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BGH Urteil vom 15.02.2007 – I ZR 40/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. Februar 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: : BGHZ : BGHR

ja ja ja

Brüssel-I-VO Art. 23 Abs. 1; AGBG a.F. § 4; BGB § 305b

a) Weist ein Konnossement den Charterer auf der Vorderseite deutlich her- vorgehoben als Verfrachter aus, so geht dies als Individualvereinbarung der Benennung des Reeders als Verfrachter in den Konnossementsbedingun- gen (Identity-of-Carrier-Klausel) vor (Bestätigung von BGH, Urt. v. 5.2.1990 – II ZR 15/89, TranspR 1990, 163 und BGH, Urt. v. 4.2.1991 – II ZR 52/90, TranspR 1991, 243).

b) Eine im Konnossement zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte Gerichtsstandsklausel bindet den Drittinhaber des Konnossements, soweit dieser nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflich- ten des Befrachters eingetreten ist oder der Gerichtsstandsklausel zuge- stimmt hat. Da Gerichtsstandsklauseln in Konnossementen im internationa- len Seerecht als handelsüblich gelten, ist von einer Zustimmung auszuge- hen, wenn der Drittinhaber Rechte aus dem Konnossement geltend macht.

c) Eine im Konnossement zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte Gerichtsstandsklausel entfaltet gegenüber dem Reeder nur Wirkung, wenn dieser an dem Konnossement mitgewirkt oder der Gerichtsstandsklausel nachträglich zugestimmt hat.

BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 – I ZR 40/04 – OLG Oldenburg LG Osnabrück

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Gröning

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Februar 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin macht als Konnossementsberechtigte Schadensersatz we-

gen Beschädigung von Transportgut gegen die in Deutschland ansässige be-

klagte Reederei geltend. Die Parteien streiten um die internationale Zuständig-

keit des angerufenen Landgerichts Osnabrück.

Die B. in Corby/Großbritannien beauftragte die S. Limi-

ted, deren Sitz ebenfalls in Großbritannien liegt, im Jahre 1998 mit dem Trans-

port von 560 Stahlröhren von Großbritannien nach Schweden. Das Transport-

gut wurde am 18. Mai 1999 in Goole/Großbritannien auf das MS „E. “,

dessen Reeder die in Deutschland ansässige Beklagte ist, verladen und nach

Varberg/Schweden gebracht, wo das Schiff am 21. Mai 1999 eintraf.

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Das für den Transport ausgestellte, vom Kapitän des MS „E. “ un-

terschriebene Konnossement enthält auf der Vorderseite in Fettdruck die Be-

zeichnung „S. Limited“ unter Beifügung der Telefonnummer, der Telefax-

nummer und der Telexnummer. Die Klägerin ist im Konnossement als Emp-

fängerin der Sendung bezeichnet. Die Konnossementsbedingungen weisen

unter anderem folgende Regelungen auf:

3. Jurisdiction

Any dispute arising under this Bill of Lading shall be decided in the coun- try where the carrier has his principal place of business, and the law of such country shall apply except as provided elsewhere herein ...

17. Identity of Carrier

The contract evidenced by this Bill of Lading is between the Merchant and the Owner of the vessel named herein (or substitute) and it is there- fore agreed that said Shipowner only shall be liable for any damage or loss due to any breach or non-performance of any obligation arising out of the contract of carriage whether or not relating to the vessel's seawor- thiness ...

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Die Klägerin, die ihre Empfängerrechte aus dem Konnossement geltend

macht, hat behauptet, 114 der transportierten Stahlröhren hätten nach dem

Transport erhebliche Beschädigungen aufgewiesen. Dafür müsse die Beklagte

haften, weil sie nach der Identity-of-Carrier-Klausel (im Folgenden: IOC-Klausel)

als Verfrachter gelte und die Schäden bereits bei der Entladung festgestellt und

gerügt worden seien. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen deut-

schen Gerichts ergebe sich ebenfalls aus der IOC-Klausel.

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Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.882,72 € nebst Zinsen zu

zahlen.

Die Beklagte hat sich auf die fehlende internationale Zuständigkeit deut-

scher Gerichte berufen, da die S. Limited im Konnossement unmissver-

ständlich als Verfrachter ausgewiesen sei. Zudem sei sie aus dem Konnosse-

ment nicht verpflichtet. Darüber hinaus hat sie ihre Verantwortung für die aufge-

tretenen Schäden in Abrede gestellt.

Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-

digkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete

Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-

weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher

Gerichte für die Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Konnossement ver-

neint. Dazu hat es ausgeführt:

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Unter Nr. 3 der Konnossementsbedingungen sei festgelegt, dass jede

aus dem Konnossement herrührende Rechtsstreitigkeit von den Gerichten des-

jenigen Staates entschieden werden solle, in dem der Verfrachter („carrier“)

seinen Hauptgeschäftssitz („principal place of business“) habe. Verfrachter in

diesem Sinne sei nicht die Beklagte, sondern die S. Limited in Groß-

britannien, was sich insbesondere aus der in Fettdruck hervorgehobenen Be-

zeichnung dieses Unternehmens im Konnossement ergebe.

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Nach der in den Konnossementsbedingungen enthaltenen IOC-Klausel

werde allerdings der Reeder und nicht der aus dem Konnossement ersichtliche

Charterer (Verfrachter) als Verfrachter behandelt. Diese Regelung sei jedoch

wegen Verstoßes gegen § 4 AGBG (a.F.) unwirksam, da die formularmäßige

Benennung des Reeders als Verfrachter im Widerspruch zu der aus dem Kon-

nossement selbst ersichtlichen individualvertraglichen Festlegung der Person

des Verfrachters stehe.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin sei für die Beurteilung der Frage,

ob im Streitfall die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sei,

nicht englisches Recht, nach dem die IOC-Klausel (möglicherweise) wirksam

wäre, heranzuziehen mit der Folge, dass die Beklagte als Verfrachter ange-

sehen werden müsste und deutsche Gerichte den Rechtsstreit zu entscheiden

hätten. Die Frage, wer Verfrachter sei, beurteile sich vielmehr nach dem Kon-

nossementsstatut. Dieses Recht entscheide über die Wirksamkeit der IOC-

Klausel. Maßgeblich sei insoweit deutsches Recht. Danach komme der IOC-

Klausel wegen deren Unwirksamkeit keine Wirkung zu. Dieses Ergebnis ent-

spreche auch dem Sinn und Zweck der unter Nr. 3 niedergelegten Konnosse-

mentsklausel, welche die Gerichtsstandsvereinbarung mit einer Rechtswahl-

klausel verbinde.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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Auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Fest-

stellungen kann die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht

verneint werden. Das Berufungsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass

sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts nach

den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. De-

zember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und

Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-VO

oder EuGVVO) richtet. Danach entfällt die internationale Zuständigkeit der

deutschen Gerichte nur dann, wenn die Parteien den Regelgerichtsstand des

Art. 2 Abs. 1 Brüssel-I-VO durch eine anderweitige Gerichtsstandsbestimmung

wirksam ausgeschlossen haben. Hiervon kann jedoch nach den getroffenen

Feststellungen nicht ausgegangen werden.

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1. Im Streitfall richtet sich die internationale Zuständigkeit der deutschen

Gerichte nach der Brüssel-I-Verordnung. Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutsch-

land und damit in einem Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (Art. 2 Abs. 1,

Art. 3 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 Brüssel-I-VO; vgl. auch Erwägungsgrund 8 der

Verordnung). Die Klage wurde der Beklagten am 4. März 2002, also nach dem

Inkrafttreten der Brüssel-I-Verordnung am 1. März 2002 (Art. 76 Abs. 1 Brüssel-

I-VO), zugestellt. Damit ist nach Art. 66 Abs. 1 Brüssel-I-VO auch der zeitliche

Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet.

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2. Nach Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Brüssel-I-VO kann eine Partei, die ih-

ren (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedstaat hat, vor den Gerichten dieses Mitglied-

staates verklagt werden, wenn nicht ein in der Verordnung vorgesehener be-

sonderer ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Im Streitfall kommt als ein den

Regelgerichtsstand ausschließender besonderer Gerichtsstand allein ein ver-

traglich vereinbarter Gerichtsstand in Betracht (Art. 23 Abs. 1 Brüssel-I-VO). Ei-

ne solche Vereinbarung müsste in Nr. 3 der Konnossementsbedingungen ent-

halten sein.

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3. Von einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1

Brüssel-I-VO kann nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht ausge-

gangen werden.

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a) Gemäß Art. 23 Abs. 1 Brüssel-I-VO können Parteien, von denen min-

destens eine ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbaren,

dass die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine künftige aus einem bestimmten

Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen. Ist nichts

anderes vereinbart, sind die Gerichte dieses Mitgliedstaats dann ausschließlich

zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung erfordert gemäß Art. 23

Abs. 1 Satz 3 lit. a Brüssel-I-VO grundsätzlich eine schriftliche oder schriftlich

bestätigte Vereinbarung zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Im internati-

onalen Handel muss die Gerichtsstandsvereinbarung in einer Form geschlos-

sen werden, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten

oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betref-

fenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten (Art. 23

Abs. 1 Satz 3 lit. c Brüssel-I-VO).

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b) Im Streitfall haben die Parteien des Frachtvertrags im Konnossement

vereinbart, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Konnossement von den Gerich-

ten des Staates entschieden werden sollen, in dem der Verfrachter seinen

Hauptgeschäftssitz („principal place of business“) hat, und dass die zur Ent-

scheidung berufenen Gerichte das Recht ihres Staates anzuwenden haben, so-

fern sich aus den Konnossementsbedingungen nichts anderes ergibt (Nr. 3 der

Konnossementsbedingungen). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenom-

men, dass nicht die Beklagte, sondern die S. Limited in Großbritannien

Verfrachter i.S. von Nr. 3 der Konnossementsbedingungen ist.

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aa) Die IOC-Klausel in den Konnossementsbedingungen weist allerdings

den Reeder als Verfrachter aus („The contract evidenced by this Bill of Lading is

between the Merchant and the Owner of the vessel named herein …“). Diese

Klausel hat das Berufungsgericht mit Recht als unwirksam erachtet.

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(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich

die Frage, wer Verfrachter ist, nach dem Konnossementsstatut bestimmt. Die-

ses Recht entscheidet über die Wirksamkeit der IOC-Klausel (vgl. Mankowski,

RabelsZ 58 (1994), S. 772, 774). Das Konnossementsstatut bestimmt sich nach

der mit der IOC-Klausel verknüpften Rechtswahlklausel. Eine Lösung dieser

Konfliktsituation erfolgt – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen

hat – über die Anwendung des in Art. 31 Abs. 1 EGBGB enthaltenen Rechtsge-

dankens (BGH, Urt. v. 5.2.1990 – II ZR 15/89, TranspR 1990, 163, 164 = VersR

1990, 503; Urt. v. 4.2.1991 – II ZR 52/90, TranspR 1991, 243, 244 = VersR

1991, 715; Mankowski aaO S. 774; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., Vor § 556

Rdn. 156). Die Vorschrift des Art. 37 EGBGB steht dem nicht entgegen (BGHZ

99, 207, 209 f.). Damit ist für die Entscheidung über die Frage der Verfrachter-

eigenschaft dasjenige Recht maßgeblich, das im Falle der Wirksamkeit der

IOC-Klausel anwendbar wäre. Nach dieser Klausel soll der Reeder der Ver-

frachter sein. Dementsprechend muss die Frage der Wirksamkeit der IOC-Klau-

sel nach deutschem Recht beurteilt werden.

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(2) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die IOC-

Klausel nach der Bestimmung des § 4 AGBG a.F. unwirksam ist, die im Streit-

fall noch zur Anwendung kommt. Das den streitgegenständlichen Transport be-

treffende Konnossement enthält auf der Vorderseite in Fettdruck die sofort ins

Auge fallende Bezeichnung „S. Limited“ unter Beifügung der Telefonnum-

er, der Telefaxnummer und der Telexnummer. Aus diesen Angaben hat das Be-

rufungsgericht mit Recht hergeleitet, dass die „S. Limited“ individualver-

traglich als Verfrachter festgelegt worden ist (vgl. BGH TranspR 1990, 163,

165). Somit steht die formularmäßige Benennung des Reeders als Verfrachter

im Widerspruch zur individualvertraglichen Festlegung der Person des Ver-

frachters mit der Folge, dass sie wegen § 4 AGBG a.F. keine Wirkung entfaltet

(vgl. BGH TranspR 1990, 163, 165; TranspR 1991, 243, 244; Rabe aaO § 642

Rdn. 12; kritisch Herber, TranspR 1990, 147, 148; Karsten Schmidt, TranspR

1991, 217, 219). Der Senat sieht sich insofern im Einklang mit der Rechtspre-

chung des House of Lords, das bei der Beurteilung eines Konnossements, das

in allen entscheidenden Einzelheiten dem im Streitfall verwendeten Konnosse-

ment entsprach, die deutlich hervorgehobene Angabe des Verfrachters auf der

Vorderseite des Konnossements als maßgeblich, die dazu im Widerspruch ste-

hende, den Reeder als Verfrachter benennende IOC-Klausel in den Konnosse-

mentsbedingungen auf der Rückseite dagegen als unmaßgeblich erachtet hat

(Homburg Houtimport BV v. Agrosin Ltd. [2003] 2 WLR 711 Tz. 6-18, 44-50,

67-86, 123-129, 174-191).

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bb) Ist danach die IOC-Klausel als unwirksam zu behandeln, verbleibt es

bei der individualvertraglichen Festlegung der Person des Verfrachters mit der

Folge, dass nicht die Beklagte, sondern die „S. Limited“ als Verfrachter

anzusehen ist. Dies bedeutet, dass im Konnossement die internationale Zu-

ständigkeit britischer Gerichte und die Geltung britischen Rechts vereinbart wor-

den ist.

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c) Das Berufungsgericht hat jedoch bislang nicht geprüft, ob die Ge-

richtsstandsvereinbarung unter Nr. 3 der Konnossementsbedingungen nach

Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Brüssel-I-VO zwischen den Parteien wirksam ist. Voraus-

setzung dafür ist, dass die Formvorschriften eingehalten sind und die Vereinba-

rung auch gegenüber beiden Parteien des Rechtsstreits Wirkung entfaltet.

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aa) Die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung den Anforderungen

des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Brüssel-I-VO genügt, ist grundsätzlich nach dem au-

tonomen Recht der Verordnung zu beurteilen (EuGH, Urt. v. 10.3.1992

– C-214/89, Slg. 1992, I-1745 Tz. 14 – Powell Duffryn; Urt. v. 9.12.2003

– C-116/02, Slg. 2003, I-14693 Tz. 51 – Gasser; vgl. auch Kropholler, Europäi-

sches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 23 Rdn. 23; Kröll, ZZP 2000, 137, 142).

Etwas anderes gilt nur für die in Art. 23 Brüssel-I-VO nicht geregelten Voraus-

setzungen für das wirksame Zustandekommen einer Zuständigkeitsvereinba-

rung. Insoweit ist das nationale Recht maßgeblich, das vom Internationalen Pri-

vatrecht des Forums für anwendbar erklärt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 19.6.1984

– C-71/83, Slg. 1984, 2417 Tz. 24 ff. – Tilly Russ; Urt. v. 9.11.2000 – C-387/98,

Slg. 2000, I-9337 Tz. 23 = NJW 2001, 501 – Coreck Maritime; Kropholler aaO

Art. 23 Rdn. 28; Kröll, ZZP 2000, 137, 147; kritisch zu dieser Unterscheidung

Geimer in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., A1 Art. 23

Rdn. 81). Dies ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die unter Nr. 3 der Konnos-

sementsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel in Verbindung mit Art. 31

Abs. 1 EGBGB britisches Recht.

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bb) Die Formvorschriften des Art. 23 Abs. 1 Brüssel-I-VO sind eingehal-

ten, da Gerichtsstandsklauseln in Konnossementen im internationalen Seerecht

handelsüblich sind (vgl. OLG Stuttgart, TranspR 2004, 406, 407; Kropholler

aaO Art. 23 Rdn. 62; Geimer aaO Art. 23 Rdn. 60; Stöve, Gerichtsstandsver-

einbarungen nach Handelsbrauch, Art. 17 EuGVÜ und § 38 ZPO, S. 169; Haß,

28

EuZW 1999, 444, 445; Girsberger, IPRax 2000, 87, 89; Rabe, TranspR 2000,

389, 393; v. Werder, TranspR 2005, 112).

cc) Die Gerichtsstandsvereinbarung unter Nr. 3 der Konnossementsbe-

dingungen wirkt auch gegenüber der Klägerin als Konnossementsberechtigte.

(1) Eine zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte und in das

Konnossement aufgenommene Gerichtsstandsklausel entfaltet für den Drittin-

haber des Konnossements Wirkung, soweit dieser nach dem anwendbaren na-

tionalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (vgl.

EuGH Slg. 1984, I-2417 Tz. 24 ff. – Tilly Russ; EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 23

– Coreck Maritime) oder der Gerichtsstandsklausel zugestimmt hat (EuGH Slg.

2000, I-9337 Tz. 26 – Coreck Maritime).

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(2) Die Bindung der Klägerin an die Gerichtsstandsklausel unter Nr. 3 der

Konnossementsbedingungen folgt im Streitfall aus deren Zustimmung. Die Fra-

ge, ob eine Zustimmung des Drittberechtigten vorliegt, ist am Maßstab des

Art. 23 Abs. 1 Brüssel-I-VO zu beurteilen (vgl. EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 26

