Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.09.2006 – VIII ZR 19/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 533 Nr. 1 und 2, 139 Abs. 2

Verkündet am: 27. September 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Mit dem in § 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Merkmal der Sachdienlichkeit einer Klageände- rung in der Berufungsinstanz ist die entsprechende Zulassungsschranke der §§ 523, 263 ZPO in der bis zum 31. Januar 2001 geltenden Fassung unverändert in das neue Berufungsrecht übernommen worden.

Zu den Tatsachen, auf die gemäß § 533 Nr. 2 ZPO eine Klageänderung gestützt wer- den kann, weil sie das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, gehören auch solche, die bereits in erster Instanz vorgetragen waren, von dem erstinstanzlichen Gericht aber als unerheblich beurteilt worden sind und deshalb im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden haben; kommt es aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts aufgrund der Klageänderung auf diese Tatsachen an, bestehen erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsge- richt nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. März 2004 – V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 309 f.).

b) Das Gericht verletzt seine Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO, wenn es ohne vorheri- gen Hinweis eine Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers abweist, nachdem es zuvor durch eine Beweisaufnahme zu erkennen gegeben hat, dass es die Klage für schlüssig hält.

BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04 - OLG Hamm

LG Bielefeld

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-

chers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte bot im November 1999 in der Frankfurter Allgemeinen Zei-

tung 550 Ölgemälde aus dem 18. bis 20. Jahrhundert für 280.000 DM zum Kauf

an. Am 3. Dezember 1999 schlossen der Zeuge F. – der Ehemann der Klä-

gerin – und der Beklagte einen entsprechenden Kaufvertrag. Bei der Übergabe

der Bilder am 9. Dezember 1999 wurde der Vertrag auf Veranlassung des Zeu-

gen F. von den Beteiligten ohne Wissen der Klägerin auf diese als Käuferin

umgeschrieben. Am selben Tag beglich der Zeuge F. auch den Kaufpreis

– ob vollständig oder nur teilweise ist streitig – mit Mitteln, die er zuvor von der

Klägerin als Darlehen erhalten hatte.

2

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von

280.000 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe von 433 Bildern, die

der Beklagte dem Zeugen F. nach ihrem Vortrag nur übergeben hat. Das

Landgericht hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin abge-

wiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Klägerin Ansprüche

auch aus abgetretenem Recht des Zeugen F. geltend gemacht und die Fest-

stellung begehrt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der 433 Bilder in An-

nahmeverzug befinde. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat

zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren nur

noch aus abgetretenem Recht des Zeugen F. weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt:

Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass

es sich bei der Zahlung des Kaufpreises um eine Leistung der Klägerin im Sin-

ne von § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB gehandelt habe, weil aus der maßgebli-

chen Sicht des Beklagten eine solche nur gegeben sei, wenn die Geldzahlung

nach der Umschreibung des Kaufvertrags auf die Klägerin erfolgt sei; dies habe

sie nicht zur vollen Überzeugung des Senats bewiesen. Für einen Anspruch

aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB wegen einer behaupteten

Täuschung des Zeugen F. durch den Beklagten über die Anzahl und die

Qualität der verkauften Gemälde fehle es schon nach dem eigenen Vortrag der

Klägerin an einem Schaden, weil durch den Verlust des dem Zeugen F. dar-

lehensweise überlassenen Geldes ohne gleichwertige Gegenleistung nur die-

ser, nicht aber die Klägerin geschädigt worden sein könne.

5

Soweit die Klägerin ihre Klageforderung im Berufungsverfahren auch auf

abgetretenes Recht des Zeugen F. gestützt habe, liege darin eine nach § 533

ZPO nicht zulässige Klageänderung. Nach § 533 Nr. 2 ZPO könne eine Klage-

änderung nur zugelassen werden, wenn diese auf Tatsachen gestützt werden

könne, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung

ohnehin zugrunde zu legen habe. Das sei hier nicht der Fall. Bei Berücksichti-

gung der Klageänderung müsse der Frage nachgegangen werden, ob ein abge-

tretener Anspruch des Zeugen F. wegen eines gegen ihn gerichteten An-

spruchs aus § 179 BGB nicht durchsetzbar sei. Im Rahmen des § 179 BGB

stellten sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, ob der Kaufvertrag

sittenwidrig, wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten oder infolge

