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BGH Beschluss vom 20.02.2007 – 2 StR 566/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

2 StR 566/06

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2007 ge-

mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 1. Februar 2006 in den Strafaussprüchen

dahin geändert, dass

a) der Angeklagte B. zu einer zur Bewährung ausgesetzten

Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wird,

b) der Angeklagte C. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf

Jahren und neun Monaten verurteilt wird und die gegen ihn

festgesetzten drei Einzelfreiheitsstrafen um jeweils einen Monat

(auf ein Jahr fünf Monate, drei Jahre fünf Monate und drei Jah-

re elf Monate) herabgesetzt werden.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mona-

ten verurteilt und „die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung von

mehr als zwei Dritteln der Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersu-

chungshaft zur Bewährung ausgesetzt“. Den Angeklagten C. hat es wegen

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von sechs Jahren (Einzelstrafen: ein Jahr sechs Monate, drei Jahre

sechs Monate, vier Jahre) verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der

Angeklagten haben in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Er-

folg, im Übrigen sind sie aus den Erwägungen in der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts vom 8. Januar 2007 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO.

2

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts waren wegen ei-

ner der Justiz zuzurechnenden Verfahrensverzögerung zwischen Urteilserlass

und Vorlage der Akten an den Generalbundesanwalt bei dem Angeklagten

B. die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe um drei Monate auf ein

Jahr drei Monate, bei dem Angeklagten C. die Einzelstrafen um jeweils einen

Monat (auf ein Jahr fünf Monate, drei Jahre fünf Monate und drei Jahre elf Mo-

nate) und die Gesamtstrafe um drei Monate auf fünf Jahre neun Monate herab-

zusetzen (§ 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO).

3

Der den Angeklagten B. betreffende Strafausspruch war weiter

dahin klarzustellen, dass die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe zur Bewäh-

rung ausgesetzt ist. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht

nicht eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB treffen wollte, für die es

auch nicht zuständig war, sondern entgegen dem anders lautenden Urteilstenor

die Freiheitsstrafe nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat.

Rissing-van Saan Bode Otten

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