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BGH Urteil vom 14.03.2007 – IV ZR 102/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. März 2007 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

VVG §§ 6, 61

1. Hat der Versicherungsnehmer die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag einem Dritten übertragen, ist dieser insoweit sein Repräsentant.

2. Überträgt der Versicherungsnehmer dem Dritten die selbständige Wahrnehmung seiner Befugnisse nur in einem bestimmten, abgrenzbaren Geschäftsbereich - hier: Vertragsverwaltung -, ist die Zurechnung des Repräsentantenverhaltens darauf beschränkt und kann nicht auf andere Tätigkeitsbereiche ausgedehnt werden.

BGH, Urteil vom 14. März 2007 - IV ZR 102/03 - OLG Köln LG Köln

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 14. März 2007

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März

2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten Versicherungsleis-

tungen wegen eines Brandes vom 15. August 1994 in ihren Geschäfts-

räumen in der N. straße 57 in F. . Sie betrieben dort

unter der Firma C. K. E. im dritten Obergeschoss

einen Pelzgroßhandel mit Lager. Sie unterhielten bei der Beklagten eine

Rauchwaren-Einheitsversicherung, eine Geschäfts- und Betriebsversi-

cherung sowie eine Betriebsunterbrechungsversicherung.

2

Am 15. August 1994 brach kurz vor 4.00 Uhr in dem Gebäude an

mehreren Stellen infolge vorsätzlicher Brandstiftung unter Verwendung

brennbarer Flüssigkeiten Feuer aus, und zwar in den Treppenräumen

vom dritten bis zum sechsten Obergeschoss, im Pelzlager eines anderen

Unternehmens im vierten Obergeschoss und in den Geschäftsräumen

der Klägerinnen im dritten Obergeschoss. Zu diesem Zeitpunkt befand

sich der Zeuge W. in den Geschäftsräumen der Klägerinnen.

Er ist der Vater der damals 19 Jahre alten Klägerin zu 2 und nach Be-

hauptung der Beklagten der Lebensgefährte der Klägerin zu 1.

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Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher

Brandstiftung durch den Zeugen W. nach § 61 VVG und ent-

sprechenden Bestimmungen in den vereinbarten Allgemeinen Versiche-

rungsbedingungen (AVB). Dessen Verhalten müssten sich die Klägerin-

nen zurechnen lassen, da er als deren Repräsentant anzusehen sei. Er

sei faktisch alleiniger Geschäftsführer gewesen und habe insbesondere

alle Versicherungsangelegenheiten mit der Beklagten vor und nach dem

Brand in eigener Verantwortung erledigt.

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Die Klägerinnen machen mit der Klage einen Schaden an den Wa-

ren, an der Geschäftseinrichtung und durch Betriebsunterbrechung von

etwa 350.000 € gelten. Die darauf gerichteten, in den Vorinstanzen ab-

gewiesenen Anträge verfolgen sie mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerinnen führt zur Aufhebung des angefochte-

nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I. Das Oberlandesgericht nimmt an, die Beklagte sei nach § 61

VVG in Verbindung mit entsprechenden Bestimmungen in den AVB von

der Leistungspflicht frei, weil der als Repräsentant der Klägerinnen an-

zusehende Zeuge W. den Brand vorsätzlich gelegt habe. Re-

präsentanteneigenschaft könne nicht nur bei Übertragung der Risikover-

waltung, sondern auch dann vorliegen, wenn jemand aufgrund eines

Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versiche-

rungsvertrages eigenverantwortlich ausübe. Nach dem Ergebnis der Be-

weisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Zeuge W. in

eigener Verantwortung die Verwaltung des Versicherungsvertrages aus-

geübt habe. Auf die Frage, ob er außerdem faktisch Geschäftsführer des

Unternehmens der Klägerinnen gewesen sei, komme es daher nicht an.

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II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die vorsätzli-

che Brandstiftung durch einen Dritten, der nur für die Verwaltung des

Versicherungsvertrages als Repräsentant anzusehen ist, braucht sich

der Versicherungsnehmer nicht zurechnen zu lassen. Die Annahme einer

vorsätzlichen Brandstiftung durch den Zeugen W. beruht auf

einem Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht der Klägerinnen aus

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1. a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Versicherungs-

nehmer für das - selbst vorsätzliche - Verhalten seines Repräsentanten

wie für eigenes Verhalten einzustehen (vgl. Urteil vom 10. Juli 1996 - IV

ZR 287/95 - VersR 1996, 1229 unter 2 b m.w.N. insbesondere auf das

Urteil vom 20. Mai 1981 - IVa ZR 86/80 - VersR 1981, 822). Der Grund

der Haftungszurechnung liegt darin, dass es dem Versicherungsnehmer

nicht freistehen darf, den Versicherer dadurch schlechter und sich bes-

ser zu stellen, dass er einen Dritten an seine Stelle hat treten lassen.