Wandelung rückabzuwickeln sei. Dies könne nur aufgrund eines Sachverhalts

entschieden werden, den der Senat derzeit nicht zu beurteilen habe. Voraus-

sichtlich wären weitere Feststellungen durch Vernehmung von Zeugen oder die

Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Kunstwerke erfor-

derlich. Daraus folge, dass die Klageänderung auch nicht als sachdienlich an-

gesehen werden könne, was weitere Voraussetzung ihrer Zulassung sei, nach-

dem der Beklagte in die Änderung nicht eingewilligt habe.

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Ob das Landgericht die Klage nicht ohne vorherigen Hinweis an die Klä-

gerin mangels Schlüssigkeit habe abweisen dürfen, nachdem es zuvor aufwän-

dig Beweis erhoben habe, könne dahinstehen, weil sich ein möglicher Verfah-

rensfehler nicht ausgewirkt habe. Selbst wenn die Klägerin einen solchen Hin-

weis zum Anlass genommen hätte, sich auf eine Abtretung zu berufen, wäre

eine Klageänderung auch vom Landgericht nicht zuzulassen gewesen. Es sei

davon auszugehen, dass der Beklagte wie auch in zweiter Instanz der Klage-

8

änderung widersprochen hätte; die Sachdienlichkeit wäre in gleicher Weise zu

verneinen gewesen, wie es in der Berufungsinstanz der Fall sei.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das

Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 533 ZPO für eine Klageände-

rung in der Berufungsinstanz rechtsfehlerhaft verneint.

1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-

gangen, dass die Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht

auch bei einem einheitlichen Klageziel einen anderen Streitgegenstand darstellt

als die Geltendmachung aus eigenem Recht (BGH, Urteil vom 17. November

2005 – IX ZR 8/04, NJW-RR 2006, 275 = WM 2006, 592 unter A II 2 b bb; Se-

natsurteil vom 4. Mai 2005 – VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004 unter II 3; Urteil

vom 13. April 1994 – XII ZR 168/92, NJW-RR 1994, 1143 = WM 1994, 1545

unter II 1; Urteil vom 29. November 1990 – I ZR 45/89, NJW 1991, 1683 unter I

2 a), weil der der Klage zugrunde gelegte Lebenssachverhalt im Kern geändert

wird, wenn die Klage statt auf eigenes auf fremdes Recht gestützt wird. Die

deshalb durch die zusätzliche Geltendmachung des Anspruchs aus abgetrete-

nem Recht eingetretene nachträgliche (Eventual-)Klagenhäufung (§ 260 ZPO)

ist wie eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO zu behandeln

(BGHZ 158, 295, 305; Senatsurteil vom 15. Juni 2005 – VIII ZR 74/04, WM

2005, 2057 unter II 5; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 – III ZR 93/83, NJW

1985, 1841 unter 4).

9

2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass die Annahme des Berufungs-

gerichts, die Klageänderung sei nicht sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO), von

Rechtsfehlern beeinflusst ist. Das Revisionsgericht kann zwar die Verneinung

der Sachdienlichkeit nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff

der Sachdienlichkeit verkannt oder die Grenzen seines Ermessens überschrit-

ten hat (Senatsurteil vom 15. Juni 2005, aaO; BGH, Urteil vom 19. Oktober

1999 – XI ZR 308/98, NJW 2000, 143, unter II 2 b; BGHZ 123, 132, 137). Das

ist hier jedoch der Fall, weil das Berufungsgericht einerseits für die Beurteilung

wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat und andererseits Gesichts-

punkte in die Abwägung eingeflossen sind, die so nicht hätten berücksichtigt

werden dürfen.

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a) Die Beurteilung der Sachdienlichkeit erfordert eine Berücksichtigung,

Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen (BGH, Urteil vom

19. Oktober 1999, aaO, unter II 2 a). Nach ständiger Rechtsprechung zu dem

bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Berufungsrecht (Senatsurteil vom

15. Juni 2005, aaO, unter II 5 a; BGHZ 143, 189, 197 f. m.w.Nachw.) kommt es

für die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und

inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rah-

men des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärti-

genden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der

Prozesswirtschaftlichkeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunig-

te Erledigung des anhängigen Prozesses, sondern die Erledigung der Streit-

punkte zwischen den Parteien entscheidend. Deshalb steht der Sachdienlich-

keit einer Klageänderung nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung Be-

weiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses ver-

zögert würde. Die Sachdienlichkeit kann vielmehr bei der gebotenen prozess-

wirtschaftlichen Betrachtungsweise im allgemeinen nur dann verneint werden,

wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei

dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet

werden kann.

11

Daran hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom

27. Juli 2001 (BGBl I 1887) nichts geändert. Denn mit den in § 533 Nr. 1 ZPO

bestimmten Merkmalen der Einwilligung des Gegners oder der Sachdienlichkeit

wollte der Gesetzgeber die bereits nach bisherigem Recht (§ 523 ZPO a.F. in

Verbindung mit § 263 ZPO) geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen einer

zweitinstanzlichen Klageänderung übernehmen (BT-Drucks. 14/4722, S. 102).

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b) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Würdigung der Sachdienlichkeit

außer Acht gelassen, dass der von der Klägerin in der Berufung neu geltend

gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht entgegen der Ansicht der Revisi-

onserwiderung unmittelbar an den vorherigen Prozessstoff anknüpft. Die Kläge-

rin hatte, wie die Revision zu Recht geltend macht, bereits in erster Instanz zu

den vom Beklagten angeblich gegebenen Zusicherungen, dem Ablauf der Ver-

tragsverhandlungen, der Übergabe der Bilder und des Geldes, zum wahren

Wert der Bilder sowie zu einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vorge-

tragen und sich auf Gewährleistungsansprüche berufen. Das Landgericht hatte

auch bereits Beweis erhoben über die Umstände des Kaufvertragsabschlusses

am 3. Dezember 1999 und der nachträglichen Vertragsgestaltung, die Höhe

des gezahlten Kaufpreises und die Zahl der zur Erfüllung übergebenen Bilder

durch Vernehmung des Zeugen F. und durch kommissarische Vernehmung

des Zeugen L. V. in Rumänien. Dass es darauf aus der Sicht des Be-

rufungsgerichts für die Abweisung des Anspruchs der Klägerin aus eigenem

Recht nicht ankam, hindert die Sachdienlichkeit der Klageänderung nicht; der

bisherige Vortrag der Parteien und die dazu bereits gewonnenen Beweisergeb-

nisse können gleichwohl bei der Verhandlung und Entscheidung über den von

der Klägerin neu geltend gemachten Anspruch aus abgetretenem Recht ver-

wertet werden. Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit spricht deshalb

für die Sachdienlichkeit der Klageänderung. Anders als das Berufungsgericht

meint, steht dieser nach dem oben (unter a) Ausgeführten auch nicht entgegen,

dass die Klageänderung weitere Feststellungen durch Vernehmung von Zeugen

oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich macht.

13

3. Die Klageänderung kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts

auch auf Tatsachen gestützt werden, die dieses seiner Verhandlung und Ent-

scheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte

14

Dabei kann offen bleiben, ob die von der Revision als rechtsfehlerhaft

gerügte Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, bei Berücksichtigung der Klage-

änderung müsse der Frage nachgegangen werden, ob der abgetretene An-

spruch des Zeugen F. wegen eines gegen ihn gerichteten Anspruchs aus

§ 179 BGB nicht durchsetzbar sei. Auch über einen – die Klageforderung hin-

dernden – möglichen Gegenanspruch des Beklagten gegenüber dem Zeugen

F. kann aufgrund der Tatsachen entschieden werden, die das Berufungsge-

richt seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach

§ 529 ZPO zugrunde zu legen hatte.

