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BGH Beschluß vom 22.02.2001 – III ZB 71/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2001

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

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ZPO §§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 561 Abs. 1

Die nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts ergangene Ent-

scheidung im Erlaßstaat über die Verbindlichkeit oder Aufhebung des

Schiedsspruchs kann im Verfahren der Rechtsbeschwerde berücksich-

tigt werden.

BGH, Beschluß vom 22. Februar 2001 - III ZB 71/99 - OLG Rostock

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß

des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Okto-

ber 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der

Schiedsspruch der Schiedskommission für Schiffahrtsfragen bei

der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in

Moskau vom 20. August 1998 - 7/1998 - im Inland nicht anerkannt

worden ist.

Der vorbezeichnete Schiedsspruch, durch den die Antragsgegne-

rin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 1.171.192,78 Rubel

zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beansprucht für Instandsetzungsarbeiten an einem

Motorschiff der Antragsgegnerin Werklohn, Verzugsschadensersatz sowie Er-

stattung von Standzeitkosten. Aufgrund einer mit der Antragsgegnerin ge-

schlossenen Schiedsvereinbarung

rief sie die Schiedskommission

für

Schiffahrtsfragen bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föde-

ration in M. an. Diese verurteilte die Antragsgegnerin durch Schiedsspruch vom

20. August 1998, 1.171.192,78 Rubel an die Antragstellerin zu zahlen.

Die Antragsgegnerin war der Auffassung, der Schiedsspruch sei in ei-

nem Streitfall gefaßt worden, der von dem Schiedsabkommen nicht vorgesehen

sei. Sie erwirkte einen Gerichtsbescheid des M. Städtischen Gerichts vom

12. April 1999, durch den der Schiedsspruch aufgehoben wurde. Das Gerichts-

kollegium für Zivilsachen des Obersten Gerichts der Russischen Föderation

bestätigte diese Entscheidung durch Gerichtsbescheid vom 25. Juni 1999.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des Schieds-

spruchs. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch im Inland nicht aner-

kannt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

Am 24. November 1999 - nach der Entscheidung des Oberlandesge-

richts - gab der Vorstand des Obersten Gerichts der Russischen Föderation

einem Protest des stellvertretenden Vorsitzenden dieses Gerichts gegen den

Gerichtsbescheid vom 25. Juni 1999 statt und hob die Gerichtsbescheide des

M. Städtischen Gerichts und des Gerichtskollegiums für Zivilsachen des Ober-

sten Gerichts der Russischen Föderation auf. Die Sache wurde an das M.

Städtische Gericht zurückverwiesen. Dieses wies den Aufhebungsantrag der

Antragsgegnerin durch Beschluß vom 20. März 2000 zurück. Die dagegen von

der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet; der angefochtene Beschluß beruht

auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 1065 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.

1.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt

begründet:

Die formellen Voraussetzungen eines Antrags auf Vollstreckbarerklä-

rung des Schiedsspruchs seien erfüllt. Die Anerkennung und Vollstreckung des

Schiedsspruchs müsse jedoch aufgrund des Art. V Abs. 1 lit. e des Überein-

kommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung auslän-

discher Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, im folgenden UNÜ) versagt

werden. Der Schiedsspruch sei nach seiner Aufhebung durch den Gerichtsbe-

scheid des M. Städtischen Gerichts vom 12. April 1999 und den Gerichtsbe-

scheid des Gerichtskollegiums für Zivilsachen des Obersten Gerichts der Rus-

sischen Föderation vom 25. Juni 1999 nicht mehr verbindlich und könne daher

im Inland nicht mehr anerkannt werden.

2.

Der angefochtene Beschluß hält der rechtlichen Prüfung in einem ent-

scheidenden Punkt nicht stand.

Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs der Schiedskommission

für Schiffahrtsfragen bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen

Föderation in M. vom 20. August 1998 richtet sich nach dem UNÜ. Das ergibt

sich aus § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die dort bestimmte Verweisung auf das

UNÜ greift Platz, weil es um die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen

Schiedsspruchs geht (§ 1025 Abs. 4 i.V.m. §§ 1061 bis 1065 ZPO). Denn der

insoweit maßgebliche Schiedsort (vgl. § 1025 Abs. 1 ZPO) lag in M./Russische

Föderation.

a) Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß

die Vorlageerfordernisse des Art. IV UNÜ erfüllt sind.

aa) Gemäß Art. IV Abs. 1 lit. a UNÜ hat die Partei, welche die Anerken-

nung und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit ihrem Antrag die gehörig lega-

lisierte (beglaubigte) Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift, deren

Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist,

vorzulegen. Die Antragstellerin hat jedoch eine Abschrift des Schiedsspruchs

vorgelegt, die nicht von einer gehörig legalisierten Urschrift des Schieds-

spruchs genommen worden ist. Denn notariell beglaubigt ist nur die Überein-

stimmung der Abschrift mit der Urschrift des Schiedsspruchs, nicht die Echtheit

der Unterschriften der Schiedsrichter. Diesen Legalisationsmangel hat das

Oberlandesgericht indes zu Recht für unbeachtlich gehalten. Die Vorlage einer

beglaubigten, wenn auch nicht von einer legalisierten Urschrift des Schieds-

spruchs gefertigten Abschrift kann hier als den Antragsvoraussetzungen des

Art. IV Abs. 1 lit. a UNÜ genügend angesehen werden. Denn die Existenz und

Authentizität des Schiedsspruchs ist unstreitig (vgl. Senatsbeschluß vom 17.

August 2000 - III ZB 43/99 - NJW 2000, 3650, 3651).

bb) Gemäß Art. IV Abs. 1 lit. b UNÜ hat die um Anerkennung und Voll-

streckung nachsuchende Partei ferner die Urschrift der Schiedsvereinbarung

oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ord-

nungsgemäß beglaubigt ist, - nebst Übersetzung (Art. IV Abs. 2 UNÜ) - vorzu-

legen. Das hat die Antragstellerin nicht getan.

In Anknüpfung an den oben genannten Senatsbeschluß zu Art. IV Abs. 1

lit. a UNÜ und Stein/Jonas/Schlosser (ZPO 21. Aufl. 1994 Anhang zu § 1044

Rn. 52) kann von dem Vorlageerfordernis des Art. IV Abs. 1 lit. b UNÜ aber

Abstand genommen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Gegner den

behaupteten Inhalt der Schiedsvereinbarung nicht bestreitet. Das Oberlandes-

gericht hat als unstreitig festgestellt, daß die Parteien unter Punkt 8.12 des

Vertrages vom 12. Mai 1997 als Schiedsgericht für die Klärung von Streitigkei-

ten die Schiedskommission der Stadt M. vereinbart haben. Die Rechtsbe-

schwerdeerwiderung hat insoweit keine Beanstandungen erhoben, sondern

ausdrücklich erklärt, die nach § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem UNÜ

erforderlichen Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeitserklärung seien im

Streitfall "grundsätzlich erfüllt".

b) Der von dem Oberlandesgericht angenommene Versagungsgrund des

Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ ist nach dem für die Entscheidung über die Rechtsbe-

schwerde maßgeblichen Sachstand nicht gegeben. Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ

lautet, soweit hier maßgeblich:

"Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs darf auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn diese Partei ... den Beweis erbringt ..., daß der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist oder daß er von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben ... worden ist."

Dieser Versagungsgrund greift nicht durch, weil inzwischen feststeht,

daß der Schiedsspruch für die Parteien verbindlich und nicht aufgehoben wor-

den ist. Es ist nicht ersichtlich, daß er bei einer höheren schiedsrichterlichen

Instanz oder mit einem Rechtsmittel bei einem staatlichen Gericht angegriffen

werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 14. April 1988 - III ZR 12/87 - NJW 1988,

3090, 3091). Das von der Antragsgegnerin bei dem M. Städtischen Gericht

eingereichte Gesuch auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist - was das Ober-

landesgericht noch nicht hat berücksichtigen können - inzwischen rechtskräftig

abgewiesen worden; die dem Gesuch stattgebenden Instanzentscheidungen

sind durch Rechtspruch des Vorstandes des Obersten Gerichts der Russischen

Föderation vom 24. November 1999 aufgehoben worden. Die Antragstellerin

hat im Verfahren der Rechtsbeschwerde einen - mit der Apostille nach dem

Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden

von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 875) versehenen -

Abdruck der verfahrensabschließenden Entscheidung des Obersten Gerichts

der Russischen Föderation vom 21. April 2000 vorgelegt. Aufgrund dieses

- unstreitigen - Ausgangs des von der Antragsgegnerin angestrengten Aufhe-

bungsverfahrens kann offenbleiben, ob schon die dem Gesuch der Antrags-

gegnerin stattgebenden Instanzentscheidungen dem Schiedsspruch die Ver-

bindlichkeit nehmen oder ihn aufheben konnten (Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ). Denn

sie sind ihrerseits aufgehoben worden.

§ 1065 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 561 ZPO verbietet allerdings die Einfüh-

rung neuer Tatsachen im Verfahren der Rechtsbeschwerde. Wie im Revisions-

rechtszug erfährt dieser Grundsatz aber eine Ausnahme bei Tatsachen, die die

prozessuale Rechtslage erst während des Verfahrens der Rechtsbeschwerde

verändern (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 75/94 - WM 1995, 1806,

1807) oder vom Gericht der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu berück-

sichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 - III ZR 61/82 - VersR

1984, 77, 78 und BGH, Urteil vom 24. Juni 1980 - VI ZR 106/79 - VersR 1980,

822). Darüber hinaus können Entscheidungen Berücksichtigung finden, die

eine vorgreifliche Frage rechtskräftig klären, von deren Beantwortung das Er-

gebnis des zur Beurteilung stehenden Rechtsstreits abhängt (vgl. BGH, Urteil

vom 24. Juni 1980 aaO und Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87 -

BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1 Durchbrechung 2; Senatsbeschluß vom 28.

Februar 1991 - III ZR 252/89 - BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1 Durchbrechung

4). Im Streitfall ist eine vergleichbare Abhängigkeit des Vollstreckbarerklä-

rungsverfahrens von der Entscheidung im Erlaßstaat über die Verbindlichkeit

oder Aufhebung des Schiedsspruchs gegeben. Ist der Schiedsspruch im Erlaß-

staat noch nicht verbindlich oder ist er aufgehoben worden, dann ist ihm die

Anerkennung im Vollstreckungsstaat zu versagen (Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ); ist

im Erlaßstaat ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt, kann das

Anerkennungsverfahren ausgesetzt werden (Art. VI erster Halbsatz UNÜ).

c) Versagungsgründe außerhalb des Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ werden

nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich, so daß der

Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären ist.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke