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BGH Urteil vom 05.03.2007 – II ZR 282/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 5. März 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 707; HGB § 119; ZPO § 256

a) Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine

Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine

Grundlage hat, ist dem dissentierenden Gesellschafter gegenüber unwirk-

sam.

b) Der dissentierende Gesellschafter kann die Unwirksamkeit im Wege der all-

gemeinen, nicht fristgebundenen Feststellungsklage nach § 256 ZPO sowohl

gegenüber seinen Mitgesellschaftern - und zwar gegenüber jedem einzel-

nen - als auch gegenüber der Gesellschaft geltend machen.

BGH, Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05 - Kammergericht Berlin LG Berlin

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 15. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und

Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des

14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. September

2005 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen

104 des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2003 abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung

vom 18. Juli 2003 gefasste Gesellschafterbeschluss mit dem In-

halt:

"Die Gesellschafter beschließen mehrheitlich, bei einer Gegenstimme des

Gesellschafters T. GmbH, die Einzahlung des im Geschäfts-

jahr 2002 festgestellten Jahresfehlbetrags in Höhe von 2.286.909,16 € zum

15. August 2003 entsprechend ihres Anteils und zwar:

R. B. GmbH

T. GmbH

I. Verwaltungsgesellschaft mbH

F. W. GmbH

1.870.234,31 €

297.298,19 €

104.969,13 €

14.407,53 €"

unwirksam ist, soweit dadurch die Klägerin ohne ihre Zustimmung

zur Nachschusszahlung verpflichtet wird.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin ist gemeinsam mit den Beklagten zu 2 bis 4 Kommanditistin

der Beklagten zu 1; Komplementärin ist die - nicht als Partei am Rechtsstreit

beteiligte - R. GmbH, die keinen eigenen Kapitalanteil

an der Beklagten zu 1 hält.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses, der in der

Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 18. Juli 2003 gegen die

Stimmen der Klägerin gefasst wurde. Danach sollen die Kommanditisten ent-

sprechend ihrem Anteil am Gesellschaftskapital den im Geschäftsjahr 2002

festgestellten Jahresfehlbetrag von ca. 2,3 Mio. € zum 15. August 2003 einzah-

len. Auf die Klägerin entfällt ein Betrag in Höhe von ca. 300.000,00 €.

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Nach dem Gesellschaftsvertrag können die als Festkonten geführten Ka-

pitalkonten der Kommanditisten durch mit einfacher Mehrheit gefassten Be-

schluss erhöht werden. Ein der Erhöhung nicht zustimmender Gesellschafter

kann sich, muss sich aber nicht an der gegen seine Stimme beschlossenen Er-

höhung beteiligen (§ 4 des Gesellschaftsvertrages, künftig: GV). In § 15 GV

("Protokollierung der Beschlüsse") heißt es in Absatz 2:

"… Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen muss innerhalb eines

Monats nach Empfang des Protokolls durch Klageerhebung geltend ge-

macht werden."

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§ 16 Abs. 2 GV bestimmt, dass durch Verluste der Gesellschaft keine

Nachschussverpflichtung der Gesellschafter entsteht. Die Gesellschafterver-

sammlung beschließt prinzipiell, auch hinsichtlich Änderungen des Gesell-

schaftsvertrages, mit einfacher Mehrheit (§ 23 GV).

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Die Klägerin hat innerhalb der in § 15 Abs. 2 GV genannten Frist zu-

nächst Klage auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise Nichtigerklärung des

Beschlusses vom 18. Juli 2003 gegen die Gesellschaft sowie ihre Mitkomman-

ditisten erhoben und später dann auch noch die Komplementärin verklagt. Der

hinsichtlich der Komplementärin vom Landgericht abgetrennte Rechtsstreit ist

vor Erlass des angefochtenen Urteils rechtskräftig zu Lasten der Klägerin been-

det worden, indem diese ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil nach

Erteilung eines auf § 522 ZPO gestützten Hinweises des 23. Zivilsenats des

Kammergerichts Berlin zurückgenommen hat.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die

Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit

ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Der Gesellschafterbeschluss vom 18. Juli

2003 ist gegenüber der Klägerin unwirksam.

