb unter einer auflösenden Bedingung anzunehmen und demgegen-

über das Recht des unwiderruflich auf den Erlebensfall Bezugsberech-

tigten grundsätzlich als aufschiebend bedingt anzusehen. Daher habe

die Klägerin nur eine Anwartschaft erlangt, die infolge der Kündigung

nicht zur Entstehung gelangt sei.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin hat

als unwiderruflich Bezugsberechtigte für den Erlebensfall Anspruch auf

die am 1. Dezember 1999 fällig gewordene Teilleistung von 12.000 DM.

Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß es entschei-

dend auf die Auslegung der dem Versicherer gegenüber abzugebenden

Erklärung des Versicherungsnehmers über die Begründung des Bezugs-

rechts ankommt (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 -

VersR 2001, 883 unter II 2 a). Es hat jedoch rechtsfehlerhaft den vom

Ehemann der Klägerin mit der Begründung des unwiderruflichen Bezugs-

rechts verfolgten Zweck verkannt und zu Unrecht angenommen, er habe

keine ausdrückliche Bestimmung über den Zeitpunkt des Rechtserwerbs

getroffen.

1. Nach § 13 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen

Versicherungsbedingungen für die Kapital-Lebensversicherung (AVB,

wortgleich mit § 13 ALB 86, VerBAV 1986, 209, 212 f.) kann der Versi-

cherungsnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag

durch Abtretung, Verpfändung und Einräumung eines Bezugsrechts ver-

fügen. Wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgen-

den Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimmt der

Versicherungsnehmer durch eine einseitige, empfangsbedürftige schrift-

liche Willenserklärung gegenüber dem Versicherer, die Verfügungscha-

rakter hat (vgl. BGH, Urteile vom 28. September 1988 - IVa ZR 126/87 -

VersR 1988, 1236 unter 2 und vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 - aaO).

Entscheidend für die Zuordnung der Ansprüche ist daher nicht eine theo-

retische rechtliche Konstruktion, sondern der im rechtlich möglichen

Rahmen geäußerte Gestaltungswille des Versicherungsnehmers.

a) Dieser richtet sich bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht re-

gelmäßig auf einen sofortigen Rechtserwerb, weil nur so der mit dem

Verzicht auf den Widerruf verfolgte Zweck erreicht werden kann, die An-

sprüche auf die Versicherungsleistungen aus dem Vermögen des Versi-

cherungsnehmers auszusondern und sie damit dem Zugriff seiner Gläu-

biger zu entziehen (BGHZ 45, 162, 165 f.). Da unter diesem Gesichts-

punkt eine bloße unwiderrufliche Anwartschaft praktisch wertlos wäre,

bildet der sofortige Rechtserwerb den eigentlichen Inhalt der unwiderruf-

lichen Bezugsberechtigung (BGHZ aaO S. 165; BGH, Urteil vom 19. Juni

1996 - IV ZR 243/95 - VersR 1996, 1089 unter 1). Die Auffassung des

Berufungsgerichts führt dazu, den Eintritt dieser vom Versicherungsneh-

mer gewollten Rechtsfolge zu vereiteln und das unwiderrufliche Bezugs-

recht auf den Erlebensfall im Ergebnis seines eigentlichen Inhalts zu

entkleiden, wie der 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zutreffend er-

kannt hat (NJW-RR 2001, 676 = VersR 2002, 219; vgl. auch Baroch Ca-

stellvi, VersR 1998, 410, 415 und AG Hechingen VersR 1999, 569 m.

Anm. Baroch Castellvi).

b) Hier hat der Versicherungsnehmer sogar ausdrücklich eine auf

den sofortigen Rechtserwerb der Klägerin gerichtete Erklärung abgege-

ben. Er hat der Beklagten mit Schreiben vom 9. März 1994 unter Bezug-

nahme auf den Versicherungsvertrag die Klägerin als unwiderruflich Be-

zugsberechtigte im Erlebensfall benannt. Da nach § 13 Abs. 2 AVB der

Versicherungsnehmer ausdrücklich bestimmen kann, daß der Bezugsbe-

rechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unwiderruflich

und damit sofort erwerben soll, war sein Schreiben in diesem Sinne zu

verstehen. Die Beklagte hat es auch so verstanden. Sie hat ihm mit

Schreiben vom 9. Juni 1994 gemäß § 13 Abs. 2 AVB die Unwiderruflich-

keit bestätigt und ihn darauf hingewiesen, daß diese Begünstigung künf-

tig nicht mehr einseitig aufgehoben oder beschränkt werden könne.

c) Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts bei der kapitalbildenden (gemischten) Lebensversicherung

nicht nur für das unwiderrufliche Bezugsrecht auf den Todesfall. Sie sind

in gleicher Weise auf das unwiderrufliche Bezugsrecht für den Erle-

bensfall anzuwenden.

Aus der Entscheidung in BGHZ 45, 162 ergibt sich nichts anderes.

Sie enthält zunächst allgemeine Ausführungen zum Inhalt des unwider-

ruflichen Bezugsrechts, ohne zwischen dem auf den Erlebensfall und

dem auf den Todesfall zu unterscheiden. Sodann leitet sie daraus für

den dort gegebenen Fall der Teilung der Begünstigung - unwiderrufliche

Bezugsberechtigung eines Dritten auf den Todesfall, Berechtigung des

Versicherungsnehmers im Erlebensfall - ab, daß der Anspruch auf die

Versicherungsleistungen auch in Gestalt des Rückkaufswerts bis zum

Eintritt des Erlebensfalles dem unwiderruflich Bezugsberechtigten und

nicht dem Versicherungsnehmer zusteht und damit dem Zugriff der

Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen ist. Für einen generellen

Vorrang des Bezugsrechts auf den Todesfall vor dem für den Erlebens-

fall läßt sich daraus nichts entnehmen, es gibt ihn auch nicht. Die An-

nahme des Berufungsgerichts, bei einer privaten Lebensversicherung

stehe die Fürsorge des für den Todesfall Bezugsberechtigten im Vorder-

grund, mag in vielen Fällen zutreffen. Häufig wird die Lebensversiche-

rung aber auch im Wege der Abtretung oder der unwiderruflichen Be-

zugsrechtseinräumung zur Absicherung von Darlehen verwendet. Unab-

hängig von möglichen Zwecken einer Lebensversicherung kommt es ent-

scheidend darauf an, welche Ausgestaltung der Versicherungsnehmer

dem Bezugsrecht in seiner Erklärung gegeben hat.

2. Auch den theoretischen Überlegungen des Berufungsgerichts

zur Zuordnung des Rückkaufswerts und den daraus gezogenen Schluß-

folgerungen ist nicht zuzustimmen.

a) Die Beklagte hat durch den Pfändungs- und Überweisungsbe-

schluß kein Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages erlangt.

Sie konnte das dem Versicherungsnehmer trotz unwiderruflicher Bezugs-

rechtseinräumung verbliebene Kündigungsrecht nicht pfänden, da es

nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Recht auf den Rück-

kaufswert übertragen und gepfändet werden kann (vgl. BGHZ aaO

S. 167 f.). Der durch die - hier nicht ausgesprochene - Kündigung des

Versicherungsnehmers bedingte Anspruch auf den Rückkaufswert nach

§ 176 VVG a.F., § 4 AVB stand nicht mehr dem Versicherungsnehmer,

sondern der Klägerin zu. Die Pfändung des Rückkaufswerts und des

Kündigungsrechts ging damit ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 12. De-

zember 2001 - IV ZR 47/01 - VersR 2002, 334 unter II 3 a).

b) Die Klägerin hat - wie dargelegt - die Ansprüche auf die Versi-

cherungsleistungen sofort erworben. Zu den vertraglich versprochenen

Leistungen bei einer Lebensversicherung gehört auch der Rückkaufswert

nach Kündigung des Vertrages, denn das Recht auf den Rückkaufswert

ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungs-

summe (BGH, Urteil vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709

unter II 3 a und b). Die Begünstigungserklärung ist in der Regel so zu

verstehen, daß das Recht des Bezugsberechtigten sämtliche aus dem

Versicherungsvertrag

fällig werdenden Ansprüche umfassen soll

(Bruck/Möller/Winter, VVG 8. Aufl. 5. Bd. 2. Halbbd. H 117).

Der Versicherungsnehmer kann allerdings über die Ansprüche aus

dem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit unter-

schiedlich verfügen, insbesondere auch das unwiderrufliche Bezugsrecht

gegenständlich und zeitlich einschränken (vgl. das Senatsurteil vom

19. Juni 1996 aaO unter 2 und das Senatsurteil vom 25. April 2001 - IV

ZR 305/00 - aaO). Er könnte beispielsweise den Rückkaufswert vom un-

widerruflichen Bezugsrecht auf den Erlebensfall ausnehmen und

bestimmen, daß der Rückkaufswert nach Kündigung vor Ablauf der Ver-

sicherung ihm verbleibt oder dem für den Todesfall eingesetzten Be-

zugsberechtigten oder einem beliebigen Dritten zustehen solle. Derarti-

ges hat der Versicherungsnehmer hier nicht getan. Deshalb hat die Klä-

gerin sämtliche Ansprüche auf die Versicherungsleistungen sofort erwor-

ben, also den auf den Rückkaufswert und die künftig entstehenden An-

sprüche. Dieser Rechtserwerb war auflösend bedingt durch den vorzeiti-

gen Todesfall, der aber nicht eingetreten ist.

Da der Versicherungsnehmer selbst nicht gekündigt hat und die

Kündigung der Beklagten unwirksam war, hat die Klägerin Anspruch auf

den zum 1. Dezember 1999 fällig gewordenen Teilbetrag von 12.000 DM.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch