Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.01.2004 – IX ZB 188/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2004

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,

Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 15. Januar 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Bonn vom 23. Juli 2003 wird auf Kosten der

Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird bis zum 11. Dezember 2003 auf

100.000

Dezember 2003 auf 3.000

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)

(cid:6)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:2)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)

(cid:2)(cid:9)(cid:1)(cid:15)(cid:6)(cid:20)(cid:19)(cid:9)(cid:2)(cid:9)(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:21)(cid:6)(cid:23)(cid:22)(cid:3)(cid:6)(cid:24)(cid:16)

Gründe

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde

ist unzulässig. Die Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 11. und 22. De-

zember 2003 bleiben ohne Wirkung.

1. Erledigungserklärungen des Antragstellers können im Insolvenzver-

fahren entsprechend § 91a ZPO i.V.m. § 4 InsO rechtswirksam sein. Nach § 13

Abs. 1 InsO setzt die Insolvenzeröffnung einen - zulässigen und aufrechter-

haltenen - Antrag voraus. Die Erledigungserklärung vor der Eröffnung des

Verfahrens bewirkt deshalb im Ergebnis, daß der Antrag nicht mehr zur Verfah-

(cid:0) (cid:18)

renseröffnung führen kann (BGHZ 149, 178, 181). Nach der Verfahrenseröff-

nung können die Beteiligten - wie im Streitfall - im Blick auf die hierdurch ein-

getretene prozessuale Überholung ihr auf die Anordnung von Sicherungsmaß-

nahmen nach § 21 InsO bezogenes Rechtsschutzgesuch widerrufen. Eine

Sachentscheidung zu den getroffenen Sicherungsmaßnahmen ist dann nicht

mehr möglich.

2. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten

im

Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels

voraus (BGHZ 50, 197, 198; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 91 a Rn. 20).

An ihr fehlt es im Streitfall, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-

tung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfor-

Das Landgericht hat die vom Insolvenzgericht gemäß § 21 InsO getrof-

fenen Anordnungen mit Erwägungen, die sich in der Würdigung des entschie-

denen Einzelfalls erschöpfen, bestätigt. Daß die Bestellung einer unterneh-

mensfremden Person zum vorläufigen Insolvenzverwalter zwingend ausschei-

det, wenn der Schuldner mit dem von ihm gestellten Insolvenzantrag - wie

hier - die Anordnung der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff InsO erstrebt, macht

die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Im übrigen sind die Erwägungen des

Landgerichts, aus denen es die Einsetzung eines betriebsfremden Fachman-

nes zum vorläufigen Insolvenzverwalter als vorzugswürdig angesehen hat,

schon im Blick auf die festgestellte, kurz vor der Antragstellung ausgeführte

Überweisung eines Vorschußhonorars in Höhe von 290.000

(cid:22)(cid:21)(cid:25)(cid:26)(cid:19)(cid:11)(cid:25)(cid:9)(cid:27)(cid:26)(cid:1)(cid:15)(cid:6)(cid:20)(cid:2)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:7)(cid:9)(cid:2)(cid:28)(cid:30)

kurz zuvor eingesetzten Geschäftsführung gerechtfertigt. Rechtsfragen von

grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO stellen sich hierbei nicht.

Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne Rücksicht auf die beiderseitigen

Erklärungen der Beteiligten als unzulässig zu verwerfen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak