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BGH Urteil vom 28.02.2007 – XII ZR 156/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 28. Februar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 242 Bb, 1363, 1375

Die Geschäftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung entfällt regelmäßig mit

der endgültigen Trennung der Ehegatten. Wird der Zuwendungsempfänger zur

Rückgabe des zugewandten Gegenstands in Natur verurteilt, so ist diese Ver-

pflichtung im Zugewinnausgleich als Aktiv- bzw. Passivposten im Endvermögen

der Ehegatten zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - OLG Zweibrücken

AG Frankenthal (Pfalz)

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 31. Januar 2007 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 5. Zivil-

senats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als

Familiensenat vom 20. Juli 2004 zu Nr. I b des Entscheidungs-

satzes und im Kostenpunkt abgeändert und zu Nr. I b des Ent-

scheidungssatzes wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller zum

Ausgleich des Zugewinns 23.528,48 € nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem

9. September 2003 zu zahlen.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zugewinn-

ausgleichs wird abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

3. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der

Entscheidung des Familiengerichts. Die Kosten des Berufungs-

verfahrens haben der Antragsteller zu 3/13 und die Antragsgeg-

nerin zu 10/13 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens

haben der Antragsteller zu 2/9 und die Antragsgegnerin zu 7/9

zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die am 23. November 1984 geschlossene Ehe der Parteien, die seit No-

vember 1993 getrennt leben, ist auf den am 31. Mai 1994 zugestellten Antrag

seit dem 9. September 2003 rechtskräftig geschieden. Die Parteien streiten um

den Zugewinnausgleich; im Streit steht dabei nur noch die ausgleichsrechtliche

Erfassung des Eigentumserwerbs an ihrem Grundstück in F.

2

Damit hat es folgende Bewandtnis: Das Grundstück gehörte ursprünglich

dem 1979 verstorbenen Vater des Antragstellers. Der Vater wurde von seiner

Ehefrau (Mutter des Antragstellers) zu ½ sowie von seiner Tochter (Schwester

des Antragstellers) und vom Antragsteller selbst zu je ¼ beerbt. Der Nachlass

bestand im Wesentlichen aus diesem Grundstück, das im Zeitpunkt der Ehe-

schließung der Parteien einen Verkehrswert von 1.191.000 DM hatte. Mit nota-

riellem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 15. Juli 1987 übertrug die Erben-

gemeinschaft das Eigentum an dem Grundstück, dessen Verkehrswert bei Ver-

tragsschluss 1.205.000 DM betrug, zu 2/3 auf den Antragsteller und zu 1/3 auf

die Antragsgegnerin, und zwar gegen eine von den Parteien gesamtschuldne-

risch zu erbringende Zahlung von 225.000 DM an die Mutter und von

175.000 DM an die Schwester des Antragstellers; hierfür nahmen die Parteien

gemeinsam Darlehen auf. Außerdem verpflichtete sich der Antragsteller, sich

bei der Erbfolge nach seiner Mutter im Verhältnis zu seiner Schwester einen

Betrag von 80.000 DM auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen oder diesen

Betrag - im Falle seiner gesetzlichen oder gewillkürten Berufung zum Erben

nach seiner Mutter - im Verhältnis zu seiner Schwester zur Ausgleichung zu

bringen.

3

Auf eine im Juni 1995 rechtshängig gewordene Klage wurde die An-

tragsgegnerin mit Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom

27. Februar 1997 rechtskräftig verurteilt, ihren Miteigentumsanteil an dem

Grundstück auf den Antragsteller zu übertragen, und zwar Zug um Zug gegen

Freistellung der Antragsgegnerin von den gemeinsam aufgenommenen Darle-

hen der Parteien und Zahlung eines Ausgleichsbetrags

in Höhe von

210.000 DM an sie. Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht ange-

nommen.

4

Im Scheidungsverfahren haben die Parteien wechselseitig Zugewinn-

ausgleich begehrt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil

u.a. die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von

47.961,74 € verurteilt; den Antrag der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich

hat es abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht

- unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - das amtsgerichtliche Urteil

teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs hat es den An-

tragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin 60.258 € zu zahlen; den Antrag

des Antragstellers auf Zahlung von Zugewinn hat es abgewiesen.

