BGH Beschuss vom 01.03.2007 – III ZB 7/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. März 2007
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
ZPO § 1029 Abs. 1, § 1060
a) Eine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO kann auch
dann vorliegen, wenn darin den Parteien freigestellt ist, innerhalb be-
stimmter Frist den Schiedsspruch nicht anzuerkennen und in Bezug auf
das streitige Rechtsverhältnis den Weg zum staatlichen Gericht zu be-
schreiten (Aufgabe von RGZ 146, 262).
b) Ein aufgrund einer solchen Schiedsvereinbarung ergangener, nicht "an-
gefochtener" Schiedsspruch ist exequaturfähig.
BGH, Beschuss vom 1. März 2007 - III ZB 7/06 - OLG Frankfurt am Main
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom
20. Dezember 2005 aufgehoben.
Der von den Schiedsrichtern Dr. Wieczorek, Dr. Försterling und
v. Eisenhart-Rothe am 12. Oktober 2005 erlassene Ergänzende
Schiedsspruch über die Kosten wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 8.878,84 €
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin nahm die Antragstellerin als Komplementärin einer
Kommanditgesellschaft (KG) wegen vorzeitiger Beendigung eines angeblich mit
der KG geschlossenen Vertrages in Anspruch. Gegenstand des zwischen dem
Ehemann der Antragsgegnerin und der KG gepflogenen Schriftverkehrs, der
nach Auffassung der Antragsgegnerin zu einem Vertragsschluss führte, waren
unter anderem die "Allgemeinen Einkaufsbedingungen" der KG, wo es unter
Nr. 15 heißt:
"Erfüllungsort und Gerichtsstand
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden zunächst nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsge- richtsbarkeit (DIS) vom 01.01.1992 entschieden. Das Schiedsge- richt kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages ent- scheiden. Das Ergebnis der Schiedsgerichtsbarkeit kann von bei- den Parteien als letztgültig, endgültig und für beide Parteien bin- dend anerkannt werden.
Ist eine der Parteien mit dem Schiedsgerichtsergebnis nicht zu- frieden, muss innerhalb 1 Monat ab Datum des Schiedsgerichtsur- teils gerechnet, der Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit beschrit- ten werden.
Bei Fristversäumnis gilt das Schiedsgerichtsurteil für beide Partei- en als bindend und endgültig …"
Gestützt auf diese Klausel erhob die Antragsgegnerin gegen die Antrag-
stellerin Klage auf Zahlung von 47.474,88 € nebst Zinsen vor dem DIS-
Schiedsgericht. Dieses wies die Schiedsklage durch Schiedsspruch vom 8. Juli
2005 ab und legte der Antragsgegnerin die Kosten des schiedsgerichtlichen
Verfahrens auf. Die Antragsgegnerin nahm den Schiedsspruch nicht hin. Sie
verfolgte den Zahlungsanspruch weiter mit einer am 13. September 2005 erho-
benen Klage vor dem Landgericht W. .
Durch "Ergänzende(n) Schiedsspruch über die Kosten" vom 12. Oktober
2005 verurteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin, 8.878,84 € nebst Zin-
sen an die Antragstellerin zu zahlen. Die Antragsgegnerin erweiterte daraufhin
am 24. Oktober 2005 ihre Klage vor dem Landgericht W. mit dem An-
trag, den Ergänzenden Schiedsspruch aufzuheben.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag, den Ergänzenden Schiedsspruch
vom 12. Oktober 2005 für vollstreckbar zu erklären, zurückgewiesen. Mit der
Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragstellerin weiterhin die Vollstreckbarerklä-
rung dieses Schiedsspruchs.
Die Antragsgegnerin hat während des Rechtsbeschwerdeverfahrens den
vor dem Landgericht W. gestellten Antrag, den Ergänzenden Schieds-
spruch aufzuheben, zurückgenommen.
II.
Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulässige (§ 574
Abs. 2 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und zur Vollstreckbarerklärung des Ergänzen-
den Schiedsspruchs vom 12. Oktober 2005.
