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BGH Urteil vom 13.03.2007 – VI ZR 129/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. März 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 33

Tritt der von einem Verkehrsunfall Betroffene seine Schadensersatzforderung an ei-

nen Dritten ab und wird die Forderung im Haftpflichtprozess von dem Zessionar gel-

tend gemacht, so ist eine Drittwiderklage, die der beklagte Unfallgegner wegen sei-

ner aus dem Unfall resultierenden Schadensersatzforderung gegen den am Prozess

bisher nicht beteiligten Zedenten bei seinem Gerichtsstand erhebt, regelmäßig zuläs-

sig.

BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06 - OLG Braunschweig

LG Göttingen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,

die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Braunschweig vom 24. Mai 2006 wird auf Kosten des Drittwiderbeklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Bei einem Verkehrsunfall wurde die Mutter des Klägers tödlich verletzt,

als sie mit ihrem Fahrrad nach links in einen Feldweg abbiegend von dem von

hinten nahenden PKW des Beklagten zu 1 erfasst wurde. Die Mutter des Klä-

gers befand sich im Unfallzeitpunkt zusammen mit ihrem Ehemann, dem Vater

des Klägers, auf einer Fahrradtour. Dieser ist Zeuge des Unfalls. Er hat seine

Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis an den Kläger abgetreten.

3

Mit der Klage begehrt der Kläger aus abgetretenem Recht seines Vaters

Schadensersatz, insbesondere Verdienstausfall wegen behaupteter unfallbe-

dingter psychischer Beeinträchtigungen. Die Einzelheiten des Unfallhergangs

und das Maß der Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten sind zwischen

den Parteien streitig. Der Beklagte zu 1 hat gegen den Vater des Klägers (Dritt-)

Widerklage erhoben, mit der er Ersatz des ihm bei dem Unfall entstandenen

Sachschadens begehrt.

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Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Widerklage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten zu 1 das Zwischenur-

teil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Drittwiderbeklagte

sein Begehren, die Drittwiderklage für unzulässig zu erklären, weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Zulässigkeit der hier er-

hobenen Widerklage gegeben. Das Landgericht, in dessen Bezirk der Drittwi-

derbeklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand habe, sei für die Widerklage

sachlich und örtlich zuständig. Zwischen Klage und Widerklage bestehe auch

ein Zusammenhang, da die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche auf

demselben Verkehrsunfall beruhten.

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Die Erhebung einer isolierten Drittwiderklage sei unter den vorliegenden

Umständen auch ausnahmsweise zulässig. Die gegenseitigen Ansprüche der

Unfallbeteiligten beruhten auf einem einheitlichen Schadensereignis, so dass

durch ihre Verhandlung in einem Rechtsstreit eine einheitliche Entscheidung

und damit das Ziel der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von

Prozessen zu vermeiden, erreicht werden könne. Schützenswerte Interessen

des Drittwiderbeklagten stünden nicht entgegen. Er sei die eigentliche "materiel-

le" Partei auf Klägerseite, so dass ihm der Klagegegenstand umfassend be-

kannt sei. Sein prozesstaktisches Verhalten, sich durch die Abtretung an seinen

Sohn die Stellung eines Zeugen im Prozess zu verschaffen, verdiene unter dem

Gesichtspunkt einer Waffengleichheit der Parteien keinen Schutz.

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Eine Einwilligung des Drittwiderbeklagten in die Erhebung der Widerkla-

ge sei entbehrlich, da diese sachdienlich sei. Durch ihre Erhebung könnten die

zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte hinsichtlich der gegenseitigen

Ansprüche insgesamt erledigt werden, wodurch ein weiterer Prozess vermieden

werde. Dem stehe nicht entgegen, dass der Prozessstoff hinsichtlich der dem

Beklagten zu 1 entstandenen Sachschäden erweitert werde.

II.

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Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung Stand.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Drittwider-

klage grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen am

Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet (BGHZ 40, 185, 187 f.; 147, 220,

221 f. m.w.N.). Jedoch kann in besonders gelagerten Fällen eine Ausnahme

von diesem Grundsatz geboten sein. Schon in dem Urteil vom 17. Oktober

1963 (BGHZ 40, 185 ff.) hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer auf

Schadensersatz gerichteten Widerklage gegen mehrere an einer arglistigen

Täuschung Beteiligte, von denen nur einer (der Verkäufer) Kläger war, bejaht.

Weiterhin hat er eine isolierte Drittwiderklage gegen Gesellschafter einer kla-

genden Gesellschaft für zulässig gehalten, wenn das auf die Drittwiderklage

ergehende Urteil für die Gesellschaft verbindlich ist und damit für die Zahlungs-

klage vorgreiflich sein kann (BGHZ 91, 132, 134 f.). Ferner hat der Bundesge-

richtshof die Zulässigkeit einer isoliert gegen den am Prozess bisher nicht betei-

ligten Zedenten (dort: Architekt) bei seinem Gerichtsstand erhobenen Drittwi-

derklage bejaht, wenn deren Gegenstand sich mit dem Gegenstand einer hilfs-

weise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forde-

rung deckt (BGHZ 147, 220, 222 ff.). Auch in der Literatur wird die Zulässigkeit

einer isolierten Drittwiderklage für besondere Sachverhaltsgestaltungen für

möglich gehalten (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 33 Rn. 44; Zöller/

Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 33 Rn. 24 m.w.N.; Rosenberg/Schwab/Gottwald,

Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 95 Rn. 27 ff.).

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Dem ist zuzustimmen. Durch das Rechtsinstitut der Widerklage soll die

Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden; zusam-

mengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden wer-

den können (BGHZ 40, 185, 188; 147, 220, 222). Dieses Ziel kann mit der Wi-

derklage gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht Beteiligten jedenfalls dann

erreicht werden, wenn die Dinge tatsächlich und rechtlich eng miteinander ver-

knüpft sind (vgl. BGHZ 91, 132, 135) und keine schutzwürdigen Interessen des

Widerbeklagten verletzt werden (vgl. BGHZ 40, 185, 190).

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2. Unter den Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung ist die Er-

hebung der Widerklage gegen den am Rechtsstreit bisher nicht beteiligten

Drittwiderbeklagten als zulässig anzusehen.

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a) Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass die gegenseiti-

gen Ansprüche der Unfallbeteiligten auf einem einheitlichen Schadensereignis,

nämlich dem Verkehrsunfall, beruhen. Dessen - streitiger - Hergang muss für

die beiderseitigen Ansprüche in gleicher Weise - möglicherweise aufwändig

durch die Einholung von Gutachten - festgestellt werden. Bei Verkehrsunfall-

schäden sind zudem die Schadensersatzansprüche der Beteiligten eng mitein-

ander verknüpft. Nach den auf Grund des Unfallhergangs festzustellenden Mit-

verursachungsanteilen der Unfallbeteiligten bestimmt sich die jeweilige Haf-

tungsquote.

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Das Argument der Revision, die Zulässigkeit der isolierten Drittwiderkla-

ge scheitere hier daran, dass der Beklagte zu 1 seinen Anspruch nicht hilfswei-

se zur Aufrechnung gestellt habe, überzeugt nicht. Damit haftet die Revision

allzu eng an den Einzelheiten des Falls, den der Bundesgerichthof mit Urteil

vom 5. April 2001 (BGHZ 147, 220 ff.) entschieden hat. In jenem Urteil hat der

Bundesgerichtshof ausgeführt, dass § 33 ZPO der Widerklage gegen den Ze-

denten jedenfalls dann nicht entgegenstehe, wenn die Widerklageforderung auf

Grund einer Hilfsaufrechnung bereits Gegenstand des Prozesses sei. Damit ist

- wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht - indes nicht gesagt,

dass eine solche Hilfsaufrechnung unverzichtbare Voraussetzung für die Zuläs-

sigkeit einer solchen Widerklage sei. Das kann jener Entscheidung nicht ent-

nommen werden und ist tatsächlich auch nicht der Fall. Entscheidend sind

vielmehr die enge Verknüpfung des Gegenstands der Klage mit dem Gegens-

tand der Widerklage und die fehlende Beeinträchtigung schützenswerter Inte-

ressen des Widerbeklagten.

