Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.02.2007 – XI ZR 75/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2007

durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller,

Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

24. Februar 2006 wird auf ihre Kosten als unzulässig

verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit der

Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 €

nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO; §§ 544, 97 Abs. 1

ZPO). Das Interesse der Beklagten, die verlangte Aus-

kunft nicht erteilen zu müssen, bemisst sich nach dem

voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten sowie

nach ihrem etwaigen Geheimhaltungsinteresse (GSZ

BGHZ 128, 85, 89 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Juni

1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049; BGH, Be-

schluss

vom 10. August 2005

- XII ZB 63/05,

NJW 2005, 3349, 3350). Die Erteilung der Auskunft

über den übertragenen Bestand des Wertpapierdepots

und des Kontokorrentkontos der Anlegergemeinschaft

Ende März 2001 verursacht ersichtlich nur einen ge-

ringen Aufwand an Zeit und Kosten. Dass der Beklag-

ten aus einem Verstoß gegen das Bankgeheimnis ein

konkreter Nachteil droht, wenn sie dem Auskunftsurteil

Folge leistet, ist nicht substanziell dargelegt und nicht

ersichtlich. Aus einem etwaigen Haftungsrisiko gegen-

über einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten

Dritten kann ein schützenswertes wirtschaftliches Inte-

resse an einer Geheimhaltung gegenüber dem Aus-

kunft Begehrenden nicht hergeleitet werden (BGH, Be-

schluss

vom 10. August 2005

- XII ZB 63/05,

NJW 2005, 3349, 3350). Unter Berücksichtigung des-

sen und aller Umstände des Falles wird der Wert der

Beschwer und des Streitgegenstands auf 500 € fest-

gesetzt.

Nobbe Müller Joeres

Mayen Grüneberg

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.07.2005 - 2/23 O 444/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.02.2006 - 23 U 190/05 -