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BGH Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZA 44/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 22. Februar 2007
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts-
beschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Bamberg vom 9. Oktober 2006 einen Notanwalt zu
bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beab-
sichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von ihm
beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
Bamberg vom 9. Oktober 2006 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit
dem genannten Beschluss eine Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung
eines Befangenheitsgesuchs zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Gegen-
vorstellung ist unanfechtbar. Das Berufungsgericht hat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen, und es konnte dies auch nicht. Die Gegenvorstellung dient
der Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Kontrolle der
unanfechtbaren Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs (vgl. BGH, Beschl.
v. 8. November 2004 - II ZB 23/04, WM 2005, 76, 77). Unanfechtbare Entschei-
dungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar ge-
macht werden.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 05.04.2005 - 34 O 826/03 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.10.2006 - 4 U 72/05 -