– Coreck Maritime). Danach kann ein Einverständnis vermutet werden, wenn in

dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs ein

entsprechender Handelsbrauch besteht, der den Parteien bekannt ist oder der

als ihnen bekannt angesehen werden muss (vgl. EuGH, Urt. v. 16.3.1999

– C-159/97, Slg. 1999, I-1597 Tz. 20 = EuZW 1999, 441 – Castelletti). Maßgeb-

liches Kriterium ist insoweit, ob die Kaufleute in dem Geschäftszweig des inter-

nationalen Handelsverkehrs, in dem die Vertragsparteien tätig sind, das betref-

fende Verhalten allgemein und regelmäßig befolgen (EuGH Slg. 1999, I-1597

Tz. 27 – Castelletti). Wenn – wie dargelegt – Gerichtsstandsklauseln in Kon-

nossementen im internationalen Seerecht als handelsüblich gelten, ist davon

auszugehen, dass der als Empfänger Ansprüche aus dem Konnossement gel-

tend machende Konnossementsberechtigte – unabhängig davon, ob er wie ein

Abtretungsempfänger in die Rechte des Befrachters eintritt oder originär eigene

Rechte und Pflichten erwirbt – aufgrund dieses Handelsbrauchs der Gerichts-

standsvereinbarung zugestimmt hat (so auch OLG Stuttgart TranspR 2004,

406, 410; Kropholler aaO Art. 23 Rdn. 68; Geimer aaO Art. 23 Rdn. 122; Stöve

aaO S. 271; Basedow, IPrax 1985, 133, 137; Herber, TranspR 2004, 410, 411;

kritisch: Mankowski, Seerechtliche Vertragsverhältnisse im internationalen Pri-

vatrecht, S. 276 ff.).

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(3) Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Klägerin nach

dem aufgrund der Rechtswahlklausel anwendbaren britischen Recht auch in die

Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist.

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dd) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht

angenommen werden, dass die Gerichtsstandsvereinbarung auch im Verhältnis

zur Beklagten wirksam ist.

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Die im Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel kann der Be-

klagten nur entgegengehalten werden, wenn sie als Vertragspartei an der Ver-

einbarung beteiligt war, die die Gerichtsstandsklausel enthält, wenn sie in die

Rechte und Pflichten einer der ursprünglichen Vertragsparteien eingetreten ist

oder wenn sie der Gerichtsstandsklausel nachträglich zugestimmt hat (vgl.

EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 13, 26 – Coreck Maritime). Anders als bei der Klä-

gerin, die als benannte Empfängerin aus dem Konnossement berechtigt ist, be-

steht bei der Beklagten, die aus dem Konnossement keinerlei Rechte herleitet,

kein Anhaltspunkt für die Annahme, sie sei in die Rechte eines Beteiligten ein-

getreten oder habe der Gerichtsstandsvereinbarung nachträglich zugestimmt.

Vielmehr kann sich eine Bindung der Beklagten an die Gerichtsstandsvereinba-

rung nur ergeben, wenn sie an den dem Konnossement zugrunde liegenden

Vereinbarungen beteiligt war. Denn auch die aus einem Handelsbrauch folgen-

de Vermutung, dass eine Einigung über eine Gerichtsstandsklausel vorliegt,

setzt ein dem Handelsbrauch entsprechendes Verhalten einer Partei voraus,

die als Vertragspartei an der der Gerichtsstandsklausel zugrunde liegenden

Vereinbarung beteiligt war (vgl. EuGH Slg. 1999, I-1597 Tz. 19, 21 – Castellet-

ti).

33

Im Streitfall kommt eine solche Beteiligung der Beklagten nur in Betracht,

wenn sie wirksam aus dem Konnossement verpflichtet worden ist. Diese Frage

ist anhand der bislang getroffenen Feststellungen nicht zu beantworten.

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III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sa-

che ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der

Revision – an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist zwar auch unter der Geltung des

§ 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr.;

vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 – I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz. 10 = WRP 2006,

1235 – TOSCA BLU). Im vorliegenden Fall sind jedoch noch Feststellungen zu

den Voraussetzungen einer Verpflichtung der Beklagten als Reeder nach engli-

schem Recht (§ 293 ZPO) und – abhängig hiervon – den tatsächlichen Um-

ständen der Ausstellung des Konnossements zu treffen, wozu Parteivortrag bis-

lang fehlt. Daher ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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Im wiedereröffneten Berufungsverfahren haben die Parteien Gelegen-

heit, ihren Sachvortrag zu ergänzen. Maßgeblich wird es darauf ankommen, ob

die Beklagte durch den Kapitän, der das Konnossement unterzeichnet hat,

wirksam vertreten worden ist. Da Art. 23 Brüssel-I-VO insoweit keine Regelung

enthält, ist dies im Streitfall nach der insoweit maßgeblichen Rechtswahlklausel

nach englischem Recht zu beurteilen.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Gröning

Vorinstanzen:

LG Osnabrück, Entscheidung vom 13.01.2003 - 16 O 100/02 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.02.2004 - 5 U 61/03 -