5

Mit der insoweit zugelassenen Revision erstrebt der Antragsteller hin-

sichtlich des Zugewinnausgleichs die Wiederherstellung des erstinstanzlichen

Urteils.

6

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Entscheidungsgründe

I.

7

Das Oberlandesgericht hat einen Zugewinn des Antragstellers von

228.732,97 € und der Antragsgegnerin von 108.216,58 € ermittelt. Es hat dem-

entsprechend der Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen

den Antragsteller von (228.732,97 €- 108.216,58 € = 120.516,39 € : 2 = ) abge-

rundet 60.258 € zuerkannt. Im Einzelnen:

8

1. Bei der Ermittlung des Endvermögens des Antragstellers hat das

Oberlandesgericht das gemeinsame Grundstück der Parteien - im Hinblick auf

die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übertragung ihres Miteigentumsan-

teils - mit seinem vollen Wert berücksichtigt, den es für das Ehezeitende mit

(574.692,07 € + 287.346,04 € =) 862.038,11 € festgestellt hat; das übrige Aktiv-

vermögen hat es mit 26.793,31 € festgestellt. Als Verbindlichkeiten hat es - im

Hinblick auf die Freistellungsverpflichtung des Antragstellers - die sich zum

Ehezeitende ergebende volle Darlehensvaluta angesetzt, deren Höhe es mit

(144.476,77 € + 72.238,38 € =) 216.715,15 € festgestellt hat; außerdem hat es

die dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin obliegende Ausgleichs-

verpflichtung mit (210.000 DM =) 107.371,30 € berücksichtigt. Es hat daraus ein

Endvermögen von (862.038,11 € + 26.793,31 € - 216.715,15 € - 107.371,30 €

=) 564.744,97 € errechnet.

9

Davon hat das Oberlandesgericht das Anfangsvermögen, das es mit

(1.191.000 DM, davon ¼ = 297.750 DM = 152.237,16 €,

indexiert =)

188.997,33 € festgestellt hat, in Abzug gebracht, außerdem einen privilegierten

Zuerwerb von 147.014,76 €. Diesen Zuerwerb hat es unter Bezugnahme auf

das amtsgerichtliche Urteil ermittelt. Das Amtsgericht hatte aus dem Wert des

Grundstücks im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung (1.205.000 DM) den

Wert des dem Antragsteller übertragenen Miteigentumsanteils mit (2/3 von

1.205.000 DM =) 803.333 DM errechnet und hiervon den Wert des dem An-

tragsteller bereits zustehenden und als Anfangsvermögen berücksichtigten Mit-

erbenanteils von ¼ des Grundstückswertes (¼ von - im Zeitpunkt der Erbausei-

nandersetzung - 1.205.000 DM = 301.250 DM) in Abzug gebracht. Von dem

danach dem Antragsteller von der Erbengemeinschaft zugewandten Wert von

(803.333 DM - 301.250 DM = 502.083 DM = 256.710,96 €, indexiert =)

313.544,98 € hatte das Amtsgericht 2/3 der von den Ehegatten gesamtschuld-

nerisch zu leistenden Zahlung abgezogen, weil insoweit ein entgeltlicher Erwerb

vorliege, mithin in Höhe von (2/3 von 400.000 DM = 266.666,67 DM =

136.344,50 €, indexiert =) 166.530,22 €.

10

Aus der Differenz von Endvermögen (564.744,97 €) und Anfangsvermö-

gen

(188.997,33 €) nebst Zuerwerb

(313.544,98 €

- 166.530,22 € =

147.014,76 €) hat das Oberlandesgericht einen Zugewinn von (564.744,97 € -

188.997,33 € - 147.014,76 € =) 228.732,97 € [richtig: 228.732,88 €] ermittelt.

11

2. Beim Endvermögen der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht

deren 1/3 Miteigentumsanteil am Grundstück sowie deren gesamtschuldneri-

sche Belastung mit dem von den Parteien aufgenommenen Darlehen unbe-

rücksichtigt gelassen, weil sich der Wert des Miteigentumsanteils und die Über-

eignungsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenseitig ebenso aufhöben wie

deren Darlehenslast und deren Freistellungsanspruch gegen den Antragsteller.

Den Wert des Endvermögens hat das Oberlandesgericht unter Bezugnahme

auf die Wertfeststellungen des Amtsgerichts, aber unter Einbeziehung der der

Antragsgegnerin vom Antragsteller für die Übertragung des Miteigentumsanteils

zu erbringenden Ausgleichszahlung mit (9.262,28 € +

[210.000 DM =]

107.371,30 € =) 116.633,58 € festgestellt. Unter Abzug des mit (5.326,70 €,

indexiert =) 6.612,92 € festgestellten Anfangsvermögens der Antragsgegnerin

zuzüglich eines sich aus einer Schenkung ihrer Eltern ergebenden Zuerwerbs

von (1.533,88 €, indexiert =) 1.803,92 €, insgesamt also 8.416,84 €, gerundet:

8.417 €, hat das Oberlandesgericht einen Zugewinn der Antragsgegnerin in

Höhe von (116.633,58 € - 8.417 € =) 108.216,58 € ermittelt.

II.

13

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem

Umfang stand.

1. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Verurteilung der Antragsgeg-

nerin auf Übertragung ihres Miteigentumsanteils Zug um Zug gegen Aus-

gleichszahlung und Freistellung von den verbliebenen Darlehenslasten in den

Zugewinnausgleich einbezogen. Es hat dementsprechend bei der Berechnung

des Endvermögens des Antragstellers zutreffend den Wert des gesamten

Grundstücks unter Abzug der den Antragsteller treffenden Verpflichtung zur

Rückzahlung des Darlehens und zur Ausgleichszahlung berücksichtigt. Ebenso

hat es den Anspruch der Antragsgegnerin auf diese Ausgleichszahlung zutref-

fend als Aktivposten in deren Endvermögen eingestellt.

14

Nach der Rechtsprechung des Senats sind in die Zugewinnausgleichsbi-

lanz alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert einzube-

ziehen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88,

89). Voraussetzung ist, dass diese Positionen zum Stichtag bereits entstanden

sind; bloße Erwerbsaussichten sowie in der Entwicklung begriffene Rechte, die

noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, bleiben unberücksichtigt. Der Um-

stand, dass der dem Antragsteller zuerkannte Anspruch auf Übertragung des

der Antragsgegnerin gehörenden Miteigentumsanteils von einer Zug um Zug zu

erbringenden Gegenleistung abhängig ist, könnte danach dessen Einbeziehung

in den Zugewinnausgleich nur hindern, wenn diesem Anspruch angesichts der

Höhe der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung kein wirtschaftlicher Wert

beizumessen wäre. Das ist weder vorgetragen noch aus den vom Oberlandes-

gericht festgestellten Wertverhältnissen ersichtlich: Zum Stichtag betrug der

Wert des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin (862.038,11 € : 3 =)

287.346,04 €; dem Anspruch auf Übertragung dieses Anteils standen zum

Stichtag Gegenleistungen von 72.238,38 € (Freistellung) und 107.371,30 €

(Ausgleichszahlung) gegenüber, so dass sich der wirtschaftliche Wert des dem

Antragsteller zuerkannten Anspruchs mit 107.736,36 € bemessen lässt.

15

Auch der Umstand, dass dieser Anspruch auf der Rückabwicklung einer

vom Oberlandesgericht im Vorprozess angenommenen ehebedingten Zuwen-

dung beruht und dem Antragsteller außerhalb des Zugewinnausgleichs zuer-

kannt worden ist, steht seiner Berücksichtigung nicht entgegen. Das Oberlan-

desgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass eine solche Rück-

abwicklung den Zugewinnausgleich nicht unbeeinflusst lässt; die sich aus der

Rückabwicklung ergebenden Ansprüche seien vielmehr in die Zugewinnaus-

gleichsbilanz einzustellen (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR

160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 a.E.; Wever, Vermögensauseinandersetzung

der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rdn. 476). Das ergibt sich

bereits aus dem Umstand, dass die ehebedingte Zuwendung ihre Geschäfts-

grundlage im Fortbestand der Ehe findet. Diese Geschäftsgrundlage ist mit der

endgültigen Trennung der Ehegatten (hier: im November 1993) entfallen. Der

sich hieraus ergebende Rückabwicklungsanspruch ist damit vor dem für die

Berechnung des Endvermögens maßgebenden Stichtag (hier: 31. Mai 1994,

§ 1384 BGB) entstanden, mag dieser Anspruch auch erst nach der Rechtshän-

gigkeit des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden können (vgl. Wever

aaO Rdn. 515 ff.).

16

Soweit - wie hier - über die Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwen-

dung vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs entschieden wird, muss

erforderlichenfalls bei der Rückabwicklung vorausschauend beurteilt werden,

wie über den Zugewinnausgleich zu befinden sein wird, damit nicht im Rahmen

der Rückabwicklung etwas zugesprochen wird, was aufgrund des Zugewinn-

ausgleichs teilweise wieder zurückgewährt werden muss (BGHZ 68, 299, 303 =

FamRZ 1977, 458, 459; Senatsurteil BGHZ 115, 132, 140 = FamRZ 1991,

1169, 1172). Dies wird regelmäßig dadurch zu geschehen haben, dass der zu-

gewandte Gegenstand dem zuwendenden Ehegatten nur Zug um Zug gegen

eine Ausgleichszahlung zurückzugewähren ist, die dem Wert der Zuwendung

entspricht; auf diese Weise wird die Rückabwicklung einer ehebedingten Zu-

wendung auf die gegenständliche Rückgewähr der Zuwendung beschränkt,

ohne damit wertmäßig dem Mechanismus des Zugewinnausgleichs vorzugrei-

fen. Ob das Oberlandesgericht im Vorprozess dieser Vorgabe bei der von ihm

festgesetzten Ausgleichszahlung vollumfänglich entsprochen hat, entzieht sich

allerdings einer Nachprüfung im späteren Zugewinnausgleichsverfahren; inso-

weit bewendet es bei den im Vorprozess festgelegten Leistungen, die als Aktiva

des einen oder Passiva des anderen Ehegatten in die Ausgleichsbilanz einzu-

stellen sind.

17

2. Dem Anfangsvermögen des Antragstellers hat das Oberlandesgericht

im Ansatz zutreffend - neben dessen ¼ Gesamthandsanteil an dem im Wesent-

lichen aus dem Grundstück bestehenden Nachlass seines Vaters - gemäß

§ 1374 Abs. 2 BGB den ihm im Wege der Erbauseinandersetzung mit seiner

Mutter und seiner Schwester zugewandten Grundstückswert zugerechnet, so-

weit dieser Wert den Wert seiner bisherigen Gesamthandsberechtigung an dem

Grundstück überstieg und ihm unentgeltlich zugewandt worden ist.

18

a) Bei der Bemessung des dem Antragsteller zugewandten Grund-

stückswertes ist das Oberlandesgericht von dem im Zeitpunkt der Erbauseinan-

dersetzung maßgeblichen Wert des 2/3 Miteigentumsanteils ausgegangen, von

dem es sodann - im Hinblick auf die bereits zuvor bestehende gesamthänderi-

sche Mitberechtigung des Antragstellers - ¼ des sich im Zeitpunkt der Ehe-

schließung ergebenden Grundstückswertes abgezogen hat, weil dieses Viertel

bereits als Anfangsvermögen berücksichtigt worden sei. Diese Beurteilung hält

der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

19

Richtig ist zwar, dass dem Antragsteller von der Erbengemeinschaft im

Rahmen des Grundstücksauseinandersetzungsvertrags nur ein 2/3 Miteigen-

tumsanteil an dem Grundstück - und zwar teilweise unentgeltlich - zugewandt

worden ist. Dies rechtfertigt aber noch nicht den Schluss, dass nicht auch hin-

sichtlich des verbleibenden 1/3 Miteigentumsanteils eine teilweise unentgeltli-

che Verfügung der Miterbengemeinschaft zugunsten des Antragstellers vorliegt,

mag diese dann letztlich auch - über den Antragsteller - allein der Antragsgeg-

nerin zugute gekommen sein. Das Oberlandesgericht ist im Vorprozess mit

überzeugenden Gründen davon ausgegangen, dass es sich bei der Übertra-

gung des 1/3 Miteigentumsanteils auf die Antragsgegnerin um eine ehebezoge-

ne Zuwendung handelt, die allein vom Antragsteller, wenn auch unter Einbezie-

hung der Erbengemeinschaft als Voreigentümer, bewirkt worden sei. Dieser

Sichtweise hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Verfahren keine eigene

