BGH Beschluss vom 27.02.2007 – 3 StR 38/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Februar 2007 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Aurich vom 8. November 2006 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundes-
anwalts bemerkt der Senat:
Die Revision des Angeklagten U. rügt als eine Verletzung von
§ 261 StPO, das Landgericht habe seiner Beweiswürdigung eine Einlassung
des Angeklagten zugrunde gelegt, die dieser nicht abgegeben habe. Die Bean-
standung bleibt ohne Erfolg, da der Verfahrensverstoß nicht bewiesen ist.
Nach dem durch die Sitzungsniederschrift bestätigten Vortrag der Revi-
sion hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung in der Form geäußert,
dass sein Verteidiger für ihn eine Erklärung abgegeben und er sodann erklärt
hat, dies sei richtig so. Später hat der Verteidiger "die Erklärung des Angeklag-
ten U. zur Sache" überreicht, die als Anlage zum Protokoll genommen
wurde. Dadurch ist über den Wortlaut der Erklärung kein Beweis erhoben und
dieser damit nicht zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden. Vielmehr
wurde Gegenstand der Hauptverhandlung lediglich der mündliche Vortrag durch
den Verteidiger und die zustimmende Erklärung des Angeklagten. Eine Über-
prüfung, ob die zusammenfassende Darstellung dieser Einlassung in den
Urteilsgründen zutreffend und vollständig ist, ist dem Senat ohne Rekonstruk-
tion der Hauptverhandlung nicht möglich (BGH NStZ 2004, 163; 2004, 392;
ebenso Park StV 2001, 589, 592).
Nur wenn das Gericht die Verlesung dieses Schriftstücks angeordnet und
durchgeführt hätte, wäre die Urkunde in ihrem Wortlaut in die Hauptverhand-
lung eingeführt worden und hätte von der Revision als Maßstab zur Überprü-
fung der Beweiswürdigung herangezogen werden können (vgl. BGHSt 38, 14,
16 f.). Der Senat weist erneut darauf hin, dass ein Gericht grundsätzlich nicht
verpflichtet ist, die schriftliche Einlassung eines Angeklagten als Urkunde zu
verlesen, da seine mündliche Vernehmung nicht durch die gerichtliche Verle-
sung einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden kann (BGH NStZ 2000,
439). Denn nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO erfolgt die Vernehmung eines An-
geklagten zur Sache nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 StPO, also grundsätzlich
durch mündliche Befragung und mündliche Antworten (BGH NStZ 2004, 392
m. w. N.).
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert