BGH Beschluss vom 13.03.2007 – XI ZR 263/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Er-
folg bietet. Das Berufungsgericht hat eine restriktive
Auslegung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB im Hinblick
auf den Regelungszweck mit zutreffender Begründung
abgelehnt. Die Vorschriften über die Verjährung ent-
halten eine formale Regelung, deren Auslegung sich
im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng
an den Wortlaut anlehnen muss (BGHZ 59, 323, 326
m.w.Nachw.). Die Titulierung der Zinsforderung be-
gründet im vorliegenden Fall nicht die Gefahr einer
Umgehung der Verrechnungsreihenfolge gemäß § 497
Abs. 3 Satz 1 BGB. Da zugleich die gesamte, noch of-
fene Hauptforderung tituliert worden ist und § 497
Abs. 3 Satz 1 BGB auch
für Leistungen
in der
Zwangsvollstreckung gilt
(Erman/I. Saenger, BGB
11. Aufl. § 497 Rdn. 37), sind Vollstreckungserlöse in
der dort vorgeschriebenen Reihenfolge zu verrechnen.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung durch das Berufungsgericht hindert, auch
unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, die Ab-
lehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Er-
folgsaussicht
nicht
(BGH,
Beschluss
vom
11. September
- VIII ZR
235/02,
BGH-
Report 2003, 100).
Streitwert: 29.797,68 €
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 01.02.2006 - 2 O 477/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2006 - 13 U 30/06 -