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BGH Beschluss vom 12.08.2003 – 5 StR 158/03

5. Strafsenat

5 StR 158/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. August 2003 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 13. August 2002 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht im vorliegenden Fall eine durch

aktives Tun begangene Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB darin

gesehen, daß der Angeklagte jeweils gegenüber den Sozialversicherungs-

trägern Personen als Arbeitnehmer mit Minimallöhnen gemeldet hat, die tat-

sächlich bei den „Kolonnenschiebern“ beschäftigt waren. Auch wenn der An-

geklagte selbst nicht Arbeitgeber dieser angemeldeten Personen war, hat er

einen für ihn fremdnützigen Betrug im Zusammenwirken mit den unmittelbar

begünstigten „Kolonnenschiebern“ als den eigentlichen Arbeitgebern began-

gen, weil diese infolge der Täuschung von Beitragsforderungen der Sozial-

versicherungsträger verschont geblieben sind und gerade dies auch beab-

sichtigt war.

Die Schätzung eines Lohnanteils von 45 % aus den Rechnungen der Ser-

viceunternehmen ist angesichts der arbeitsintensiven Tätigkeit der „Kolon-

nenschieber“ offensichtlich so günstig für den Angeklagten, daß der Senat

hier trotz fehlender näherer Erläuterung ausschließen kann, daß vom Land-

gericht ein zu großer Schuldumfang angenommen worden wäre.

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