BGH Beschluss vom 22.02.2007 – III ZR 114/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GG Art. 103 Abs. 1, ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1
Hatte eine Partei im Verlauf eines erstinstanzlichen Beweisaufnahmetermins im
Hinblick darauf auf einen geladenen und erschienenen (Gegen-)Zeugen ver-
zichtet, dass es nach der Art der Prozessleitung des Gerichts und nach dem
bisherigen Beweisergebnis auf dessen Aussage nicht (mehr) ankam, so darf
das Berufungsgericht, das die Rechts- und Beweislage anders sieht als die Vor-
instanz, den betreffenden, in der Berufungserwiderung erneuerten, Beweisan-
tritt nicht zurückweisen.
BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - III ZR 114/06 - OLG München
LG Kempten (Allgäu)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das
Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
30. März 2006 und das Ergänzungsurteil vom 22. Juni 2006 - 14 U
352/05 - zugelassen.
Auf die Revision der Beklagten werden die vorbezeichneten Urtei-
le aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 187.876,18 €
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, die sich mit der Führung von Klini-
ken befasst, verlangt von der Beklagten die Bezahlung des Honorars für die
Führung der Geschäfte einer Klinik (W. ) der Beklagten. Zwischen den
Parteien ist streitig, ob diesbezüglich ein Vertrag zwischen den Parteien oder,
wie die Beklagte behauptet, ein Vertrag zwischen der Beklagten und dem
Streithelfer der Klägerin - einem ihrer Vorstände - persönlich zustande gekom-
men ist. Das Landgericht hat die Klage unter Verneinung der Aktivlegitimation
der Klägerin abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage, unter gleichzeiti-
ger Zurückweisung einer Hilfsaufrechnung der Beklagten, stattgegeben.
II.
Die angefochtene Entscheidung beruht, wie die Beschwerde mit Recht
geltend macht, auf einer Verletzung des Grundrechts auf Gewährung des recht-
lichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), so dass der Senat nach § 544 Abs. 7 ZPO
verfährt.
1.
Das Berufungsgericht hat aufgrund einer Gesamtwürdigung der maßgeb-
lichen Vorgänge (§ 286 ZPO) angenommen, zwischen der Klägerin und der Be-
klagten sei (zumindest konkludent) eine Vereinbarung darüber zustande ge-
kommen, dass die Klägerin die Geschäfte der Klinik W. führe; dass die
Parteien vereinbart haben könnten, der Streithelfer solle persönlich die Ge-
schäfte der Klinik führen, hat es für ausgeschlossen gehalten. Diese entgegen
den Beanstandungen der Beschwerde für sich genommen tatrichterlich mögli-
che und revisionsrechtlich hinzunehmende Würdigung wäre jedoch, wie das
Berufungsgericht nicht verkannt hat, möglicherweise durch eine Aussage des
Zeugen C. , auf den die Beklagte sich für einen gegenteiligen Inhalt des
maßgeblichen Gesprächs berufen hat, zu entkräften.
2.
Die Zurückweisung dieses Beweisangebots der Beklagten für ihre Be-
hauptung, es habe in der Besprechung vom 23. Februar 2000 zwischen dem
Streithelfer der Klägerin und dem für die Beklagte verhandelnden Zeugen
C. Einverständnis bestanden, dass der Streithelfer die Geschäftsführung für
die Betriebsstätte in W. "in Person" übernehme, durch das Berufungsge-
richt war verfahrensfehlerhaft, auch im Sinne eines Verstoßes gegen Art. 103
Abs. 1 GG.
a) Da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Verlauf des Termins
zur Beweisaufnahme vor dem Landgericht auf den ursprünglich benannten,
aufgrund des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 17. Februar 2005 ge-
ladenen und auch erschienenen Zeugen C. verzichtet hatte, unterlag, wie
das Berufungsgericht im Ansatz richtig gesehen hat, das erneute Beweisange-
bot in der Berufungserwiderung der Beklagten den Regeln über neues Partei-
vorbringen in der Berufungsinstanz. Es war also nur unter den Voraussetzun-
gen des § 531 Abs. 2 zuzulassen.
b) Zwar lag der Tatbestand des § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich nicht
vor, und auch der Tatbestand der Nr. 3 dieses Absatzes ist entgegen den Be-
anstandungen der Beschwerde vom Berufungsgericht mit Recht abgelehnt
worden. Die Begründung des Berufungsgerichts für die Verneinung des Zulas-
sungsgrundes aus § 531 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Beklagte trage nicht vor, dass
das Erstgericht dieses Beweisangebot für unerheblich gehalten habe, lässt sich
jedoch nicht halten. Die Beklagte brauchte in dieser Richtung angesichts der
besonderen Umstände des vorliegenden Falles nichts weiter vorzutragen. Es
liegt nach dem Verfahrensablauf - insbesondere auch ausweislich der schriftli-
chen Begründung des nach der Beendigung der Beweisaufnahme am Schluss
der Sitzung verkündeten klageabweisenden Urteils - auf der Hand, dass das
Landgericht es für unerheblich gehalten hat, ob ein Zeuge die von der Beklag-
ten behauptete Einigung zwischen dem Streithelfer der Klägerin persönlich und
Herrn C. am 23. Februar 2000 bestätigte oder nicht. Für den Erstrichter
reichte es aus, dass er - anders, als es das Berufungsgericht in seinem Beru-
fungsurteil gesehen hat - die Version der Klägerin (das Zustandekommen eines
Geschäftsversorgungsvertrages der Beklagten mit der vom Streithelfer vertre-
tenen Klägerin) nicht für bewiesen ansah.
Die Anwendung des § 531 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt allerdings nach dem
Verständnis des Bundesgerichtshofs voraus, dass die betreffende - von der Be-
rufungsinstanz dann nicht geteilte - Rechtsansicht des Erstgerichts den erstin-
stanzlichen Vortrag der Partei auch beeinflusst haben und (mit-)ursächlich dafür
geworden sein muss, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren
verlagert (unter anderem Senatsurteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 47/03 -
NJW-RR 2004, 927, 928). Ein solcher Ursachenzusammenhang ist im Streitfall
aber ohne weiteres anzunehmen. Zwar lässt sich dem Akteninhalt nicht ent-
nehmen, dass das Landgericht nach der Vernehmung des anderen geladenen
Zeugen (S. ) - die im Sinne des Vortrags der Klägerin unergiebig war -
noch irgendwelche Erklärungen abgegeben hat, die den Prozessbevollmächtig-
ten der Beklagten dazu brachten, auf den (Gegen-)Zeugen C. zu verzich-
ten. Die prozessuale Situation - auf der Grundlage des Beweisbeschlusses des
Landgerichts - war aber für die Beteiligten eindeutig: Es war abzusehen, dass
ein klageabweisendes Urteil ergehen würde; auf den (Gegen-)Zeugen C.
kam es nach normalem Lauf der Dinge nicht mehr an.
Hätte das Landgericht dagegen in der gegebenen Situation die Rechts-
und Beweislage so gesehen wie später das Berufungsgericht, so hätte der
Schwerpunkt einer erforderlichen Beweisaufnahme in dem - von der Beklagten
behaupteten - Einvernehmen über einen Vertragsschluss der Beklagten mit
dem Streithelfer gelegen; es wäre danach entscheidend auf die Aussage des
Zeugen C. im Sinne des ursprünglichen Beweisantritts der Beklagten ange-
kommen. Bei einer solchen Sicht der materiellen Rechtslage hätte das Landge-
richt, bevor der Beklagtenanwalt auf "seinen" Zeugen verzichtete, einen Hinweis
nach § 139 ZPO geben müssen; auf einen solchen Hinweis hin wäre es, wie
anzunehmen ist, nicht zu dem Verzicht der Beklagtenseite auf den - er-
schienenen - Zeugen gekommen.
Diese (hypothetische) Verknüpfung ist mithin geeignet, eine (Mit-)Ur-
sächlichkeit der - vom Berufungsgericht angenommenen - objektiv fehlerhaften
Rechtsansicht des ersten Gerichts im Sinne des Senatsurteils vom 19. Februar
2004 (aaO) zu begründen.
3.
Durch die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen C. ist der Beklag-
ten zugleich das gebotene rechtliche Gehör (Art. 103 GG) im Berufungsverfah-
ren abgeschnitten worden. Dies wird nachzuholen sein.
Das Berufungsgericht hat in dem neuen Verfahren auch Gelegenheit,
sich mit den weiteren Rügen der Beschwerde - auch zu dem Erfordernis, dass
der ein schwebend unwirksames Geschäft (konkludent) Genehmigende die
schwebende Unwirksamkeit gekannt oder zumindest damit gerechnet haben
muss - auseinanderzusetzen.
4.
Infolge der Aufhebung des Endurteils vom 30. März 2006 kann auch das
Ergänzungsurteil vom 12. Juni 2006 keinen Bestand haben, durch das die Kos-
tenentscheidung, wonach die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
habe, dahin ergänzt worden ist, dass dies auch hinsichtlich der Kosten des
Streithelfers der Klägerin zu gelten habe (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1984
- VIII ZR 313/82 - ZIP 1984, 1107, 1113).
Schlick
Wurm
Streck
Kapsa
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 11.04.2005 - 1 HK O 1650/04 -
OLG München, Entscheidung vom 30.03.2006 - 14 U 352/05 -