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BGH Beschluss vom 08.03.2007 – IX ZB 249/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2007
in der Zwangsvollstreckungssache während der Insolvenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann
am 8. März 2007
beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Gründe
I.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 19. Dezember 2003 das
Insolvenzverfahren eröffnet. Am 18. Dezember 2003 hatte der vorläufige Insol-
venzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt.
Die Schuldnerin hatte ihre Geschäftsräume seit dem Jahre 2000 von der
Gläubigerin angemietet. Der Insolvenzverwalter benutzte sie bis Ende Februar
2004 weiter. Die Gläubigerin klagte den Mietzins für Januar und Februar 2004
in Höhe von insgesamt 14.827,46 € ein. Das Landgericht gab der Klage mit vor-
läufig vollstreckbarem Urteil vom 9. August 2004 statt. Die Gläubigerin betrieb
hierauf die Zwangsvollstreckung. Am 5. November 2004 zeigte der Insolvenz-
verwalter erneut Masseunzulänglichkeit an.
Der Gerichtsvollzieher hat sich hierauf geweigert, einen Vollstreckungs-
auftrag der Gläubigerin durchzuführen. Dagegen hat diese Erinnerung einge-
legt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. Januar 2005 die Erinnerung
zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Land-
gericht mit Beschluss vom 12. Januar 2006 zurückgewiesen und die Rechtsbe-
schwerde zugelassen.
Inzwischen hat das Oberlandesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom
7. Juli 2006 die Berufung des Insolvenzverwalters gegen das Urteil des Landge-
richts vom 9. August 2004 zurückgewiesen. Danach wurde der ausgeurteilte
Betrag vom Schuldner beglichen. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfah-
ren übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Die Rechtsbeschwerde war statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und
auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Die Parteien konnten das Verfahren
deshalb übereinstimmend für erledigt erklären (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar
2004 - IX ZB 188/03, ZVI 2004, 557, 558).
Nach § 91a ZPO sind die Kosten des Verfahrens dem Schuldner aufzu-
erlegen. Die Rechtsmittel der Gläubigerin wären begründet gewesen, der Ge-
richtsvollzieher hätte den Vollstreckungsauftrag durchführen müssen. Das Voll-
streckungsverbot des § 210 InsO stand einer Vollstreckung nicht entgegen.
Dies ist im Verhältnis zwischen den Beteiligten mit Urteil des Oberlandesge-
richts Hamm vom 7. Juli 2006 rechtskräftig festgestellt.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 19.05.2005 - 162 IN 409/03 -
LG Essen, Entscheidung vom 12.01.2006 - 16a T 56/05 -