Dieser Zurechnungsgrund greift nicht nur dort, wo es im Rahmen der

übertragenen Gefahrverwaltung (Risikoverwaltung im engeren Sinne) um

die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Repräsentanten

geht. Ihm ist vielmehr auch dann Rechnung zu tragen, wenn das vertrag-

lich oder gesetzlich geschützte Interesse des Versicherers an der Einhal-

tung von Obliegenheiten gerade deshalb durch einen Dritten verletzt

werden kann, weil der Versicherungsnehmer den Dritten in die Lage ver-

setzt hat, insoweit selbständig und in nicht unbedeutendem Umfang für

ihn zu handeln, er ihm also insoweit die eigenverantwortliche Verwaltung

des Versicherungsvertrages übertragen hat. Repräsentation kraft Ver-

tragsverwaltung ist nicht erst nach Eintritt des Versicherungsfalles mög-

lich (a.A. Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. 3 G 49; unklar

Knappmann, VersR 1997, 261, 262 f., 267). Den Versicherungsnehmer

treffen auch vor Eintritt des Versicherungsfalles Anzeige- und sonstige

Obliegenheiten, deren Verletzung zur Leistungsfreiheit führen kann. Da-

von kann er sich zu Lasten des Versicherers nicht dadurch befreien,

dass er diese Obliegenheiten einem Dritten zur selbständigen Wahrneh-

mung überträgt.

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b) Aus dem tragenden Grund dafür, dass der Versicherungsneh-

mer für das Verhalten seines Repräsentanten wie für eigenes Verhalten

einzustehen hat, ergibt sich zugleich die Grenze der Zurechnung. Der

Versicherungsnehmer muss sich Repräsentantenverhalten nur insoweit

zurechnen lassen, als er den Dritten an seine Stelle hat treten lassen.

Überträgt er dem Dritten die selbständige Wahrnehmung seiner Befug-

nisse nur in einem bestimmten abgrenzbaren Geschäftsbereich, ist die

Zurechnung darauf beschränkt und kann nicht auf andere Tätigkeitsbe-

reiche ausgedehnt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1986 - IVa ZR

182/84 - VersR 1986, 541 unter 3). Eine auf einen bestimmten Bereich

bezogene Repräsentantenstellung kommt insbesondere bei Geschäfts-

und Betriebsversicherungen in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 25. März

1992 - IV ZR 17/91 - VersR 1992, 865 unter 2 und vom 14. April 1971

- IV ZR 17/70 - VersR 1971, 538 unter 3). Für die Übertragung der Ver-

tragsverwaltung folgt daraus, dass der Versicherungsnehmer sich ein

Fehlverhalten des Repräsentanten nur in Vertragsangelegenheiten zu-

rechnen lassen muss. Das betrifft Obliegenheiten vor Eintritt des Versi-

cherungsfalles, z.B. Mitteilungen zur Begrenzung des subjektiven Risikos

(§§ 11 VGB 62, 9 Abs. 1 AFB 87), die Anzeige von Gefahrerhöhungen

(§§ 23 Abs. 2, 27 Abs. 2 VVG) und Obliegenheiten nach Eintritt des Ver-

sicherungsfalles i.S. von § 6 Abs. 3 VVG. Dagegen braucht er sich ein

Verhalten des Vertragsverwalters, das zum Eintritt des Versicherungsfal-

les führt, nicht zurechnen zu lassen, sofern ihm nicht auch die Gefahr-

verwaltung übertragen ist (so im Ergebnis auch Johannsen, aaO; Prölss

in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rdn. 58 a.E.; Knappmann, VersR

1997,

262 f.;

Versicherungsrechts-Handbuch/Looschelders,

§ 17

Rdn. 45; ders. VersR 1999, 666, 671).

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c) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Berufungsgericht ange-

nommene vorsätzliche Brandstiftung des Zeugen W. den Klä-

gerinnen nicht nach § 61 VVG zuzurechnen. Das Berufungsgericht hat

nur festgestellt, dass er deren Repräsentant im Bereich der Vertragsver-

waltung war. Ob ihm als faktischem Geschäftsführer auch die Gefahr-

verwaltung übertragen war, wie die Beklagte behauptet, hat es offen ge-

lassen.

11

2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen

im Ergebnis als richtig dar. Die Revisionserwiderung macht unter Hin-

weis auf §§ 14 Nr. 2, 17 AFB 87 geltend, die Beklagte sei von der Leis-

tungspflicht frei, weil der Zeuge W. versucht habe, sie arglistig

über seine Beteiligung an der Brandstiftung zu täuschen und dieses Ver-

halten seiner Stellung als Vertragsverwalter zuzuordnen sei.

12

a) Dem ist zu folgen, soweit das Berufungsgericht den Zeugen W.

als Repräsentant im Bereich der Verwaltung des Versiche-

rungsvertrages angesehen hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat

das Berufungsgericht hierzu ausreichende Feststellungen getroffen. Da-

nach sind die Verhandlungen mit den Vertretern der Beklagten fast aus-

schließlich von dem Zeugen geführt worden. Soweit die Klägerin zu 1 in

geringem Umfang daran beteiligt war, hat sie keine Entscheidungen ge-

troffen, sondern dies dem Zeugen überlassen. Daraus hat das Beru-

fungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der gesamten Umstände des

Falles (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02 - r+s 2003,

367 unter II 2 a) rechtsfehlerfrei geschlossen, der Zeuge habe in eigener

Verantwortung die Verwaltung des Versicherungsvertrages ausgeübt.

