Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.07.2007 – XI ZA 3/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Pro-

zesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Er-

folg bietet. Das Berufungsgericht hat eine restriktive

Auslegung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB im Hinblick

auf den Regelungszweck mit zutreffender Begründung

abgelehnt. Die Vorschriften über die Verjährung ent-

halten eine formale Regelung, deren Auslegung sich

im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng

an den Wortlaut anlehnen muss (BGHZ 59, 323, 326

m.w.Nachw.; Senatsbeschluss vom 13. März 2007

- XI ZR 263/06, Umdruck S. 2). Die Titulierung der

Zinsforderung begründet im vorliegenden Fall nicht die

Gefahr einer Umgehung der Verrechnungsreihenfolge

gemäß § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB. Da zugleich die ge-

samte, noch offene Hauptforderung tituliert worden ist

und § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB auch für Leistungen in

der Zwangsvollstreckung gilt (Erman/I. Saenger, BGB

11. Aufl. § 497 Rdn. 37), sind Vollstreckungserlöse in

der dort vorgeschriebenen Reihenfolge zu verrechnen

(Senatsbeschluss vom 13. März 2007 – XI ZR 263/06,

Umdruck S. 2 f.). Die Zulassung der Revision wegen

grundsätzlicher Bedeutung durch das Berufungsgericht

hindert, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichts-

punkten, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen

fehlender Erfolgsaussicht nicht (BGH, Beschluss vom

11. September

2002

- VIII ZR

235/02,

BGH-

Report 2003, 100).

Streitwert: 11.245,95 €

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 13.09.2006 - 2 O 120/06

OlG Köln, Entscheidung vom 24.01.2007 - 13 U 169/06