Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.03.2007 – XI ZR 263/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Pro-

zesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Er-

folg bietet. Das Berufungsgericht hat eine restriktive

Auslegung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB im Hinblick

auf den Regelungszweck mit zutreffender Begründung

abgelehnt. Die Vorschriften über die Verjährung ent-

halten eine formale Regelung, deren Auslegung sich

im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng

an den Wortlaut anlehnen muss (BGHZ 59, 323, 326

m.w.Nachw.). Die Titulierung der Zinsforderung be-

gründet im vorliegenden Fall nicht die Gefahr einer

Umgehung der Verrechnungsreihenfolge gemäß § 497

Abs. 3 Satz 1 BGB. Da zugleich die gesamte, noch of-

fene Hauptforderung tituliert worden ist und § 497

Abs. 3 Satz 1 BGB auch

für Leistungen

in der

Zwangsvollstreckung gilt

(Erman/I. Saenger, BGB

11. Aufl. § 497 Rdn. 37), sind Vollstreckungserlöse in

der dort vorgeschriebenen Reihenfolge zu verrechnen.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher

Bedeutung durch das Berufungsgericht hindert, auch

unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, die Ab-

lehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Er-

folgsaussicht

nicht

(BGH,

Beschluss

vom

11. September

2002

- VIII ZR

235/02,

BGH-

Report 2003, 100).

Streitwert: 29.797,68 €

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 01.02.2006 - 2 O 477/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2006 - 13 U 30/06 -