I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der Beschluss über die

Nachschusspflicht sei nicht wirksam gefasst worden. Mangels eindeutiger ge-

sellschaftsvertraglicher Regelung hätte der Beschluss nicht - wie geschehen -

mit einfacher Mehrheit, sondern nur einstimmig gefasst werden können. Die

Klägerin habe den Beschluss aber nicht wirksam angegriffen. Sie habe die ein-

monatige Anfechtungsfrist nach § 15 Abs. 2 Satz 3 GV versäumt, weil sie nicht

binnen der genannten Frist sämtliche Mitgesellschafter verklagt habe. Das sei

notwendig gewesen, weil ungeachtet der Anordnung, dass Beschlussmängel

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binnen eines Monats auf dem Wege der Klage geltend zu machen seien, das

personengesellschaftsrechtliche Überprüfungssystem solcher Mängel nicht

durch das kapitalgesellschaftsrechtliche ersetzt worden sei.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II. Das Berufungsgericht hat grundlegend verkannt, dass die von ihm zu-

treffend beurteilte Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses von § 15

Abs. 2 GV nicht erfasst wird (1). Die Klägerin kann die Unwirksamkeit im Wege

der allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO sowohl gegenüber ihren

Mitgesellschaftern als auch gegenüber der Gesellschaft geltend machen (2).

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1. a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit

der Rechtsprechung des Senats (s. zuletzt Sen.Urt. v. 14. Juli 2005 - II ZR

354/03, ZIP 2005, 1455 ff.; v. 23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562 f.

und - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754 ff.) davon aus, dass der Beschluss über die

Nachschussverpflichtung der Klägerin gegenüber unwirksam und der nach § 4

GV mögliche Weg der Kapitalerhöhung nicht beschritten worden ist.

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Für den in § 4 GV genannten Fall haben die Verfasser des Gesell-

schaftsvertrages richtig erkannt, dass das mitgliedschaftliche Grundrecht (Wie-

demann, GesR Bd. I S. 357 f., 393 f.), nicht ohne eigene Zustimmung mit zu-

sätzlichen Beitragspflichten belastet zu werden, wie es in § 707 BGB, § 53

Abs. 3 GmbHG und § 180 AktG niedergelegt ist, Beachtung finden muss. Dem

tragen die Regeln über die ausschließlich freiwillige Beteiligung an einer vorher

von dem betroffenen Gesellschafter abgelehnten Erhöhung Rechnung.

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Der Gesellschaftsvertrag enthält im Übrigen keine Bestimmung, derzu-

folge auf anderem Weg als dem in § 4 GV vorgesehenen über die eigentliche

Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden konnten.

Vielmehr bestimmt § 16 Abs. 2 GV ausdrücklich das Gegenteil. Die in § 23 GV

vorgesehene Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag durch einfachen Mehrheits-

beschluss zu ändern, rechtfertigt die nachträgliche Beitragserhöhung ersichtlich

nicht. Eine - grundsätzlich mögliche - antizipierte Zustimmung zu einer nach-

träglichen Beitragserhöhung durch Mehrheitsbeschluss setzt eine gesell-

schaftsvertragliche Bestimmung voraus, die eindeutig ist und Ausmaß und Um-

fang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Das erfordert die

Angabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das Er-

höhungsrisiko eingrenzen (st.Rspr., s. zuletzt Sen.Urt. v. 23. Januar 2006

- II ZR 126/04 aaO Tz. 20 m.w.Nachw.).

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b) Die Klägerin war auch, anders als die Revisionsbeklagten meinen,

nicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht - im Hinblick auf die behauptete Exis-

tenzgefährdung der Beklagten zu 1 bei Nichtleistung von Nachschüssen - zur

Zustimmung verpflichtet mit der Folge, dass ihre fehlende Zustimmung unbe-

achtlich, der Beschluss mithin als wirksam zu behandeln wäre (s. dazu Goette

in Ebenroth/Joost/Boujong, HGB § 119 Rdn. 26 f. m.w.Nachw.). Zwar kann die

gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zustimmung der Ge-

sellschafter zu einer Beitragserhöhung gebieten. An diese Verpflichtung sind

jedoch besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grund-

sätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (st.Rspr., s.

zuletzt Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO Tz. 23 f. m.w.Nachw.).

Hier scheidet eine Treuepflichtverletzung der Klägerin bereits deshalb aus, weil

§ 4 GV den Gesellschaftern die Möglichkeit der Beseitigung der Existenzge-

fährdung unter Beachtung von § 707 BGB eröffnet.