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a) Für einen solchen Anspruch kommt es darauf an, ob und mit welchem

Inhalt das zunächst zwischen dem Zeugen F. und dem Beklagten abge-

schlossene und sodann auf die Klägerin "umgeschriebene" Geschäft – vorbe-

haltlich des Fehlens der Vertretungsmacht des Zeugen F. – wirksam zustan-

de gekommen ist, ob es infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig

ist oder ob Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüchen des Beklagten aus die-

sem Geschäft die Sachmängeleinrede entgegensteht. Das Landgericht hat da-

zu zwar keine Tatsachen festgestellt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) in dem Sinne,

dass es aufgrund einer freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO die

Entscheidung getroffen hat, die insoweit behaupteten Tatsachen seien wahr

oder nicht wahr. Denn darauf kam es nach der materiell-rechtlichen Beurteilung

des – nach mehrfachem Richterwechsel – letztlich erkennenden Einzelrichters

beim Landgericht nicht an.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelangt jedoch mit

dem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersicht-

liche Prozessstoff erster Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz. Das

Berufungsgericht darf also auch schriftsätzlich angekündigtes, entscheidungs-

erhebliches Parteivorbringen berücksichtigen, das von dem erstinstanzlichen

Gericht für unerheblich erachtet worden ist, auch wenn es im Urteilstatbestand

keine Erwähnung gefunden hat (BGHZ 158, 295, 309; 158, 269, 278, 280 ff.).

Die Klägerin hatte – wie oben (unter 2 b) bereits ausgeführt – zu den tatsächli-

chen Umständen, aus denen sie die Sittenwidrigkeit des Vertrags wegen eines

groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung (§ 138 Abs. 1 und 2

BGB), dessen Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)

oder jedenfalls die Berechtigung eines Wandelungsverlangens (§§ 462, 459 ff.

BGB in der bis zum 31. Januar 2001 geltenden Fassung) herleitet, schon in ers-

ter Instanz vorgetragen. Der entsprechende Vortrag in der Berufungsbegrün-

dung war daher nicht neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO. Kommt es aus der

allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts aufgrund der Klageänderung

für die Entscheidung auf Tatsachen an, die – wie hier – in dem erstinstanzlichen

Urteil trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt sind, bestehen er-

hebliche Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststel-

lungen, die das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu

eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten (vgl. BGHZ 158, 295, 310).

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b) Neu war in der Berufungsinstanz allerdings die Behauptung der Kläge-

rin, der Zeuge F. habe einen ihm zustehenden Anspruch auf Rückzahlung

des Kaufpreises an sie abgetreten. Dieser Vortrag war aber, wie die Revision

zu Recht rügt, nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil er im ersten

Rechtszug infolge eines Verfahrensmangels nicht geltend gemacht worden ist;

er war daher vom Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu berück-

sichtigen.

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aa) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die erstinstanzliche Kla-

geabweisung wegen mangelnder Schlüssigkeit ohne vorherigen Hinweis an die

Klägerin verfahrensfehlerhaft war, nachdem das Landgericht zuvor in anderer

Besetzung aufwändig Beweis erhoben hatte. Die Frage ist zu bejahen.

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Nach § 139 Abs. 2 ZPO darf das Gericht seine Entscheidung auf einen

Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich

gehalten hat oder den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien, nur stüt-

zen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben

hat. Die Hinweispflicht dient vor allem der Vermeidung von Überraschungsent-

scheidungen und besteht auch gegenüber der anwaltlich vertretenen Partei,

wenn der Prozessbevollmächtigte der substantiierungspflichtigen Partei ersicht-

lich darauf vertraut, dass sein schriftlicher Vortrag ausreicht (BGHZ 127, 254,

260; BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 – X ZR 83/00, NJW 2002, 3317 unter II 2 a;

Urteil vom 18. Mai 1994 – IV ZR 169/93, NJW-RR 1994, 1085 unter 3 b; Urteil

vom 4. Juli 1989 – XI ZR 45/88, BGHR ZPO § 139 Abs. 1 Anwaltsprozess 3

m.w.Nachw.). Deshalb hat das Berufungsgericht auf Bedenken hinzuweisen

und Gelegenheit zur Ergänzung des Sachvortrags zu geben, wenn es anders

als das erstinstanzliche Gericht das Klagevorbringen nicht als schlüssig ansieht

(BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 197/01, NJW-RR 2002, 1436 unter II 1).