1.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des
Ergänzenden Schiedsspruchs für unzulässig gehalten.
Es könne dahinstehen, ob zwischen der Antragsgegnerin oder ihrem E-
hemann einerseits und der Antragstellerin andererseits ein Vertrag unter Einbe-
ziehung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der KG einschließlich der
Schiedsklausel zustande gekommen sei. Die Antragsgegnerin habe selbst das
Schiedsverfahren eingeleitet, so dass die Schiedsvereinbarung als geschlossen
zu betrachten sei, allerdings mit dem Inhalt von Nr. 15 der Allgemeinen Ein-
kaufsbedingungen.
Die Klausel sehe eine Schiedsvereinbarung im Sinne der §§ 1025 ff ZPO
nicht vor, weil es im Belieben der Parteien verblieben sei, trotz oder nach der
Entscheidung des Schiedsgerichts den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.
Auf dieser Grundlage habe ein Schiedsspruch nicht ergehen können, der nach
§ 1060 ZPO für vollstreckbar zu erklären sei.
2.
Der Antrag, den Ergänzenden Schiedsspruch vom 12. Oktober 2005 für
vollstreckbar zu erklären, ist gemäß § 1060 ZPO zulässig und begründet.
a) Der Ergänzende Schiedsspruch ist als Schiedsspruch im Sinne der
§§ 1051 ff ZPO zu beurteilen und damit einer Vollstreckbarerklärung zugäng-
lich.
aa) Entsprechend den vorgenannten Allgemeinen Einkaufsbedingungen
der KG hat - auf Betreiben der Antragsgegnerin - ein Schiedsverfahren nach
der Schiedsgerichtsordnung der DIS stattgefunden (vgl. Nr. 15 Abs. 1 Satz 1
der Allgemeinen Einkaufsbedingungen); dieses endete mit dem klageabwei-
senden "Schiedsspruch" in der Hauptsache und dem hier zu prüfenden "Ergän-
zende(n) Schiedsspruch über die Kosten" des Schiedsverfahrens.
bb) Dem Verfahren lag entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts
auch eine Schiedsvereinbarung, also eine Vereinbarung der Parteien, eine
Streitigkeit der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen (vgl.
§ 1029 Abs. 1 ZPO), zugrunde.
(1) Nach den von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht angegriffenen
Feststellungen des Oberlandesgerichts ist eine "Schiedsvereinbarung" jeden-
falls dadurch als geschlossen zu betrachten, dass die Antragsgegnerin das Ver-
fahren vor dem DIS-Schiedsgericht mit der Schiedsklage einleitete und die An-
tragstellerin sich darauf einließ.
(2) Dass die Vereinbarung der Parteien, wie das Oberlandesgericht wei-
ter festgestellt hat, mit dem Inhalt der Klausel Nr. 15 der Allgemeinen Einkaufs-
bedingungen der KG zustande kam, hindert die Annahme einer Schiedsverein-
barung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO nicht. Es liegt nicht eine Verabredung
über die Einrichtung einer bloßen Güte- oder Schlichtungsstelle vor.
Zwar war es den Parteien nach Nr. 15 Abs. 2 der Allgemeinen Einkaufs-
bedingungen freigestellt, innerhalb Monatsfrist den Schiedsspruch nicht anzu-
erkennen und in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis den ordentlichen
Rechtsweg zu beschreiten. Innerhalb der Frist sollte nicht allein die Aufhebung
des Schiedsspruchs - bei Vorliegen der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Grün-
de -, sondern überhaupt die (weitere) Rechtsverfolgung oder -verteidigung vor
dem staatlichen Gericht zulässig sein. Der Bestand des Schiedsspruchs war
damit weithin in das Belieben der Parteien gestellt.
Dennoch kann in Nr. 15 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen eine
Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO gesehen werden.
Das Schiedsverfahren beruht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit
(§ 1029 Abs. 1 ZPO). Dem Schiedsspruch erwächst die bindende Kraft (vgl.
