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BGH Beschluss vom 28.02.2007 – 5 StR 544/06

5. Strafsenat

5 StR 544/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Wuppertal vom 7. April 2006 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die von der Revision des Angeklagten M. erhobenen Bedenken gegen

die Berechnungsdarstellung der verkürzten Beiträge zur Sozialversicherung

in den Urteilsgründen greifen nicht durch.

Zwar sind grundsätzlich bei der Feststellung der monatlichen Beiträge für

jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert die genaue Anzahl der Arbeitnehmer,

ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des Beitragssatzes der

örtlich zuständigen Sozialversicherungsträger festzustellen (vgl. BGHR StGB

§ 266a Sozialabgaben 4 und 5; BGH wistra 2006, 425, 426; 17, 18;

NJW 2002, 2480, 2483; jeweils m.w.N.), weil sich die Höhe der geschuldeten

Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der

jeweiligen Krankenkasse bestimmt.

Das Landgericht war jedoch mangels entsprechender Buchführung der An-

geklagten sowie der die Arbeiter tatsächlich beschäftigenden „Kolonnen-

schieber“ berechtigt, auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden

Erkenntnisse die Höhe der Löhne zu schätzen und daraus die Höhe der je-

weils vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen. Eine solche

Vorgehensweise ist unter den hier gegebenen Umständen zulässig (vgl.

BGHSt 38, 186, 193; BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 5; BGH, Beschluss

vom 12. August 2003 – 5 StR 158/03). Das Landgericht hat auch ausdrück-

lich festgestellt, dass der gesondert verfolgte P. als Betreiber der B.

GmbH, die tatsächlich die Bauleistungen erbrachte, u. a. für die Monate Sep-

tember 1999 bis Dezember 1999 sowie Mai bis Juli 2000 gegenüber den So-

zialversicherungsträgern falsche Angaben machte, die tatsächlich entstan-

dene Beitragsschuld nicht erfüllte und dies dem gemeinsamen Tatplan

(§ 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB) entsprach. Darüber hinaus haben der An-

geklagte M. und die Mitangeklagten D. und Ma. selbst für die

N. B. GmbH (September bis Dezember 1999) bzw. C. B.

GmbH (Mai bis Juli 2000) unrichtige Beitragsnachweise abgegeben, was

ebenfalls ihre Strafbarkeit wegen fremdnützigen Betrugs begründet, wenn-

gleich Arbeitgeberin allein die B. GmbH war (vgl. BGH, Beschluss vom

12. August 2003 – 5 StR 158/03).

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