BGH Urteil vom 05.03.2007 – II ZR 282/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 5. März 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine
Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine
Grundlage hat, ist dem dissentierenden Gesellschafter gegenüber unwirk-
sam.
b) Der dissentierende Gesellschafter kann die Unwirksamkeit im Wege der all-
gemeinen, nicht fristgebundenen Feststellungsklage nach § 256 ZPO sowohl
gegenüber seinen Mitgesellschaftern - und zwar gegenüber jedem einzel-
nen - als auch gegenüber der Gesellschaft geltend machen.
BGH, Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05 - Kammergericht Berlin LG Berlin
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 15. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des
14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. September
2005 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen
104 des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2003 abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung
vom 18. Juli 2003 gefasste Gesellschafterbeschluss mit dem In-
halt:
"Die Gesellschafter beschließen mehrheitlich, bei einer Gegenstimme des
Gesellschafters T. GmbH, die Einzahlung des im Geschäfts-
jahr 2002 festgestellten Jahresfehlbetrags in Höhe von 2.286.909,16 € zum
15. August 2003 entsprechend ihres Anteils und zwar:
R. B. GmbH
T. GmbH
I. Verwaltungsgesellschaft mbH
F. W. GmbH
1.870.234,31 €
297.298,19 €
104.969,13 €
14.407,53 €"
unwirksam ist, soweit dadurch die Klägerin ohne ihre Zustimmung
zur Nachschusszahlung verpflichtet wird.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist gemeinsam mit den Beklagten zu 2 bis 4 Kommanditistin
der Beklagten zu 1; Komplementärin ist die - nicht als Partei am Rechtsstreit
beteiligte - R. GmbH, die keinen eigenen Kapitalanteil
an der Beklagten zu 1 hält.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses, der in der
Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 18. Juli 2003 gegen die
Stimmen der Klägerin gefasst wurde. Danach sollen die Kommanditisten ent-
sprechend ihrem Anteil am Gesellschaftskapital den im Geschäftsjahr 2002
festgestellten Jahresfehlbetrag von ca. 2,3 Mio. € zum 15. August 2003 einzah-
len. Auf die Klägerin entfällt ein Betrag in Höhe von ca. 300.000,00 €.
Nach dem Gesellschaftsvertrag können die als Festkonten geführten Ka-
pitalkonten der Kommanditisten durch mit einfacher Mehrheit gefassten Be-
schluss erhöht werden. Ein der Erhöhung nicht zustimmender Gesellschafter
kann sich, muss sich aber nicht an der gegen seine Stimme beschlossenen Er-
höhung beteiligen (§ 4 des Gesellschaftsvertrages, künftig: GV). In § 15 GV
("Protokollierung der Beschlüsse") heißt es in Absatz 2:
"… Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen muss innerhalb eines
Monats nach Empfang des Protokolls durch Klageerhebung geltend ge-
macht werden."
§ 16 Abs. 2 GV bestimmt, dass durch Verluste der Gesellschaft keine
Nachschussverpflichtung der Gesellschafter entsteht. Die Gesellschafterver-
sammlung beschließt prinzipiell, auch hinsichtlich Änderungen des Gesell-
schaftsvertrages, mit einfacher Mehrheit (§ 23 GV).
Die Klägerin hat innerhalb der in § 15 Abs. 2 GV genannten Frist zu-
nächst Klage auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise Nichtigerklärung des
Beschlusses vom 18. Juli 2003 gegen die Gesellschaft sowie ihre Mitkomman-
ditisten erhoben und später dann auch noch die Komplementärin verklagt. Der
hinsichtlich der Komplementärin vom Landgericht abgetrennte Rechtsstreit ist
vor Erlass des angefochtenen Urteils rechtskräftig zu Lasten der Klägerin been-
det worden, indem diese ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil nach
Erteilung eines auf § 522 ZPO gestützten Hinweises des 23. Zivilsenats des
Kammergerichts Berlin zurückgenommen hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit
ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Gesellschafterbeschluss vom 18. Juli
2003 ist gegenüber der Klägerin unwirksam.