§ 1055 ZPO) durch den Konsens der Parteien, eine bestimmte Streitigkeit der
Entscheidung in einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterstellen. Gründet
aber die Bindung der Parteien an den Schiedsspruch auf deren vertraglichem
Willen, dann ist es ihnen ebenso unbenommen, diese Bindung an bestimmte
Modalitäten zu knüpfen. Die Parteien konnten sich also - wie hier geschehen -
darauf verständigen, dass ihre Streitigkeit in einem Verfahren nach der DIS-
Schiedsgerichtsordnung durch - grundsätzlich endgültigen und exequatur-
fähigen (vgl. Nr. 15 Abs. 3 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen) - Schieds-
spruch entschieden werde, dem Schiedsspruch - im Sinne einer auflösenden
Bedingung - aber dann keine Wirkung zukommen sollte, wenn binnen bestimm-
ter Frist Klage vor dem staatlichen Gericht erhoben würde.
Gegen eine solche Vereinbarung können durchgreifende prozessuale
Bedenken nicht erhoben werden (so auch RAG 8, 77, 80 ff und die herrschende
Lehre: Kisch JW 1931, 2399 f; Jonas JW 1935, 1027 ff; Stein/Jonas/Schlosser,
ZPO 22. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 15; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit
7. Aufl. 2005 Kap. 3 Rn. 21 und Kap. 22 Rn. 4; a.A.: RGZ 17, 434; 146, 262,
264 ff; RG JW 1894, 56 und 1907, 748 f; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl.,
2001 § 1029 Rn. 41; das Senatsurteil vom 3. November 1983 - III ZR 111/82 -
LM Nr. 23 zu § 38 ZPO <unter I. 4. b> sowie OLG Karlsruhe AWD 1973, 403,
404 und OLG Düsseldorf MDR 1956, 750 betreffen eine unbefristete Freigabe
des Rechtsweges zum staatlichen Gericht; ebenso OLG Koblenz NJW-RR
2000, 1365, wenn sich die Entscheidung überhaupt auf Schiedsgerichtsbarkeit
im Sinne der §§ 1025 ff ZPO - und nicht auf sogenannte Verbandsgerichtsbar-
keit - beziehen sollte). Die §§ 1025 ff ZPO enthalten keine Vorschrift, die es den
Parteien untersagte, dem Schiedsspruch nur unter gewissen Bedingungen die
Bindungswirkung zu verschaffen; es liegt schließlich auch - unbestritten - in der
Dispositionsfreiheit der Parteien, einem bindend ergangenen Schiedsspruch die
Bindungswirkung nachträglich zu nehmen (vgl. - im Ergebnis allerdings für nicht
durchgreifend erachtend - RGZ 146, 262, 268 m.N.). Ein vollständiger Aus-
schluss der staatlichen Gerichtsbarkeit wird insbesondere von § 1029 Abs. 1
ZPO nicht verlangt. Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist vielmehr gefol-
gert worden, dass ein Wahlrecht zwischen der Anrufung des Schiedsgerichts
oder des staatlichen Gerichts (Senatsurteil vom 18. Dezember 1975 - III ZR
103/75 - NJW 1976, 852) - im damaligen Fall beschränkt auf "wirkliche" Streit-
fälle - vereinbart werden kann. Entsprechend kann eine nur bedingte - bedingt
nämlich durch die Untätigkeit der Parteien binnen bestimmter Frist - Unterwer-
fung der Parteien unter den Schiedsspruch zugelassen werden (vgl. Kisch aaO
S. 2399).
Es sprechen ferner praktische Gesichtspunkte dafür, einen Schieds-
spruch mit eingeschränkter Bindungswirkung als Möglichkeit einer außergericht-
lichen Streiterledigung zuzulassen. Der mit Ablauf der Ausschlussfrist endgültig
gewordene Spruch unterscheidet sich in nichts von einem gewöhnlichen
Schiedsspruch. Es besteht kein Grund, dem unangefochten gebliebenen
Spruch die Vollstreckbarerklärung im Verfahren nach § 1060 ZPO zu versagen
(vgl. Jonas aaO S. 1029).
b) Der Ergänzende Schiedsspruch ist nicht dadurch gegenstandslos ge-
worden, dass die Antragsgegnerin gemäß Nr. 15 Abs. 2 der Allgemeinen Ein-
kaufsbedingungen gegen den die Kostengrundentscheidung enthaltenden
Schiedsspruch vom 8. Juli 2005 den "Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit be-
schritten" hätte. Die vom Oberlandesgericht mitgeteilten Verfahrensdaten las-
sen, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, darauf schließen, dass die
vereinbarte Monatsfrist nicht eingehalten worden ist. Die Beschwerdeerwide-
rung ist dem nicht entgegengetreten.
c) Auch hinsichtlich des Ergänzenden Schiedsspruchs selbst ist von ei-
nem Rechtsmittel, das die Verbindlichkeit des Schiedsspruchs in Frage stellen
könnte, kein Gebrauch gemacht worden.
aa) Eine solche - auch fristgerechte - Klage vor dem staatlichen Gericht
könnte in dem auf "Aufhebung" des Ergänzenden Schiedsspruchs vom
12. Oktober 2005 gerichteten Antrag vom 24. Oktober 2005 gesehen werden,
mit dem die Antragsgegnerin ihre vor dem Landgericht W. erhobene
Klage erweiterte. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin aber am 22. März
2006 zurückgenommen. Insoweit ist der Rechtsstreit vor dem Landgericht
W. mithin als nicht anhängig geworden anzusehen (vgl. § 269 Abs. 3
Satz 1 Halbs. 1 ZPO); die Wirkungen der Klage(erweiterung) sind rückwirkend
entfallen (vgl. Musielak/Foerste, ZPO 5. Aufl. 2007 § 269 Rn. 10).
bb) Die nach Erlass des angefochtenen Beschlusses erfolgte Rücknah-
me der gegen den Ergänzenden Schiedsspruch gerichteten Klage vor dem
staatlichen Gericht konnte noch im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt
werden.
§ 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO verbietet allerdings
die Einführung neuer Tatsachen im Verfahren der Rechtsbeschwerde. Wie im
Revisionsrechtszug erfährt dieser Grundsatz aber eine Ausnahme unter ande-
rem bei Tatsachen, die die prozessuale Rechtslage erst während des Verfah-
rens der Rechtsbeschwerde verändern (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar
2001 - III ZB 71/99 - NJW 2001, 1730 f; BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR
75/94 - WM 1995, 1806, 1807; Musielak/Ball aaO § 559 Rn. 9). Vergleichbar
liegt der Streitfall: Die Klage vor dem staatlichen Gericht, die den Ergänzenden
Schiedsspruch (möglicherweise) gemäß Nr. 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 der
Allgemeinen Einkaufsbedingungen - Eintritt einer auflösenden Bedingung - wir-
kungslos und damit nicht exequaturfähig gemacht haben könnte, ist zurückge-
nommen worden. Der Ergänzende Schiedsspruch ist damit als "bindend aner-
kannt" bzw. "für beide Parteien als bindend und endgültig" (Nr. 15 Abs. 1 Satz 3
i.V.m. Abs. 3 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen) anzusehen; denn die Kla-
ge vor dem staatlichen Gericht gilt - ex tunc - als nicht erhoben.
d) Ist demnach von der Wirksamkeit und bindenden Kraft des Ergänzen-
den Schiedsspruchs vom 12. Oktober 2005 auszugehen, kann die Vollstreck-
barerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann abgelehnt werden,
wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorläge.
Solche werden von Seiten der Antragsgegnerin - abgesehen von dem vorbe-
handelten und verneinten Einwand, es habe eine Schiedsvereinbarung nicht
vorgelegen (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c ZPO) - indes nicht geltend
gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar.
Schlick
Wurm
Streck
Galke
Herrmann
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.12.2005 - 26 Sch 29/05 -