BGH Beschluss vom 27.02.2007 – XI ZR 75/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller,
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
24. Februar 2006 wird auf ihre Kosten als unzulässig
verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit der
Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 €
nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO; §§ 544, 97 Abs. 1
ZPO). Das Interesse der Beklagten, die verlangte Aus-
kunft nicht erteilen zu müssen, bemisst sich nach dem
voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten sowie
nach ihrem etwaigen Geheimhaltungsinteresse (GSZ
BGHZ 128, 85, 89 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Juni
1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049; BGH, Be-
schluss
vom 10. August 2005
- XII ZB 63/05,
NJW 2005, 3349, 3350). Die Erteilung der Auskunft
über den übertragenen Bestand des Wertpapierdepots
und des Kontokorrentkontos der Anlegergemeinschaft
Ende März 2001 verursacht ersichtlich nur einen ge-
ringen Aufwand an Zeit und Kosten. Dass der Beklag-
ten aus einem Verstoß gegen das Bankgeheimnis ein
konkreter Nachteil droht, wenn sie dem Auskunftsurteil
Folge leistet, ist nicht substanziell dargelegt und nicht
ersichtlich. Aus einem etwaigen Haftungsrisiko gegen-
über einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten
Dritten kann ein schützenswertes wirtschaftliches Inte-
resse an einer Geheimhaltung gegenüber dem Aus-
kunft Begehrenden nicht hergeleitet werden (BGH, Be-
schluss
vom 10. August 2005
- XII ZB 63/05,
NJW 2005, 3349, 3350). Unter Berücksichtigung des-
sen und aller Umstände des Falles wird der Wert der
Beschwer und des Streitgegenstands auf 500 € fest-
gesetzt.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.07.2005 - 2/23 O 444/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.02.2006 - 23 U 190/05 -