Auslegung des Auseinandersetzungsvertrages gegenüber gestellt. Der Senat

vermag diesen Vertrag selbst auszulegen, da weitere Feststellungen hierzu

nicht zu erwarten sind. Die Auslegung durch den Senat führt zu dem vom Ober-

landesgericht im Vorprozess gefundenen Ergebnis:

20

In ihrem Auseinandersetzungsvertrag haben die Beteiligten zwei ver-

schiedene Rechtsgeschäfte zu einer äußeren Einheit verbunden. Im Rahmen

eines Erbauseinandersetzungsvertrags haben sich der Antragsteller, seine Mut-

ter und seine Schwester darauf geeinigt, dem Antragsteller das Grundstück zu

überlassen, wobei diese Überlassung - jedenfalls im Hinblick auf die dem An-

tragsteller von der Mutter eingeräumte Mitberechtigung - teilweise unentgeltlich

erfolgen sollte. Der Charakter dieses Rechtsgeschäfts als einer sogenannten

gemischten Schenkung ergibt sich bereits aus dem Wertverhältnis: Der Wert

der von Mutter und Schwester hergegebenen Mitberechtigung am Grundstück

betrug

im Zeitpunkt des Vertragschlusses

(¾ von 1.205.000 DM =)

903.750 DM; diesem Wert steht ein Entgelt von 400.000 DM gegenüber. Es ist

nicht ersichtlich, dass die Schwiegermutter und insbesondere auch die Schwä-

gerin der Antragsgegnerin Anlass gehabt haben könnten, diese an der ge-

mischten Schenkung zu beteiligen.

21

Näherliegend ist vielmehr die Annahme, dass der Antragsgegnerin im

Rahmen eines weiteren, nunmehr allein zwischen den Parteien geschlossenen

Rechtsgeschäfts ein Miteigentumsanteil von 1/3 - und zwar nunmehr aus-

schließlich unentgeltlich und allein vom Antragsteller - zugewandt werden sollte.

Die gesamtschuldnerische Mithaftung der Antragsgegnerin für die Darlehen, mit

denen das an die Mutter und die Schwester des Antragstellers zu zahlende

Entgelt finanziert wurde, steht der Annahme einer solchen unentgeltlichen Zu-

wendung des Antragstellers an die Antragsgegnerin nicht entgegen. Die Ver-

zinsung und Tilgung dieser Darlehen wurde, worauf das Oberlandesgericht im

Vorprozess mit Recht hingewiesen hat, aus den Erträgnissen des Grundstücks

bestritten, das der Antragsgegnerin zuvor vom Antragsteller anteilig zugewandt

worden war. Der Umstand, dass der Antragsgegnerin diese Erträgnisse anteilig

zustanden, ändert daran nichts, da sie zum Erwerb des Grundstücks nichts bei-

getragen hat.

22

Der Vollzug dieser ehebezogenen Zuwendung des Antragstellers ist mit

der Erbauseinandersetzung zu einem einheitlichen dinglichen Übertragungsakt

- der Übertragung eines 1/3 Miteigentumsanteils unmittelbar von der Erbenge-

meinschaft auf die Antragsgegnerin - verbunden worden. Das mag sich aus

Kostengründen erklären, ändert aber nichts an der zugewinnausgleichsrechtli-

chen Betrachtung, die - entsprechend den Vorstellungen der Beteiligten - beide

Vorgänge trennen und die bis dahin der Mutter und der Schwester des An-

tragstellers zustehende Mitberechtigung am Grundstück als allein dem An-

tragsteller - und zwar teilweise unentgeltlich - gutgebracht ansehen muss.