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c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die Nichtbeachtung

der Frist des § 15 Abs. 2 Satz 3 GV nicht dazu, dass die Klägerin den ihr ge-

genüber unwirksamen Beschluss gegen sich gelten lassen muss. Die fehlende

Zustimmung wird verfahrensrechtlich nicht von § 15 Abs. 2 GV erfasst. Dort

sind allein Beschlussmängel geregelt, die - nach dem üblichen Sprachgebrauch

des Kapitalgesellschaftsrechts - Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründe darstel-

len. Bei der nach § 707 BGB (und den oben genannten Parallelvorschriften)

erforderlichen, hier fehlenden Zustimmung der Klägerin handelt es sich aber

nicht um solche Gründe, auch wenn die Klägerin das in ihrem Klageantrag

missverständlich formuliert hat. Vielmehr stellt die fehlende Zustimmung für ei-

ne Beitragserhöhung eine dritte Kategorie von Mängeln eines Beschlusses dar,

die auch dann selbständige Bedeutung behält, wenn der gefasste Beschluss

weder anfechtbar noch nichtig ist oder wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist.

Ohne Zustimmung des Betroffenen ist auch der nicht (mehr) anfechtbare und

nicht nichtige Beschluss - ihm gegenüber - unwirksam (so zutreffend zu den

Parallelvorschriften u.a. Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 53 Rdn. 96; Zim-

mermann in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 53 Rdn. 56; Baum-

bach/Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. § 53 Rdn. 83; MünchKommAktG/Stein

2. Aufl. § 180 Rdn. 35; MünchKommAktG/Hüffer aaO § 241 Rdn. 17 f.; Hüffer,

AktG 7. Aufl. § 180 Rdn. 8 f. jew. m.w.Nachw.).

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2. Die Klägerin kann die ihr gegenüber bestehende Unwirksamkeit des

Beschlusses - wie geschehen - durch die allgemeine, nicht fristgebundene Fest-

stellungsklage gemäß § 256 ZPO geltend machen (ebenso zu § 180 AktG

MünchKommAktG/Hüffer aaO Rdn. 19). Es geht - anders als das Berufungsge-

richt meint - weder um das Problem der Adaption des kapitalgesellschaftsrecht-

lichen Beschlussmängelrechts noch um die Wahrung irgendwelcher Fristen

noch um die Frage, ob Beschlussmängel nur einheitlich gegenüber sämtlichen

Gesellschaftern klageweise geltend gemacht werden dürfen, sondern allein

darum, dass die Klägerin, wie die Auslegung ihres Antrags ohne weiteres er-

gibt, festgestellt wissen will, dass sie nicht zugestimmt hat und ohne diese Zu-

stimmung ein Zahlungsanspruch gegen sie nicht besteht.

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Einen Anspruch darauf, dies festgestellt zu bekommen, hat die Klägerin

nicht nur gegenüber den Mitgesellschaftern - und zwar gegenüber jedem ein-

zelnen -, sondern gerade auch gegenüber der Gesellschaft selbst. In beiden

Fällen ist das allein erforderliche Feststellungsinteresse an dem Bestehen eines

Rechtsverhältnisses gegeben (s. zu einer vergleichbaren

Interessenlage

Sen.Urt. v. 23. Oktober 2006 - II ZR 162/05, ZIP 2006, 2267 ff., Tz. 8). Würde

die Gesellschaft aufgrund des von ihr für wirksam gehaltenen Beschlusses ge-

gen die Klägerin vorgehen und Zahlung verlangen, könnte diese selbstver-

ständlich einwenden, dass sie wegen ihrer mangelnden Zustimmung und der

daraus ihr gegenüber folgenden Unwirksamkeit des Beschlusses nicht zur Zah-

lung verpflichtet ist (ebenso zu § 180 AktG MünchKommAktG/Hüffer aaO

Rdn. 19). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Gesellschafter, der den Be-

schluss mangels Vorliegens seiner erforderlichen Zustimmung für unwirksam

hält, soll abwarten müssen, bis er von der Gesellschaft auf Zahlung in Anspruch

genommen wird und nicht bereits vorher gerichtlich soll klären dürfen, dass er

nicht zur Zahlung verpflichtet ist.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2003 - 104 O 153/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2005 - 14 U 25/04 -