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b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, dass schützenswerte

Interessen des Drittwiderbeklagten durch die Erhebung der Widerklage nicht

beeinträchtigt werden. Er ist ungeachtet der Abtretung an seinen Sohn Träger

der bei dem Unfall verletzten Rechte, auf die sich der geltend gemachte Scha-

densersatzanspruch stützt, also die eigentliche "materielle" Partei auf Klägersei-

te. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass ihm deshalb der Klagegegens-

tand vollständig bekannt sei, wird von der Revision nicht in Frage gestellt. Der

Drittwiderbeklagte ist auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt, so

dass sich die Frage, ob § 33 ZPO eine besondere örtliche Zuständigkeit eröff-

net (vgl. zur Problematik Zöller/Vollkommer, aaO, Rn. 23 m.w.N.), hier nicht

stellt.

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Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Zulässigkeit der Widerklage

stehe entgegen, dass der Drittwiderbeklagte auf Grund seiner dadurch begrün-

deten Stellung als Partei rechtsmissbräuchlich gehindert werde, als Zeuge zum

Hergang des Verkehrsunfalls auszusagen. Es kann dahinstehen, ob und gege-

benenfalls unter welchen Umständen bei anderen Fallgestaltungen die Absicht

der Ausschaltung von Zeugen die Erhebung einer Widerklage als unzulässig

erscheinen lassen kann (vgl. dazu Uhlmannsiek, MDR 1996, 114 ff. m.w.N.).

Jedenfalls unter den vorliegenden Umständen ist dies nicht der Fall.

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Die Revision stellt nicht in Abrede, dass der Abtretung der Ansprüche

des Drittwiderbeklagten an den Kläger ein prozesstaktisches Verhalten zu

Grunde liegt, nämlich die Absicht, sich die Stellung eines Zeugen im Prozess zu

verschaffen. Dieses Verfahren, dem eigentlich Berechtigten durch Übertragung

der Aktivlegitimation auf einen Dritten im Prozess eine Zeugenstellung zu ver-

schaffen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit eines

solchen Vorgehens kann aber nicht zur Folge haben, dass ein Rechtsinhaber,

der sich auf diese Weise eine Zeugenstellung verschafft, einem gleichfalls zu-

lässigen prozessualen Vorgehen des Gegners den Einwand des Rechtsmiss-

brauchs entgegen halten darf. Durch das prozessuale Vorgehen des Gegners

wird hinsichtlich der Möglichkeiten der Beweisführung der Parteien lediglich der

Zustand hergestellt, der bestünde, wenn der eigentliche Rechtsinhaber die Kla-

ge erhoben hätte. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Gesichtspunkt

der Waffengleichheit der Parteien ist danach zutreffend.

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3. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Erhebung der Wider-

klage sei sachdienlich, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ihr steht

nicht entgegen, dass im Rahmen der weiteren Prozessführung über die Fest-

stellungen zum Unfallhergang und zur Haftungsquote sowie zu den Ansprüchen

des Klägers hinaus auch Feststellungen zu den Schadensersatzansprüchen

des Beklagten zu 1 erforderlich werden. Maßgebend dafür, ob eine Prozess-

handlung sachdienlich ist, ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit,

wobei es nicht auf die beschleunigte Erledigung des anhängigen Prozesses,

sondern auf die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien ankommt.

Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung, nach deren Maßstä-

ben auch die parteierweiternde Widerklage zu behandeln ist (vgl. Zöller/

Vollkommer, aaO, Rn. 23 m.w.N.), nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulas-

sung zusätzlicher Prozessstoff zu berücksichtigen ist, der etwa zu weiteren Be-

weiserhebungen nötigt und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert.

Die Sachdienlichkeit kann vielmehr bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen

Betrachtungsweise im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig

neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurtei-

lung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann

(vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 197 f.; ferner BGHZ 1, 65, 71 f.; BGH, Urteil

vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04 - BGH-Report 2007, 28).

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4. Die Revision muss danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO

zurückgewiesen werden.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen:

LG Göttingen, Entscheidung vom 28.10.2004 - 4 O 72/04 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.05.2006 - 7 U 158/04 -