Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.02.2007 – IV ZR 267/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 267/04

URTEIL

Verkündet am: 14. Februar 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

_____________________

EG Art. 141, EGRL 2000/78 Art. 1, GG Artt. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1, AGG § 2 Abs. 2 Satz 2, VBLS §§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 78 Abs. 2

Nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder steht eingetragenen Lebenspartnern (anders als Verheirateten) eine Hinterbliebenenrente nicht zu; auch ist für Lebenspartner bei der Be- rechnung der Startgutschrift nicht die für Verheiratete geltende, güns- tigere Steuerklasse anzuwenden. Das verstößt nicht gegen höherran- giges Recht.

BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 24. Januar 2007

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2004

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei

der Beklagten zusatzversichert. Er lebt seit 2001 in einer eingetragenen

Lebenspartnerschaft mit einem anderen Mann. Deshalb möchte der Klä-

ger von der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt wer-

den. Dass einer der eingetragenen Lebenspartner ein Kind adoptiert hät-

te oder ihm die elterliche Sorge für ein Kind allein oder zusammen mit

dem Partner zustünde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

2

Die Beklagte hat aus Anlass der Umstellung ihrer Zusatzversor-

gung von einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitrags-

orientiertes Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die

der Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat (sog. Startgut-

schrift, vgl. § 78 Abs. 1 der Satzung der Beklagten, im Folgenden: VBLS,

BAnz Nr. 1 vom 3. Januar 2003). Soweit es dabei als Rechengröße ge-

mäß § 41 Abs. 2c Satz 1 der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Sat-

zung der Beklagten (VBLS a.F.) auf das fiktive Nettoarbeitsentgelt des

Klägers ankommt, hat die Beklagte für die Lohnsteuer nicht die für Ver-

heiratete geltende Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt, sondern die Steu-

erklasse I/0. Wenn die Beklagte dagegen von der Steuerklasse III/0 aus-

gegangen wäre, hätte sich eine um 74,48 € höhere monatliche Renten-

anwartschaft ergeben. Außerdem hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt,

dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 VBLS für den Ehegatten

eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorge-

sehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.

3

Im Hinblick darauf beantragt der Kläger festzustellen, dass die Be-

klagte bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers die Lohnsteu-

erklasse III/0 zugrunde legen und seinem Lebenspartner bei Fortbeste-

hen der Lebenspartnerschaft bis zum Tod des Klägers eine Hinterbliebe-

nenrente nach § 38 VBLS zahlen müsse. Die Vorinstanzen haben die

Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der Revision

weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

5

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2005, 636 ff. veröf-

fentlicht ist, sieht für das Begehren des Klägers keinerlei Grundlage in

der Satzung der Beklagten. Da das Lebenspartnerschaftsgesetz vom

16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) bei Erlass der Satzung bekannt gewe-

sen sei, liege hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der eingetragenen

Lebenspartnerschaft in den hier streitigen Fragen auch keine Regelungs-

lücke vor, die etwa durch Analogie oder ergänzende Auslegung ge-

schlossen werden könne. Schließlich verstoße die Regelung der Satzung

nicht gegen höherrangiges, insbesondere europäisches Recht.

7

II. Die Revision hat - unbeschadet der Frage, ob die Satzungsbe-

stimmungen über die Startgutschrift überhaupt wirksam sind (vgl. OLG

Karlsruhe ZTR 2005, 588) - keinen Erfolg.

1. a) Soweit es zur Berechnung der Startgutschrift des Klägers um

seine Anwartschaft nach früherem Gesamtversorgungsrecht und dabei

gemäß § 78 Abs. 2 VBLS um die Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsent-

gelts der Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 geht, schreibt § 41 Abs. 2c

Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. vor, dass bei einem nicht dauernd getrennt

lebenden verheirateten Berechtigten sowie bei einem Berechtigten, der

Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung hat, der Be-

trag, der als Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre, von dem

gesamtversorgungsfähigen Entgelt abgezogen wird. Nach Buchst. b der

Bestimmung ist dagegen bei allen übrigen Berechtigten der Betrag abzu-

ziehen, der als Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre.

8

b) Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS hat "die hinterbliebene Ehegat-

tin/der hinterbliebene Ehegatte" Anspruch auf eine Betriebsrente für

Witwen/Witwer, wenn und solange ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente

aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Nach Absatz 2 dieser

Bestimmung besteht ein Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer

nicht, wenn "die Ehe" mit der/dem Verstorbenen weniger als zwölf Mona-

te gedauert hat. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind inzwischen

Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente auch für eingetragene Lebens-

partner geschaffen worden, indem der Gesetzgeber ausdrücklich die ent-

sprechende Anwendung der für Ehegatten geltenden Vorschriften auf

eingetragene Lebenspartner vorgeschrieben hat (vgl. Art. 3 Nr. 4 b und

Art. 5 (30) Nr. 2 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartner-

schaftsrechts vom 15. Dezember 2004, BGBl. I S. 3396). Derartige Be-

stimmungen fehlen jedoch in der Satzung der Beklagten.

9

c) Die in § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. und § 38 Abs. 1

Satz 1 und Abs. 2 VBLS verwendeten Begriffe "verheiratet", "Ehegatte"

oder "Ehe" setzen als Rechtsbegriffe eine nach den Regeln der

§§ 1310 ff. BGB geschlossene Gemeinschaft von Personen unterschied-

lichen Geschlechts voraus; das Institut der eingetragenen Lebenspart-

nerschaft wendet sich dagegen ausschließlich an Personen, die mitein-

ander gerade keine Ehe eingehen können (vgl. BVerfGE 105, 313, 347;

BSGE 92, 113, 119 Rdn. 30; BSG FamRZ 2006, 620, 621; BAGE 110,

277, 281; BFH DStR 2006, 747, 748).

10

Bei der Auslegung der Satzungsbestimmungen der Beklagten

kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherten an

(st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 -

VersR 2003, 719 unter 2 b). Auch nach seiner Sicht und nach allgemei-

nem Sprachgebrauch bleibt für eine erweiternde Auslegung der auf die

Ehe bezogenen Begriffe in Richtung auf eingetragene Lebenspartner

kein Raum (vgl. BVerwG NJW 2006, 1828 Rdn. 11 f.). Der Kläger zählt

nicht zu den "verheirateten" oder in einer "Ehe" lebenden Versicherten,

weil er einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angehört und damit ge-

rade nicht verheiratet ist.

11

2. a) Eine ergänzende Auslegung der Satzung kommt nicht in Be-

tracht, weil sie eine unbewusste oder planwidrige Regelungslücke vor-

aussetzen würde, an der es fehlt. Das Berufungsgericht ist vielmehr mit

Recht davon ausgegangen, dass der Satzungsgeber in Kenntnis des In-

stituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft von einer Erweiterung der

hier in Rede stehenden Ansprüche auf eingetragene Lebenspartner be-

wusst abgesehen hat. Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar

2001 war bekannt, als die Tarifvertragsparteien, zu denen öffentlich-

rechtliche Körperschaften wie Bund, Länder und Kommunen gehören, am

13. November 2001 den der Satzung der Beklagten zugrunde liegenden

Altersvorsorgeplan 2001 und am 1. März 2002 den Tarifvertrag Alters-

versorgung abschlossen (vgl. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Alters-

versorgung im öffentlichen Dienst, Stand 9/2006, unter A 1.1). Trotz

Kenntnis des Lebenspartnerschaftsgesetzes haben weder die Tarifpart-

ner noch der Verwaltungsrat der Beklagten bei der Verabschiedung der

auf dem genannten Tarifvertrag beruhenden neuen Satzung am

19. September 2002 eine Besserstellung von Versicherten vorgenom-

men, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Dar-

an hat sich durch die seither geschlossenen Änderungstarifverträge vom

31. Januar, 12. März 2003, 15. September 2005 und 12. Oktober 2006

(vgl. Kiefer/Langenbrinck, aaO unter C 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3) sowie die

Satzungsänderungen der Beklagten (vom 6. Februar 2003 vgl. BAnz

Nr. 61 vom 28. März 2003; vom 4. Juni 2003 vgl. BAnz Nr. 115 vom

26. Juni 2003; vom 11. Juli 2003 vgl. BAnz. Nr. 132 vom 19. Juli 2003;

vom 25. März 2004 vgl. BAnz. Nr. 69 vom 8. April 2004; vom 23. Februar

2005 vgl. BAnz. Nr. 55 vom 19. März 2005; vom 18. April 2006 vgl. BAnz

Nr. 79 vom 26. April 2006 und vom 2. November 2006 vgl. BAnz Nr. 219

vom 22. November 2006) nichts geändert. Auch das Gesetz zur Überar-

beitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004

(BGBl. I S. 3396), in dem viele Gesetze und Verordnungen zugunsten

eingetragener Lebenspartner geändert wurden, hat bisher keine Veran-

lassung gegeben, die Satzung der Beklagten zu ändern. Nichts anderes

gilt für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August

2006 (BGBl. I S. 1897).

12

b) Auch eine analoge Anwendung der zugunsten von Ehegatten

vorgesehenen Satzungsbestimmungen auf eingetragene Lebenspartner

ist ausgeschlossen. Dem steht schon entgegen, dass die Ehe Partner

verschiedenen Geschlechts voraussetzt, eine eingetragene Lebenspart-

nerschaft aber nur zwischen Personen möglich ist, die nicht die Ehe mit-

einander schließen können (BSGE 92, 113, 119 Rdn. 30; BSG FamRZ

2006, 620, 621). Überdies muss dem oben dargelegten Verhalten der

Tarifvertragsparteien und des Satzungsgebers der Beklagten in der Zeit

seit Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001

entnommen werden, dass sie ungeachtet der Änderungen in anderen

Teilen der Rechtsordnung eingetragene Lebenspartner hinsichtlich der

hier in Rede stehenden Zusatzversorgung gerade nicht den Ehegatten

gleichstellen wollten. Ähnlich verhält es sich bei der Regelung des Fami-

lienzuschlags für Beamte in § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG (BVerwG NJW

2006, 1828 Rdn. 12 ff.). Dass für andere Tarifwerke etwas anderes gel-

ten könnte (so BAGE 110, 277, 279 ff. zum Verheiratetenzuschlag nach

BAT), steht nicht entgegen.

13

3. Der Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Hinter-

bliebenenrente und von einer Berücksichtigung der für Verheiratete gel-

tenden Steuerklasse bei der Berechnung der Startgutschrift in der Sat-

zung der Beklagten verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, wie

die Revision geltend macht.

14

a) Soweit sich die Revision auf Art. 3 Abs. 1 GG beruft, erkennt sie

selbst, dass eine Privilegierung der Ehe gegenüber der eingetragenen

Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich zwar nicht geboten, aber im

Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG zulässig ist (BVerfGE 105, 313, 348). Nach

wie vor ist für verheiratete Arbeitnehmer typisch, dass sie Kinder haben,

ihren Lebensunterhalt und ihre Unterhaltspflichten im Wesentlichen aus

ihrem Arbeitsverdienst bestreiten und mit Vorsorgekosten für den Ehe-

gatten und die Kinder belastet sind, welche bei Unverheirateten oder

Nichteltern nicht anfallen (BSGE 92, 113, 129 m.w.N.). Das rechtfertigt

eine Begünstigung der Verheirateten in der hier von der Beklagten vor-

genommenen Weise (vgl. BVerfG FamRZ 1999, 1417). Die Beklagte hat

als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts die Grundrechte zu be-

rücksichtigen (BVerfG VersR 2000, 835, 836; st. Rspr. des Senats, vgl.

Urteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 a).

15

b) Im Wesentlichen stützt sich die Revision daher auf Grundsätze

des Europarechts.

16

aa) Art. 141 EG (entspricht der früheren Regelung in Art. 119

EGV) sichert die Gleichheit des Arbeitsentgelts für Mann und Frau. Zum

Arbeitsentgelt gehören außer dem Lohn auch alle sonstigen, unmittelbar

oder mittelbar auf Grund des Dienstverhältnisses erbrachten Vergütun-

gen des Arbeitgebers wie etwa die Hinterbliebenenrente in der betriebli-

chen Altersversorgung (Senatsurteil vom 20. September 2006 - IV ZR

304/04 - VersR 2006, 1630 unter II 3 b und c, zur Veröffentlichung in

BGHZ bestimmt). Um eine Diskriminierung wegen des Geschlechts geht

es hier jedoch nicht: Die Differenzierung in der Satzung der Beklagten

wird nicht an das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung, sondern an

den Familienstand geknüpft. Insofern werden Frauen und Männer aber

nicht unterschiedlich behandelt. Beiden ist ohne Rücksicht auf ihre sexu-

elle Orientierung sowohl der Familienstand der Ehe zugänglich als auch

die eingetragene Lebenspartnerschaft. Das gilt nicht nur rechtlich; viel-

mehr entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass gleichgeschlechtlich

ausgerichtete Frauen und Männer keineswegs ausschließlich mit sexuell

gleichartigen Partnern zusammen oder aber allein leben, sondern durch-

aus auch Ehen mit heterosexuellen Partnern eingehen und mit diesen

Kinder haben. Eine Verletzung von Art. 141 EG liegt daher nicht vor.

17

Dieses Verständnis von Art. 141 EG beruht auf der Rechtspre-

chung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Dieser hat

u.a. bereits in einem Urteil vom 17. Februar 1998 (Rs C-249/96 -

Slg. 1998, I-621 = NJW 1998, 969, jeweils Rdn. 35, 47) entschieden,

dass ein Arbeitgeber nach dem Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet sei,

die Situation einer Person, die eine feste Beziehung mit einem Partner

des gleichen Geschlechts unterhält, der Situation einer Person, die ver-

heiratet ist oder die eine feste nichteheliche Beziehung mit einem Part-

ner des anderen Geschlechts unterhält, gleichzustellen; zu einer Diskri-

minierung aufgrund der sexuellen Orientierung hat der Gerichtshof in je-

ner Entscheidung lediglich festgestellt, sie werde von Art. 119 EGV nicht

erfasst. In einem weiteren Urteil vom 31. Mai 2001 (Rs C-122/99 P und

C-125/99 P - Slg. 2001, I-4319 = FamRZ 2001, 1053, jeweils Rdn. 46 f.

und 52) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der

Verweigerung der Zahlung einer nur verheirateten Beamten vorbehalte-

nen Haushaltszulage gegenüber einem Beamten, der in einer eingetra-

genen Lebenspartnerschaft schwedischen Rechts lebte, keine Diskrimi-

nierung aufgrund des Geschlechts des Betroffenen gesehen, weil für die

Gewährung der Haushaltszulage keine Rolle spiele, ob der Beamte ein

Mann oder eine Frau sei; der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, auch

das Gleichbehandlungsgebot im Hinblick auf die sexuelle Orientierung

des Beamten sei nicht verletzt, weil die Gewährung der Haushaltszulage

nicht vom Geschlecht des Partners abhänge, sondern von der Rechtsna-

tur der Bindungen, die zwischen ihm und dem Beamten bestehen. Im Ur-

teil vom 7. Januar 2004 (Rs C-117/01 - Slg. 2004 I-541 = NJW 2004,

1440, jeweils Rdn. 28 f.) hat der Gerichtshof im Hinblick auf eine in ei-

nem Betriebsrentensystem vorgesehene Hinterbliebenenrente ausge-

sprochen, die Entscheidung, bestimmte Vorteile verheirateten Paaren

vorzubehalten und alle davon auszuschließen, die zusammenleben, ohne

verheiratet zu sein, sei entweder Sache des Gesetzgebers oder folge

aus der Auslegung innerstaatlichen Rechts durch die nationalen Gerich-

te, ohne dass der Einzelne eine durch das Gemeinschaftsrecht verbote-

ne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend machen könne; ein

Verstoß gegen Art. 141 EG liege nicht vor, da der Umstand, dass der An-

tragsteller ein Mann oder eine Frau ist, im Hinblick auf die Gewährung

der Hinterbliebenenrente unbeachtlich sei.

18

bb) Mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 (ABlEG

2000 L 303/16) hat der Rat der Europäischen Union einen allgemeinen

Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

auch hinsichtlich der sexuellen Ausrichtung geschaffen (Art. 1 der Richt-

linie). Aus der soeben wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichts-

hofs der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere dem Urteil vom

31. Mai 2001 (aaO Rdn. 47), wird deutlich, dass in der rechtlichen Diffe-

renzierung nach einem Familienstand, der Frauen ebenso wie Männern

unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zugänglich ist, keine Dis-

kriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung

liegt. Nichts anderes kann für die Bedeutung und Reichweite der mit

Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG bekämpften Diskriminierung wegen der

sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf gelten. Damit verletzt

die hier streitige Bevorzugung von Verheirateten bei der Berechnung des

fiktiven Nettolohns anhand der Steuerklasse sowie durch Leistung einer

Hinterbliebenenrente auch die Richtlinie 2000/78/EG nicht.

19

Im Übrigen wertet die an den Familienstand geknüpfte rechtliche

Bevorzugung von Verheirateten die Gemeinschaften gleichgeschlechtli-

cher Partner nicht ab, sondern behandelt sie ihrer Eigenart entspre-

chend. Die Begünstigung von Verheirateten dient der Förderung auf

Dauer eingegangener heterosexueller Gemeinschaften im Hinblick auf

die Fortpflanzung und Erziehung des eigenen Nachwuchses, einem für

die Zukunft der Gesellschaft wesentlichen Anliegen, zu dem gleichge-

schlechtliche Partnerschaften als solche auch im Hinblick auf die inzwi-

schen bestehende Möglichkeit einer Kindesadoption (§ 9 LPartG i.d.F.

vom 15. Dezember 2004) typischerweise nicht in gleicher Weise beitra-

gen können. Demgemäß hat die Bundesregierung in einer Fragestunde

des Deutschen Bundestags den Standpunkt vertreten, die Richtlinie

schränke den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie nicht ein

und gebiete keine Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften

mit der Ehe (BT-PlProt. 14/86, S. 7938).

20

Dieses Verständnis der Richtlinie 2000/78/EG wird durch den ihr

vorangestellten Erwägungsgrund 22 ausdrücklich bestätigt. Danach lässt

die Richtlinie einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand

und davon abhängige Leistungen unberührt. Dieser Erwägungsgrund hat

eine über die amtliche Begründung deutscher Gesetze hinausgehende

Bedeutung; er ist, auch wenn er im Text der Richtlinie nicht wiederholt

wird, deren wesentlicher Bestandteil und mitentscheidend für ihre Ausle-

gung (BVerwG NJW 2006, 1828 Rdn. 16 unter Hinweis auf EuGH, Urteil

vom 23. Februar 1988 - Rs 131/86 - Slg. 1988, 905 Rdn. 37; a.A. Bruns

in Bruns/Kemper, Lebenspartnerschaftsrecht 2. Aufl., 9. Beamte, Ange-

stellte und Arbeiter Rdn. 16 f.; Stüber, NJW 2006, 1774, 1775 f.;

Schmidt/Senne, RdA 2002, 80, 84 f.; Beschluss des BayVG München

vom 1. Juni 2006 - M 3 K 05.1595 - unter II 4.4). Ein Erwägungsgrund

kann auch eine einschränkende Auslegung des Textes der Verordnung

oder Richtlinie rechtfertigen (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 7. Juli 1981

- Rs 158/80 - Slg. 1981, 1805 Rdn. 13; vom 11. Juli 2006 - Rs C-13/05 -

DB 2006, 1617 Rdn. 43 und 45). Soweit in dem Erwägungsgrund 22 von

"Rechtsvorschriften" über vom Familienstand abhängige Leistungen die

Rede ist, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat

zwar in Zweifel gezogen, ob den hier angegriffenen Bestimmungen der

Satzung der Beklagten der Charakter von Rechtsvorschriften im Sinne

des Europarechts zukomme. Selbst wenn dies nicht zuträfe, würde es

nichts daran ändern, dass der Erwägungsgrund 22 die sich schon aus

der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

ergebende Auslegung der in der Richtlinie 2000/78/EG selbst enthalte-

nen Diskriminierungsverbote stützt, wonach solche rechtlichen Differen-

zierungen nicht erfasst werden, die nicht an das Geschlecht oder die se-

xuelle Ausrichtung, sondern an den Familienstand anknüpfen.

21

Es trifft nicht zu, dass die Richtlinie bei dieser Auslegung ins Leere

liefe (so aber SchlH VG, Urteil vom 27. August 2004 - 11 A 103/04 - ver-

öffentlicht in juris) oder Diskriminierungen nicht effektiv bekämpft werden

könnten (so BayVG München, Beschluss vom 1. Juni 2006 - M 3 K

05.1595 - unter 4.4). Für das Verbot einer Diskriminierung wegen der se-

xuellen Ausrichtung verbleibt vielmehr, auch wenn die Richtlinie rechtli-

che Differenzierungen nach dem Familienstand nicht erfasst, ein breiter

Anwendungsbereich, wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zeigt

(vgl. schon § 2 Abs. 1 AGG).

22

Selbst wenn man eine an den Familienstand anknüpfende rechtli-

che Differenzierung als mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2

Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie ansehen wollte, werden von deren Verbot

in dieser Vorschrift u.a. Regelungen ausdrücklich ausgenommen, die

durch ein rechtliches Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung die-

ses Ziels angemessen und erforderlich sind. Ein solches, für den Fortbe-

stand der Gesellschaft insgesamt wichtiges, rechtlich allgemein aner-

kanntes Ziel ist die materielle Förderung von auf Dauer angelegten

menschlichen Gemeinschaften, in denen typischerweise Kinder geboren,

gepflegt und erzogen werden wie in einer Ehe zwischen Mann und Frau.

Dazu sind die hier streitige Begünstigung von Ehegatten bei der Berech-

nung der Startgutschrift und die ihnen vorbehaltene Hinterbliebenenrente

angemessene und erforderliche Mittel, weil sie deren besondere Belas-

tungen zumindest zu einem Teil ausgleichen.

23

Dass Art. 141 EG und die Richtlinie 2000/78/EG den angegriffenen

Satzungsbestimmungen der Beklagten nicht entgegenstehen, unterliegt

danach keinem vernünftigen Zweifel, der die von der Revision geforderte

Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften rechtfer-

tigen könnte.

24

cc) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz setzt diese Richtli-

nie in nationales Recht um. Dabei geht es hinsichtlich des Schutzes ein-

getragener Lebenspartner in den hier zu entscheidenden Fragen der be-

trieblichen Altersversorgung nicht über die Richtlinie hinaus. Vielmehr

verweist § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG auf das Betriebsrentengesetz, das keine

Änderung zugunsten eingetragener Lebenspartner erfahren hat (vgl.

Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirk-

lichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006,

BGBl. I S. 1897).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2004 - 6 O 968/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2004 - 12 U 195/04 -