23

b) Das Oberlandesgericht ist sodann - im Ansatz zutreffend - davon aus-

gegangen, dass die Zuwendung an den Antragsteller nur insoweit unentgeltlich

und deshalb nach § 1374 Abs. 2 BGB in dessen Anfangsvermögen zu berück-

sichtigen war, als sie nicht durch die an seine Mutter und seine Schwester zu

erbringende Entgeltzahlung abgegolten worden ist. Den Umfang, in dem die

Zuwendung danach als entgeltlich anzusehen ist, hat es in der Weise bemes-

sen, dass es die Entgeltzahlung im Verhältnis der den Parteien übertragenen

Miteigentumsanteile aufgeteilt hat; dabei hat es die Übertragung des 2/3 Mitei-

gentumsanteils von der Erbengemeinschaft auf den Antragsteller nur insoweit

als unentgeltlich angesehen, als der Wert des zugewandten Miteigentums 2/3

von 400.000 DM übersteigt. Für eine solche Aufspaltung des an die Mutter und

die Schwester des Antragstellers zu zahlenden Entgelts ist im Hinblick auf die

unter a) dargelegte Auslegung des Auseinandersetzungsvertrags kein Raum.

Die an die Mutter und die Schwester des Antragstellers zu erbringende Zahlung

stellt sich dann als Entgelt für die bisher der Mutter und der Schwester zuste-

hende und nunmehr - im Zuge des Erbauseinandersetzungsvertrags unter den

Miterben - ausschließlich dem Antragsteller gutgebrachte Mitberechtigung an

dem Grundstück dar. Da der Wert dieser Mitberechtigung - im Hinblick auf die

dem Antragsteller als Miterben zu ¼ bereits zustehende Mitberechtigung - ¾

des Grundstückswertes umfasst, ist die Entgeltzahlung in vollem Umfang mit

diesem Wert zu verrechnen. Nur der das Entgelt überschießende Teil dieses

Wertes ist als dem Antragsteller unentgeltlich zugewandt anzusehen und nach

§ 1374 Abs. 2 BGB seinem Anfangsvermögen zuzurechnen.

24

c) Der vom Antragsteller erzielte Zugewinn errechnet sich damit auf der

Grundlage der Wertfeststellungen des Oberlandesgerichts wie folgt (Indexie-

rung nach Maßgabe der von Gutdeutsch in Kemnade/Scholz/Zieroth, Daten und

Tabellen zum Familienrecht, 5. Aufl., 659, 671 ff. veröffentlichten Tabelle): Das

Endvermögen beträgt 564.744,97 €. Das Anfangsvermögen beträgt ¼ des

Grundstückswertes im November 1984 = 1.191.000 DM : 4 = 297.750 DM =

152.237,16 €,

indexiert

(Mai 1994 92,136

: November 1984 74,215)

188.998,47 €. Für die Ermittlung des dem Anfangsvermögen nach § 1374

Abs. 2 BGB zuzurechnenden Zuerwerbs ist von den dem Antragsteller zuge-

wandten ¾ des Grundstückswertes im Juli 1987, mithin von 1.205.000 DM x 3 :

4 = 903.750 DM = 462.080,04 €, indexiert (Mai 1994 92,136 : Juli 1987 75,435)

564.382,66 € auszugehen. Von diesem Betrag ist das volle Entgelt von

400.000 DM = 204.516,75 €, indexiert (wie vor) 249.795,91 € abzuziehen, so

dass sich ein Zuerwerb in Höhe von (564.382,66 € - 249.795,91 € =)

314.586,75 € ergibt. Der vom Antragsteller erzielte Zugewinn beläuft sich damit

auf (564.744,97 € - 188.998,47 € - 314.586,75 € =) 61.159,75 €.

25

3. Das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin hat das Oberlandesge-

richt zutreffend errechnet. Unter Berücksichtigung eines Anfangsvermögens

von (5.326,70 €, indexiert Mai 1994 92,136 : November 1984 74,215)

6.612,96 € und eines nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Zuerwerbs

von (1.533,88 €, indexiert (Mai 1994 92,136 : April 1989 78,344) 1.803,91 € er-

gibt sich ein Zugewinn der Antragsgegnerin von (116.633,58 € - 6.612,96 € -

1.803,91 € =) 108.216,71 €.

26

4. Die Antragsgegnerin hat danach einen höheren Zugewinn erzielt als

der Antragsteller. Diesem gebührt folglich die Hälfte des Überschusses als Zu-

gewinnausgleich, mithin (108.216,71 € - 61.159,75 € = 47.056,96 € : 2 =)

23.528,48 €. Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern.

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt

Dose

Vorinstanzen:

AG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 24.04.2003 - 7a F 183/94 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.07.2004 - 5 UF 78/03 -