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BGH Beschluss vom 08.03.2007 – VII ZB 2/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer,

Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten gegen die Be-

schlüsse

des

7. Zivilsenats

des Kammergerichts

vom

16. Dezember 2005 und vom 13. Januar 2006 wird auf ihre Kosten

verworfen.

Gründe

I.

2

Die Beklagten beauftragten die Klägerin mit der Ausführung von Erd- und

Rohbauarbeiten für ein Großbauvorhaben in B.. Die Parteien streiten darüber,

ob der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der ihr durch Störungen im Bauab-

lauf entstandenen zeitanteiligen Mehrkosten zusteht.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner antragsgemäß

zur Zahlung von insgesamt 10.476.990,05 € verurteilt. Das Berufungsgericht

hat die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch ein-

stimmigen Beschluss vom 16. Dezember 2005 zurückgewiesen. Die gegen die-

sen Beschluss gerichtete Rüge der Beklagten gemäß § 321a Abs. 1 ZPO hat

es durch Beschluss vom 13. Januar 2006 zurückgewiesen.

3

Die Beklagten haben gegen die Entscheidungen des Berufungsgerichts

"außerordentliche" Beschwerde eingelegt und beantragt, beide Beschlüsse auf-

zuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen, hilfsweise die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO mit dem

Ziel zuzulassen, die Beschlüsse des Berufungsgerichts aufzuheben und die

Sache zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

II.

5

Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Be-

klagten ist nicht statthaft.

Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es die Berufung der Be-

klagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen hat, ist nach § 522

Abs. 3 ZPO nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar. Dies begegnet in verfassungs-

rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober

2004 - 1 BvR 173/04, NJW 2005, 659 f.; Beschluss vom 26. April 2005 - 1 BvR

1924/04, NJW 2005, 1931, 1932).

6

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine Überprüfung dieses

kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschlusses durch den Bundesgerichtshof we-

der aufgrund einer Zulassung der Rechtsbeschwerde noch durch eine außeror-

dentliche Beschwerde eröffnet werden (zu letzterem vgl. BGH, Beschluss vom

7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f.; Beschluss vom 21. April

2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 18).

7

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der es die auf § 321a ZPO

gestützte Anhörungsrüge der Beklagten zurückgewiesen hat, ist gemäß § 321a

Abs. 4 Satz 4 ZPO ebenfalls unanfechtbar.

Dressler

Wiebel

Kuffer

Kniffka

Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2005 - 18 O 456/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2005 - 7 U 80/05 -