Ein Hinweis ist weiter geboten, wenn ein Gericht von seiner in einer gerichtli-

chen Verfügung geäußerten Auffassung später abweichen will (BGH, Urteil vom

25. Juni 2002, aaO). Nichts anderes kann gelten, wenn es die Klage mangels

Sachbefugnis des Klägers als unschlüssig abweisen will, obwohl es zuvor durch

Anordnung einer Beweisaufnahme konkludent zu erkennen gegeben hat, dass

es die Klage für schlüssig und insbesondere die Aktivlegitimation des Klägers

für gegeben hält (OLG Saarbrücken, MDR 2003, 1372 f.; OLG Bamberg, NJW-

RR 1998, 1608 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 139 Rdnr. 30; Musie-

lak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 139 Rdnr. 8).

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So liegt der Fall hier. Die Parteien konnten die Anordnung der Verneh-

mung des von der Klägerin benannten Zeugen F. in der mündlichen Verhand-

lung vom 11. August 2000 und die aufgrund Beweisbeschluss vom 30. Juli

2001 erfolgte Vernehmung des von dem Beklagten gegenbeweislich benannten

Zeugen V. in Rumänien nur dahin verstehen, dass das Landgericht jeden-

falls nach der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhand-

lung vom 11. August 2000 von der Schlüssigkeit ihres Klagevorbringens und

damit auch von ihrer Aktivlegitimation ausging. Nach Eingang der Aussage des

Zeugen V. ist nicht erneut mündlich verhandelt, sondern nach § 128 ZPO

das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Weder von Seiten des Gerichts

noch von Seiten des Beklagten ist in diesem Stadium die Schlüssigkeit des

Klagevorbringens im Hinblick auf die Aktivlegitimation der Klägerin erneut the-

matisiert worden. Vor diesem Hintergrund stellte sich das landgerichtliche Urteil

für die Klägerin als Überraschungsentscheidung dar.

21

bb) Dies hat die Klägerin, wie die Revision zutreffend geltend macht, mit

ihrer Berufungsbegründung gerügt (§§ 529 Abs. 2 Satz 1, 520 Abs. 3 ZPO) und

vorgetragen, sie und der Zeuge F. seien sich bereits vor Klageerhebung einig

gewesen, dass alle in Betracht kommenden Rückforderungsansprüche, auch

soweit sie in der Person des Zeugen F. entstanden sein sollten, der Klägerin

zustehen sollten. Gleichzeitig hat sie eine aktuelle Abtretungsvereinbarung vor-

gelegt und ausgeführt, auf einen Hinweis des Landgerichts hin wäre zur Klar-

stellung bereits im ersten Rechtszug (nochmals) die Abtretung erklärt worden.

22

cc) Der Berücksichtigung der auf eine Verletzung von § 139 Abs. 2 ZPO

durch das Landgericht gestützten Verfahrensrüge und der mit der Rüge vorge-

tragenen neuen Tatsachen durch das Berufungsgericht stand auch nicht der

Schutzzweck von § 139 ZPO entgegen. Zwar soll die Vorschrift grundsätzlich

der betroffenen Partei nur die Möglichkeit geben, sich zu dem gegebenen

Streitgegenstand umfassend zu äußern. Das Gericht darf nicht auf neue, in

dem Vortrag der Parteien noch nicht andeutungsweise enthaltene Klagegründe

hinweisen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 – I ZR 17/01, NJW-RR 2004, 495,

unter II 1 c bb). Das schließt jedoch nicht aus, dass die Partei auf einen zuläs-

sigen und gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO, der die Schlüssigkeit ihres bis-

herigen Vorbringens in Frage stellt, von sich aus – im Rahmen von § 263

ZPO – einen neuen Klagegrund in das Verfahren einführt (BGH, Urteil vom

9. Oktober 2003, aaO; Urteil vom 7. Dezember 2000 – I ZR 179/98, NJW 2001,

2548, unter III 1 b und c; Urteil vom 25. November 1992 – XII ZR 116/91, NJW

1993, 597, unter 2 b und c; zum Parteiwechsel BGHZ 91, 132, 134). Auch diese

Reaktionsmöglichkeit wird vom Schutzzweck des § 139 ZPO umfasst.

III.

23

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; das Urteil

ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es zu dem von der Klägerin

geltend gemachten Anspruch aus abgetretenem Recht weiterer tatsächlicher

Feststellungen bedarf, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 09.08.2002 - 3 O 232/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.12.2003 - 8 U 181/02 -