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BGH Beschluss vom 22.02.2007 – III ZR 114/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Hatte eine Partei im Verlauf eines erstinstanzlichen Beweisaufnahmetermins im

Hinblick darauf auf einen geladenen und erschienenen (Gegen-)Zeugen ver-

zichtet, dass es nach der Art der Prozessleitung des Gerichts und nach dem

bisherigen Beweisergebnis auf dessen Aussage nicht (mehr) ankam, so darf

das Berufungsgericht, das die Rechts- und Beweislage anders sieht als die Vor-

instanz, den betreffenden, in der Berufungserwiderung erneuerten, Beweisan-

tritt nicht zurückweisen.

BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - III ZR 114/06 - OLG München

LG Kempten (Allgäu)

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das

Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

30. März 2006 und das Ergänzungsurteil vom 22. Juni 2006 - 14 U

352/05 - zugelassen.

Auf die Revision der Beklagten werden die vorbezeichneten Urtei-

le aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 187.876,18 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, die sich mit der Führung von Klini-

ken befasst, verlangt von der Beklagten die Bezahlung des Honorars für die

Führung der Geschäfte einer Klinik (W. ) der Beklagten. Zwischen den

Parteien ist streitig, ob diesbezüglich ein Vertrag zwischen den Parteien oder,

wie die Beklagte behauptet, ein Vertrag zwischen der Beklagten und dem

Streithelfer der Klägerin - einem ihrer Vorstände - persönlich zustande gekom-

men ist. Das Landgericht hat die Klage unter Verneinung der Aktivlegitimation

der Klägerin abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage, unter gleichzeiti-

ger Zurückweisung einer Hilfsaufrechnung der Beklagten, stattgegeben.

II.

2

Die angefochtene Entscheidung beruht, wie die Beschwerde mit Recht

geltend macht, auf einer Verletzung des Grundrechts auf Gewährung des recht-

lichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), so dass der Senat nach § 544 Abs. 7 ZPO

verfährt.

3

1.

Das Berufungsgericht hat aufgrund einer Gesamtwürdigung der maßgeb-

lichen Vorgänge (§ 286 ZPO) angenommen, zwischen der Klägerin und der Be-

klagten sei (zumindest konkludent) eine Vereinbarung darüber zustande ge-

kommen, dass die Klägerin die Geschäfte der Klinik W. führe; dass die

Parteien vereinbart haben könnten, der Streithelfer solle persönlich die Ge-

schäfte der Klinik führen, hat es für ausgeschlossen gehalten. Diese entgegen

den Beanstandungen der Beschwerde für sich genommen tatrichterlich mögli-

che und revisionsrechtlich hinzunehmende Würdigung wäre jedoch, wie das

Berufungsgericht nicht verkannt hat, möglicherweise durch eine Aussage des

Zeugen C. , auf den die Beklagte sich für einen gegenteiligen Inhalt des

maßgeblichen Gesprächs berufen hat, zu entkräften.

4

2.

Die Zurückweisung dieses Beweisangebots der Beklagten für ihre Be-

hauptung, es habe in der Besprechung vom 23. Februar 2000 zwischen dem

Streithelfer der Klägerin und dem für die Beklagte verhandelnden Zeugen

C. Einverständnis bestanden, dass der Streithelfer die Geschäftsführung für

die Betriebsstätte in W. "in Person" übernehme, durch das Berufungsge-

richt war verfahrensfehlerhaft, auch im Sinne eines Verstoßes gegen Art. 103

Abs. 1 GG.

5

a) Da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Verlauf des Termins

zur Beweisaufnahme vor dem Landgericht auf den ursprünglich benannten,

aufgrund des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 17. Februar 2005 ge-

ladenen und auch erschienenen Zeugen C. verzichtet hatte, unterlag, wie

das Berufungsgericht im Ansatz richtig gesehen hat, das erneute Beweisange-

bot in der Berufungserwiderung der Beklagten den Regeln über neues Partei-

vorbringen in der Berufungsinstanz. Es war also nur unter den Voraussetzun-

gen des § 531 Abs. 2 zuzulassen.