13

Ob und in welchem Umfang der Zeuge der Beklagten Angaben

über das Brandgeschehen gemacht hat, wird nach der Zurückverweisung

zu klären sein. Die Schadensanzeige erweckt jedenfalls den Eindruck,

dass sie von ihm ausgefüllt und zweimal unterschrieben worden ist.

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b) Dagegen hat das Berufungsgericht eine vorsätzliche Brandstif-

tung durch den Zeugen W. nicht verfahrensfehlerfrei festge-

stellt. Es hat den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör in

mehreren Punkten verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht,

die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in

Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW-RR 2002, 68, 69 m.w.N.). Es ist nicht

auszuschließen, dass die Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht.

15

aa) Die Klägerinnen hatten vorgetragen, der Zeuge habe den mit

erheblichem zügigem Treppensteigen über mehrere Stockwerke verbun-

denen Tathergang aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes

unmöglich ausführen können. Zum Beweis dafür haben sie sich auf des-

sen Zeugnis, Zeugnis des Hausarztes und ein ärztliches Sachverständi-

gengutachten berufen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nur im

Tatbestand kurz erwähnt. In den Entscheidungsgründen hat es dazu und

zu den Beweisangeboten nichts ausgeführt, den Vortrag also ersichtlich

nicht in seine Erwägungen einbezogen.

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bb) An der Kleidung des Zeugen wurde kein Benzingeruch festge-

stellt. Zur Tatausführung wurde aus mehreren Kanistern Benzin ver-

schüttet. Die Klägerinnen hatten dazu unter Bezugnahme auf das Gut-

achten des gerichtlichen Sachverständigen und des von ihnen beauftrag-

ten Privatgutachters vorgetragen, das Fehlen von Benzingeruch an der

Kleidung und am Körper des Zeugen schließe seine Täterschaft zwin-

gend aus. Hätte der Zeuge das Benzin verschüttet, wäre noch Stunden

danach Benzingeruch an der Kleidung und den freien Hautoberflächen

wahrzunehmen gewesen.

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Die Frage des Benzingeruchs hat das Berufungsgericht im Tatbe-

stand erwähnt und in den Entscheidungsgründen allein mit den Sätzen

beschieden, das Fehlen von entsprechendem Geruch schließe eine Tä-

terschaft nicht aus, es habe unter Berücksichtigung der zur Verfügung

stehenden Zeit die Möglichkeit bestanden, Geruchsanhaftungen an der

Kleidung zu vermeiden. Wie das konkret hätte vermieden werden können

oder von dem Zeugen vermieden worden ist, führt das Berufungsgericht

nicht aus. Es geht insbesondere nicht darauf ein, dass der gerichtliche

Sachverständige und seine Mitarbeiter, die bei ihrem Versuch sicherlich

sorgfältig mit dem Benzin umgegangen sind, starke Benzinanhaftungen

an der Kleidung nicht vermeiden konnten. Die Frage des Benzingeruchs

an den freien Hautoberflächen übergeht das Berufungsgericht völlig.

Seine Begründung erschöpft sich damit in einer bloßen Leerformel, die

nicht erkennen lässt, dass es den Vortrag der Klägerinnen erwogen hat.

18

cc) Die Klägerinnen hatten weiter vorgetragen und mit dem Privat-

gutachten belegt, dass der Zeuge W. bei der Brandstiftung

zwangsläufig Brandverletzungen hätte erleiden müssen. Dazu hat das

Berufungsgericht nur ausgeführt, der Umstand, dass das Vorgehen des

Brandstifters mit einer gewissen Selbstgefährdung verbunden gewesen

sei, wie der Gutachter im Einzelnen erläutert habe, führe ebenfalls nicht

dazu, eine Täterschaft des Zeugen ausgeschlossen erscheinen zu las-

sen. Auch dies ist eine bloße Leerformel, die nichts dazu besagt, wes-

halb die auch nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-

gen durchaus mögliche erhebliche Selbstgefährdung die Täterschaft des

Zeugen nicht als ausgeschlossen erscheinen lässt.

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dd) Der Senat verkennt nicht, dass erhebliche Verdachtsmomente

für die Täterschaft des Zeugen sprechen und die Revisionserwiderung

den Rügen der Revision mit einer nachvollziehbaren, aber revisions-

rechtlich unbeachtlichen Würdigung entgegentritt. Die Beweiswürdigung

ist nicht Sache des Revisionsgerichts, sondern des Tatrichters, der sich

dieser Aufgabe erneut zu unterziehen hat.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 16.12.1999 - 24 O 412/96 -

OLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2003 - 9 U 13/00 -