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BGH Beschluss vom 12.08.2003 – 5 StR 158/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. August 2003 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 13. August 2002 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht im vorliegenden Fall eine durch
aktives Tun begangene Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB darin
gesehen, daß der Angeklagte jeweils gegenüber den Sozialversicherungs-
trägern Personen als Arbeitnehmer mit Minimallöhnen gemeldet hat, die tat-
sächlich bei den „Kolonnenschiebern“ beschäftigt waren. Auch wenn der An-
geklagte selbst nicht Arbeitgeber dieser angemeldeten Personen war, hat er
einen für ihn fremdnützigen Betrug im Zusammenwirken mit den unmittelbar
begünstigten „Kolonnenschiebern“ als den eigentlichen Arbeitgebern began-
gen, weil diese infolge der Täuschung von Beitragsforderungen der Sozial-
versicherungsträger verschont geblieben sind und gerade dies auch beab-
sichtigt war.
Die Schätzung eines Lohnanteils von 45 % aus den Rechnungen der Ser-
viceunternehmen ist angesichts der arbeitsintensiven Tätigkeit der „Kolon-
nenschieber“ offensichtlich so günstig für den Angeklagten, daß der Senat
hier trotz fehlender näherer Erläuterung ausschließen kann, daß vom Land-
gericht ein zu großer Schuldumfang angenommen worden wäre.
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