6

b) Zwar lag der Tatbestand des § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich nicht

vor, und auch der Tatbestand der Nr. 3 dieses Absatzes ist entgegen den Be-

anstandungen der Beschwerde vom Berufungsgericht mit Recht abgelehnt

worden. Die Begründung des Berufungsgerichts für die Verneinung des Zulas-

sungsgrundes aus § 531 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Beklagte trage nicht vor, dass

das Erstgericht dieses Beweisangebot für unerheblich gehalten habe, lässt sich

jedoch nicht halten. Die Beklagte brauchte in dieser Richtung angesichts der

besonderen Umstände des vorliegenden Falles nichts weiter vorzutragen. Es

liegt nach dem Verfahrensablauf - insbesondere auch ausweislich der schriftli-

chen Begründung des nach der Beendigung der Beweisaufnahme am Schluss

der Sitzung verkündeten klageabweisenden Urteils - auf der Hand, dass das

Landgericht es für unerheblich gehalten hat, ob ein Zeuge die von der Beklag-

ten behauptete Einigung zwischen dem Streithelfer der Klägerin persönlich und

Herrn C. am 23. Februar 2000 bestätigte oder nicht. Für den Erstrichter

reichte es aus, dass er - anders, als es das Berufungsgericht in seinem Beru-

fungsurteil gesehen hat - die Version der Klägerin (das Zustandekommen eines

Geschäftsversorgungsvertrages der Beklagten mit der vom Streithelfer vertre-

tenen Klägerin) nicht für bewiesen ansah.

7

Die Anwendung des § 531 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt allerdings nach dem

Verständnis des Bundesgerichtshofs voraus, dass die betreffende - von der Be-

rufungsinstanz dann nicht geteilte - Rechtsansicht des Erstgerichts den erstin-

stanzlichen Vortrag der Partei auch beeinflusst haben und (mit-)ursächlich dafür

geworden sein muss, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren

verlagert (unter anderem Senatsurteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 47/03 -

NJW-RR 2004, 927, 928). Ein solcher Ursachenzusammenhang ist im Streitfall

aber ohne weiteres anzunehmen. Zwar lässt sich dem Akteninhalt nicht ent-

nehmen, dass das Landgericht nach der Vernehmung des anderen geladenen

Zeugen (S. ) - die im Sinne des Vortrags der Klägerin unergiebig war -

noch irgendwelche Erklärungen abgegeben hat, die den Prozessbevollmächtig-

ten der Beklagten dazu brachten, auf den (Gegen-)Zeugen C. zu verzich-

ten. Die prozessuale Situation - auf der Grundlage des Beweisbeschlusses des

Landgerichts - war aber für die Beteiligten eindeutig: Es war abzusehen, dass

ein klageabweisendes Urteil ergehen würde; auf den (Gegen-)Zeugen C.

kam es nach normalem Lauf der Dinge nicht mehr an.

8

Hätte das Landgericht dagegen in der gegebenen Situation die Rechts-

und Beweislage so gesehen wie später das Berufungsgericht, so hätte der

Schwerpunkt einer erforderlichen Beweisaufnahme in dem - von der Beklagten

behaupteten - Einvernehmen über einen Vertragsschluss der Beklagten mit

dem Streithelfer gelegen; es wäre danach entscheidend auf die Aussage des

Zeugen C. im Sinne des ursprünglichen Beweisantritts der Beklagten ange-

kommen. Bei einer solchen Sicht der materiellen Rechtslage hätte das Landge-

richt, bevor der Beklagtenanwalt auf "seinen" Zeugen verzichtete, einen Hinweis

nach § 139 ZPO geben müssen; auf einen solchen Hinweis hin wäre es, wie

anzunehmen ist, nicht zu dem Verzicht der Beklagtenseite auf den - er-

schienenen - Zeugen gekommen.

9

Diese (hypothetische) Verknüpfung ist mithin geeignet, eine (Mit-)Ur-

sächlichkeit der - vom Berufungsgericht angenommenen - objektiv fehlerhaften

Rechtsansicht des ersten Gerichts im Sinne des Senatsurteils vom 19. Februar

2004 (aaO) zu begründen.

10

3.

Durch die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen C. ist der Beklag-

ten zugleich das gebotene rechtliche Gehör (Art. 103 GG) im Berufungsverfah-

ren abgeschnitten worden. Dies wird nachzuholen sein.

11

Das Berufungsgericht hat in dem neuen Verfahren auch Gelegenheit,

sich mit den weiteren Rügen der Beschwerde - auch zu dem Erfordernis, dass

der ein schwebend unwirksames Geschäft (konkludent) Genehmigende die

schwebende Unwirksamkeit gekannt oder zumindest damit gerechnet haben

muss - auseinanderzusetzen.

12

4.

Infolge der Aufhebung des Endurteils vom 30. März 2006 kann auch das

Ergänzungsurteil vom 12. Juni 2006 keinen Bestand haben, durch das die Kos-

tenentscheidung, wonach die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

habe, dahin ergänzt worden ist, dass dies auch hinsichtlich der Kosten des

Streithelfers der Klägerin zu gelten habe (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1984

- VIII ZR 313/82 - ZIP 1984, 1107, 1113).

Schlick

Wurm

Streck

Kapsa

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Kempten, Entscheidung vom 11.04.2005 - 1 HK O 1650/04 -

OLG München, Entscheidung vom 30.03.2006 - 14 U 352/05 -