BGH Beschluss vom 08.03.2007 – VII ZB 2/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten gegen die Be-
schlüsse
des
7. Zivilsenats
des Kammergerichts
vom
16. Dezember 2005 und vom 13. Januar 2006 wird auf ihre Kosten
verworfen.
Gründe
I.
Die Beklagten beauftragten die Klägerin mit der Ausführung von Erd- und
Rohbauarbeiten für ein Großbauvorhaben in B.. Die Parteien streiten darüber,
ob der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der ihr durch Störungen im Bauab-
lauf entstandenen zeitanteiligen Mehrkosten zusteht.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner antragsgemäß
zur Zahlung von insgesamt 10.476.990,05 € verurteilt. Das Berufungsgericht
hat die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch ein-
stimmigen Beschluss vom 16. Dezember 2005 zurückgewiesen. Die gegen die-
sen Beschluss gerichtete Rüge der Beklagten gemäß § 321a Abs. 1 ZPO hat
es durch Beschluss vom 13. Januar 2006 zurückgewiesen.
Die Beklagten haben gegen die Entscheidungen des Berufungsgerichts
"außerordentliche" Beschwerde eingelegt und beantragt, beide Beschlüsse auf-
zuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen, hilfsweise die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO mit dem
Ziel zuzulassen, die Beschlüsse des Berufungsgerichts aufzuheben und die
Sache zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II.
Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Be-
klagten ist nicht statthaft.
Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es die Berufung der Be-
klagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen hat, ist nach § 522
Abs. 3 ZPO nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar. Dies begegnet in verfassungs-
rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober
2004 - 1 BvR 173/04, NJW 2005, 659 f.; Beschluss vom 26. April 2005 - 1 BvR
1924/04, NJW 2005, 1931, 1932).
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine Überprüfung dieses
kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschlusses durch den Bundesgerichtshof we-
der aufgrund einer Zulassung der Rechtsbeschwerde noch durch eine außeror-
dentliche Beschwerde eröffnet werden (zu letzterem vgl. BGH, Beschluss vom
7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f.; Beschluss vom 21. April
2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 18).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der es die auf § 321a ZPO
gestützte Anhörungsrüge der Beklagten zurückgewiesen hat, ist gemäß § 321a
Abs. 4 Satz 4 ZPO ebenfalls unanfechtbar.
Dressler
Wiebel
Kuffer
Kniffka
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2005 - 18 O 456/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2005 - 7 U 80/05 -