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der Beschluss über die
Nachschusspflicht sei nicht wirksam gefasst worden. Mangels eindeutiger ge-
sellschaftsvertraglicher Regelung hätte der Beschluss nicht - wie geschehen -
mit einfacher Mehrheit, sondern nur einstimmig gefasst werden können. Die
Klägerin habe den Beschluss aber nicht wirksam angegriffen. Sie habe die ein-
monatige Anfechtungsfrist nach § 15 Abs. 2 Satz 3 GV versäumt, weil sie nicht
binnen der genannten Frist sämtliche Mitgesellschafter verklagt habe. Das sei
notwendig gewesen, weil ungeachtet der Anordnung, dass Beschlussmängel
binnen eines Monats auf dem Wege der Klage geltend zu machen seien, das
personengesellschaftsrechtliche Überprüfungssystem solcher Mängel nicht
durch das kapitalgesellschaftsrechtliche ersetzt worden sei.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. Das Berufungsgericht hat grundlegend verkannt, dass die von ihm zu-
treffend beurteilte Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses von § 15
Abs. 2 GV nicht erfasst wird (1). Die Klägerin kann die Unwirksamkeit im Wege
der allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO sowohl gegenüber ihren
Mitgesellschaftern als auch gegenüber der Gesellschaft geltend machen (2).
1. a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit
der Rechtsprechung des Senats (s. zuletzt Sen.Urt. v. 14. Juli 2005 - II ZR
354/03, ZIP 2005, 1455 ff.; v. 23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562 f.
und - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754 ff.) davon aus, dass der Beschluss über die
Nachschussverpflichtung der Klägerin gegenüber unwirksam und der nach § 4
GV mögliche Weg der Kapitalerhöhung nicht beschritten worden ist.
Für den in § 4 GV genannten Fall haben die Verfasser des Gesell-
schaftsvertrages richtig erkannt, dass das mitgliedschaftliche Grundrecht (Wie-
demann, GesR Bd. I S. 357 f., 393 f.), nicht ohne eigene Zustimmung mit zu-
Abs. 3 GmbHG und § 180 AktG niedergelegt ist, Beachtung finden muss. Dem
tragen die Regeln über die ausschließlich freiwillige Beteiligung an einer vorher
von dem betroffenen Gesellschafter abgelehnten Erhöhung Rechnung.
Der Gesellschaftsvertrag enthält im Übrigen keine Bestimmung, derzu-
folge auf anderem Weg als dem in § 4 GV vorgesehenen über die eigentliche
Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden konnten.
Vielmehr bestimmt § 16 Abs. 2 GV ausdrücklich das Gegenteil. Die in § 23 GV
vorgesehene Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag durch einfachen Mehrheits-
beschluss zu ändern, rechtfertigt die nachträgliche Beitragserhöhung ersichtlich
nicht. Eine - grundsätzlich mögliche - antizipierte Zustimmung zu einer nach-
träglichen Beitragserhöhung durch Mehrheitsbeschluss setzt eine gesell-
schaftsvertragliche Bestimmung voraus, die eindeutig ist und Ausmaß und Um-
fang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Das erfordert die
Angabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das Er-
höhungsrisiko eingrenzen (st.Rspr., s. zuletzt Sen.Urt. v. 23. Januar 2006
- II ZR 126/04 aaO Tz. 20 m.w.Nachw.).
b) Die Klägerin war auch, anders als die Revisionsbeklagten meinen,
nicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht - im Hinblick auf die behauptete Exis-
tenzgefährdung der Beklagten zu 1 bei Nichtleistung von Nachschüssen - zur
Zustimmung verpflichtet mit der Folge, dass ihre fehlende Zustimmung unbe-
achtlich, der Beschluss mithin als wirksam zu behandeln wäre (s. dazu Goette
in Ebenroth/Joost/Boujong, HGB § 119 Rdn. 26 f. m.w.Nachw.). Zwar kann die
gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zustimmung der Ge-
sellschafter zu einer Beitragserhöhung gebieten. An diese Verpflichtung sind
jedoch besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grund-
sätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (st.Rspr., s.
zuletzt Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO Tz. 23 f. m.w.Nachw.).
Hier scheidet eine Treuepflichtverletzung der Klägerin bereits deshalb aus, weil
§ 4 GV den Gesellschaftern die Möglichkeit der Beseitigung der Existenzge-
fährdung unter Beachtung von § 707 BGB eröffnet.
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die Nichtbeachtung
der Frist des § 15 Abs. 2 Satz 3 GV nicht dazu, dass die Klägerin den ihr ge-
genüber unwirksamen Beschluss gegen sich gelten lassen muss. Die fehlende
Zustimmung wird verfahrensrechtlich nicht von § 15 Abs. 2 GV erfasst. Dort
sind allein Beschlussmängel geregelt, die - nach dem üblichen Sprachgebrauch
des Kapitalgesellschaftsrechts - Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründe darstel-
len. Bei der nach § 707 BGB (und den oben genannten Parallelvorschriften)
erforderlichen, hier fehlenden Zustimmung der Klägerin handelt es sich aber
nicht um solche Gründe, auch wenn die Klägerin das in ihrem Klageantrag
missverständlich formuliert hat. Vielmehr stellt die fehlende Zustimmung für ei-
ne Beitragserhöhung eine dritte Kategorie von Mängeln eines Beschlusses dar,
die auch dann selbständige Bedeutung behält, wenn der gefasste Beschluss
weder anfechtbar noch nichtig ist oder wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist.
Ohne Zustimmung des Betroffenen ist auch der nicht (mehr) anfechtbare und
nicht nichtige Beschluss - ihm gegenüber - unwirksam (so zutreffend zu den
Parallelvorschriften u.a. Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 53 Rdn. 96; Zim-
mermann in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 53 Rdn. 56; Baum-
bach/Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. § 53 Rdn. 83; MünchKommAktG/Stein
2. Aufl. § 180 Rdn. 35; MünchKommAktG/Hüffer aaO § 241 Rdn. 17 f.; Hüffer,
AktG 7. Aufl. § 180 Rdn. 8 f. jew. m.w.Nachw.).
2. Die Klägerin kann die ihr gegenüber bestehende Unwirksamkeit des
Beschlusses - wie geschehen - durch die allgemeine, nicht fristgebundene Fest-
stellungsklage gemäß § 256 ZPO geltend machen (ebenso zu § 180 AktG
MünchKommAktG/Hüffer aaO Rdn. 19). Es geht - anders als das Berufungsge-
richt meint - weder um das Problem der Adaption des kapitalgesellschaftsrecht-
lichen Beschlussmängelrechts noch um die Wahrung irgendwelcher Fristen
noch um die Frage, ob Beschlussmängel nur einheitlich gegenüber sämtlichen
Gesellschaftern klageweise geltend gemacht werden dürfen, sondern allein
darum, dass die Klägerin, wie die Auslegung ihres Antrags ohne weiteres er-
gibt, festgestellt wissen will, dass sie nicht zugestimmt hat und ohne diese Zu-
stimmung ein Zahlungsanspruch gegen sie nicht besteht.
Einen Anspruch darauf, dies festgestellt zu bekommen, hat die Klägerin
nicht nur gegenüber den Mitgesellschaftern - und zwar gegenüber jedem ein-
zelnen -, sondern gerade auch gegenüber der Gesellschaft selbst. In beiden
Fällen ist das allein erforderliche Feststellungsinteresse an dem Bestehen eines
Rechtsverhältnisses gegeben (s. zu einer vergleichbaren
Interessenlage
Sen.Urt. v. 23. Oktober 2006 - II ZR 162/05, ZIP 2006, 2267 ff., Tz. 8). Würde
die Gesellschaft aufgrund des von ihr für wirksam gehaltenen Beschlusses ge-
gen die Klägerin vorgehen und Zahlung verlangen, könnte diese selbstver-
ständlich einwenden, dass sie wegen ihrer mangelnden Zustimmung und der
daraus ihr gegenüber folgenden Unwirksamkeit des Beschlusses nicht zur Zah-
lung verpflichtet ist (ebenso zu § 180 AktG MünchKommAktG/Hüffer aaO
Rdn. 19). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Gesellschafter, der den Be-
schluss mangels Vorliegens seiner erforderlichen Zustimmung für unwirksam
hält, soll abwarten müssen, bis er von der Gesellschaft auf Zahlung in Anspruch
genommen wird und nicht bereits vorher gerichtlich soll klären dürfen, dass er
nicht zur Zahlung verpflichtet ist.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2003 - 104 O 153/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2005 - 14 U 25/04 -