Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 7. Dezember 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 249 Fb

a) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus

Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem

Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985

- VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 -

VersR 1992, 457 f.).

b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Rest-

wertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch einen

höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines

solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.

BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - LG Freiburg

AG Staufen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach

Schriftsatzfrist bis 22. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-

richts Freiburg vom 13. April 2004 wird auf Kosten des Klägers zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz und

Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 24. November 2001, bei dem

sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Beklagte zu 1 als

Fahrer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als des-

sen Haftpflichtversicherer haben für die Unfallschäden unstreitig in voller Höhe

einzustehen. Die Parteien stritten vor dem Berufungsgericht um die Höhe des

Schmerzensgelds und den Restwert des Fahrzeugs des Klägers.

Der Kläger hatte das Gutachten der KFZ-Sachverständigen K. vom

30. November 2001 eingeholt, das einen Wiederbeschaffungswert einschließ-

lich Mehrwertsteuer von

13.200,00 DM,

einen Restwert einschließlich Mehrwertsteuer von

1.600,00 DM

und damit einen Fahrzeugschaden einschließlich Mehrwertsteuer

von

ergab.

11.600,00 DM

Er verkaufte das nicht reparierte Fahrzeug an einen von ihm im Internet

ermittelten Käufer mit Kaufvertrag vom 5. Dezember 2001 zu einem von ihm

nicht mitgeteilten Preis.

Am 19. Dezember 2001 teilte die Beklagte zu 2 dem Kläger mit, daß ihr

ein verbindliches Angebot einer S. GmbH in L. vorliege, die bereit sei, für den

Unfallwagen 6.000,00 DM zu bezahlen. Dementsprechend zahlte die Beklagte

zu 2 an den Kläger

Wiederbeschaffungswert

abzüglich Restwert

somit

Der Kläger hat den Unterschiedsbetrag zu obigem

Restwert von 1.600 DM mit

entsprechend

13.200,00 DM

6.000,00 DM,

7.200,00 DM.

4.400,00 DM,

2.249,69 €

neben einem Schmerzensgeld von weiteren 600,00 € mit sei ner Klage geltend

gemacht.

Das Amtsgericht hat der Klage nur zum Schmerzensgeld in Höhe von

100,00 € stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klä-

gers hatte keinen Erfolg. Mit der – vom Berufungsgericht lediglich hinsichtlich

des materiellen Schadens (2.249,69 €) – zugelassenen Rev ision verfolgt der

Kläger sein Begehren auf Ersatz seines Schadens in Höhe des Unterschieds-

betrags der Restwerte.

Entscheidungsgründe

I.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentli-

chen ausgeführt, der Sachverständige des Klägers habe zu Recht auf den Preis

abgestellt, der auf dem allgemeinen örtlichen Markt für das Unfallfahrzeug zu

erzielen war, und nicht auf den Preis in dem Sondermarkt der Restwertaufkäu-

fer im Internet, der vielen Geschädigten nicht zugänglich sei. Auch müsse sich

der Kläger nicht das ihm von der Beklagten zu 2 übermittelte Kaufangebot der

S. GmbH vom 19. Dezember 2001 anrechnen lassen, das erst nach dem Ver-

kauf des Unfallwagens bei ihm eingetroffen sei. Der Kläger müsse sich aber

den tatsächlich erzielten Veräußerungserlös anrechnen lassen. Dieser sei nicht

mit überobligationsmäßigen Anstrengungen erzielt worden. Nach dem eigenen

Vortrag des Klägers sei der Verkauf des Unfallwagens für ihn nur mit einem

sehr geringen Aufwand verbunden gewesen. Er habe nicht dargelegt, daß es

ihn größere Mühe gekostet habe, die entsprechenden Seiten im Internet aufzu-

rufen und sein Angebot ins Internet zu stellen. Der Kläger habe nicht vorgetra-

gen, daß er mehr habe tun müssen als auf das Angebot des Käufers zu warten

oder daß irgendwelche Verhandlungen stattgefunden hätten.

Es sei davon auszugehen, daß der Kläger mindestens 6.000,00 DM für

den Unfallwagen erhalten habe. Die entsprechende Behauptung der Beklagten

habe er nicht bestritten.

II.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revisi-

on stand.

1. Die Revision ist nach Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß

§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch wirksam beschränkt auf den Anspruch

des Klägers auf Ersatz seines materiellen Schadens als rechtlich selbständigen

Teil des Gesamtstreitstoffes, über den gesondert hätte entschieden werden

können (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03 -, VersR 2004,

388; BGHZ 155, 392, 393 f.).

2. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit

der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß der Geschädig-

te, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB a.F. (Art. 229

§ 8 Abs. 1 EGBGB) Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Re-

paratur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, bei

der Bemessung des erforderlichen Betrags, den er für die Ersatzbeschaffung

verlangt, den Restwert des beschädigten Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungs-

wert abzuziehen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; vom 21. Januar

1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 -

VersR 1993, 769, 770). Dieser Ausgangspunkt ist zwischen den Parteien nicht

umstritten.

3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch den Restwert des Un-

fallfahrzeugs an dem Preis bemessen, den der Kläger nach dem von ihm nicht

bestrittenen Beklagtenvortrag mindestens erzielt hat.

a) Zunächst ist festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten ange-

sichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall ü-

berhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nach einer

Sachbeschädigung, wenn der Geschädigte gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. die

Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur Wiederherstellung erfor-

derliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der

Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis-

und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn beste-

henden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 245,

248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5). Diese "subjektbezogene Schadensbetrach-

tung" gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten wegen der

ihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren Verwertung seines

Unfallfahrzeugs kein Schaden entstanden ist. Will er sein Fahrzeug etwa einer

ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagen-

händler bei dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, dann kann

ihn der Schädiger gegenüber deren Ankaufangeboten nicht auf einen höheren

Restwerterlös verweisen, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den

Schädiger eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter

Restwertaufkäufer, zu erzielen wäre (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1992

- VI ZR 142/91 - und vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 -, jeweils aaO).

Im Streitfall hat der Kläger sein Unfallfahrzeug zwar nicht in Zahlung ge-

geben, sondern es auf einem solchen Sondermarkt unter Einschaltung des In-

ternets verkauft. Er hat dies aber erst nach Einholung eines Gutachtens (aller-

dings nicht auf der Grundlage des darin ausgewiesenen Restwerts) getan, das

nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf den allgemeinen örtlichen

Markt abgestellt war. Mehr als eine Schadensberechnung auf dieser Grundlage

kann vom Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitspostulats grundsätz-

lich nicht verlangt werden, ohne die ihm nach § 249 Satz 2 BGB a.F. zustehen-

de Ersetzungsbefugnis auszuhöhlen. Eine Verpflichtung, über die Einholung

eines Sachverständigengutachtens hinaus noch eine eigene Marktforschung zu

betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten ein-

zuholen, traf den Kläger auch im hier zu entscheidenden Fall nicht. Der in dem

Gutachten ausgewiesene Wert war daher eine geeignete Grundlage für die

Bemessung des Betrages, in dessen Höhe dem Geschädigten durch den Unfall

kein Vermögensnachteil entstanden ist.

b) Grundsätzlich ist allerdings ein überdurchschnittlicher Erlös, den der

Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand

des Fahrzeugs nichts zu tun haben, dem Schädiger nicht gutzubringen (vgl.

Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594; vom

21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO). Anderes gilt aber dann, wenn der Ge-

schädigte für das Unfallfahrzeug ohne überobligationsmäßige Anstrengungen

einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag ü-

bersteigt. Dann hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tat-

sächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da

nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vol-

len Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll,

kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten (vgl. Se-

natsurteile BGHZ 154, 395, 398; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO,

458). So liegen die Dinge im Streitfall.

Soweit das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers dahin gewür-

digt hat, er habe mit dem günstigen Verkauf des PKW nur einen geringen Auf-

wand gehabt, weil er zufällig durch einen Arbeitskollegen von dem Restwertauf-

käufermarkt im Internet erfahren und keine Mühe dargelegt habe, die zugehöri-

gen Internetseiten aufzurufen und sein Angebot einzustellen, läßt das keinen

revisionsrechtlich durchgreifenden Fehler erkennen.

aa) Das Berufungsgericht hat – entgegen der Ansicht der Revision –

nicht verkannt, daß die Beklagten als Schädiger die Darlegungs- und Beweis-

last dafür tragen, daß der hohe Restwert ohne überobligationsmäßige Anstren-

gungen erzielt wurde (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194; vom 21. Januar

1992 - VI ZR 142/91 - aaO). Es hat indes keine Beweislastentscheidung getrof-

fen, sondern sich in tatrichterlicher Würdigung des Klägervortrags davon über-

zeugt, daß dem Kläger der Verkauf über das Internet tatsächlich ohne weiteres

möglich war. Aus dem Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses und dem Zeitpunkt

der Übergabe des Unfallfahrzeugs an den Käufer hat das Berufungsgericht ge-

schlossen, daß dieser das Fahrzeug ohne vorherige Besichtigung gekauft hat.

Die Revision erhebt hierzu keine Beanstandungen.

Auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe im Rahmen

der erforderlichen Würdigung verkannt, daß für die Frage der überobligations-

mäßigen Anstrengung der Gesamtaufwand des Klägers und damit auch dessen

Bemühungen um die von dem Zeugen W. vermittelten Interessenten zu berück-

sichtigen seien, bleibt ohne Erfolg. Der Vortrag des Klägers, er habe zu Besich-

tigungen seines Fahrzeugs durch jene Interessenten am Wochenende mehr-

fach von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstelle fahren müssen, war sowohl

vom Umfang des Aufwands wie von der Zahl solcher Fahrten zu unbestimmt als

daß das Berufungsgericht ihm nachgehen mußte.

Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht auf das tatsäch-

liche Veräußerungsgeschäft abgestellt, das unter den festgestellten Umständen

keinen überobligationsmäßigen Aufwand verursacht hat. Auch wenn ein Ge-

schädigter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Sondermarkt für Restwert-

aufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, muß er sich doch einen höheren

Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines sol-

chen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt hat (vgl. Senatsur-

teil aaO, 195). Der Schädiger hat freilich keinen Anspruch darauf, daß sich der

Geschädigte zu einem Verkauf

in dem Sondermarkt der

Internet-

Restwertaufkäufer entschließt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 248; vom

5. März 1985 - VI ZR 204/83 - aaO, 595). Daß der Kläger zu der von ihm ent-

wickelten Initiative nicht verpflichtet war, rechtfertigt es jedoch nicht, ihm den

daraus resultierenden Erfolg zu Lasten des Schädigers und der Versicherten-

gemeinschaft zu belassen. Auch daß der "Übererlös" für den Unfallwagen aus

Gründen erzielt wurde, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun hatten

(vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - aaO; vom 21. Januar

1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 457), erfordert das nicht. Ein Verbleib des Übererlö-

ses würde gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verstoßen, wo-

nach der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall

aber nicht verdienen soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 398).

bb) Die Revision kann auch mit ihrer Rüge einer unvollständigen Aus-

schöpfung des Prozeßstoffes (§ 286 Abs. 1 ZPO) nicht durchdringen. Von einer

Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).

4. Die Höhe des Erlöses konnte das Berufungsgericht unbedenklich mit

6.000 DM annehmen, da der Kläger die entsprechende Behauptung des Be-

klagten nicht bestritten hat.

5. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO

zurückzuweisen.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr