BGH Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 184/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Teilversäumnis- und Schlussurteil
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 14. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
RVG §§ 13, 14, 23 Abs. 1 Satz 3; RVG VV Nr. 2400 (jetzt: Nr. 2300) RVG VV, Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4
Der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der mit der Beratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und dem Ausspruch der Kündigung beauftragt ist, betrifft das Räumungsverlangen des Vermieters und somit denselben Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage.
Die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Tätigkeit im Zu- sammenhang mit der Kündigung ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 41 Abs. 2 GKG nach dem einjährigen Bezug der Nettomiete zu berechnen und im Rahmen der Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfah- rensgebühr eines nachfolgenden Räumungsrechtsstreits anzurechnen.
BGH, Teilversäumnis- u. Schlussurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - LG Landshut AG Freising
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst,
die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Landshut vom 17. Mai 2006 unter Zurückwei-
sung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und in-
soweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin gegen das
Urteil des Amtsgerichtes Freising vom 6. Februar 2006 insoweit
zurückgewiesen hat, als die Klage auf Erstattung vorgerichtlicher
Anwaltskosten in Höhe eines Betrages von mehr als 399,62 €
nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Im vorbezeichneten Umfang wird das Urteil des Amtsgerichtes
Freising vom 6. Februar 2006 abgeändert. Der Beklagte wird ver-
urteilt, an die Klägerin weitere 226,96 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember
2005 zu zahlen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Klägerin zu 3/5
und der Beklagte zu 2/5 zu tragen.
Das Urteil ist, soweit es Versäumnisurteil ist, vorläufig vollstreck-
bar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin vermietete dem Beklagten mit Vertrag vom 22. März 2005
eine Wohnung in F. zu einem monatlichen Mietzins von 360 € zuzüglich
abzurechnender Nebenkosten sowie 33,50 € für einen Tiefgaragenplatz. Der
Beklagte erbrachte keinerlei Mietzahlungen und geriet mit neun Monatsmieten
in Verzug. Die Klägerin beauftragte ihre späteren Prozessbevollmächtigten
deshalb zunächst mit der außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen.
Diese erklärten mit Schreiben an den Beklagten vom 8. Dezember 2005 die
fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Für ihre
außergerichtliche Tätigkeit stellten sie der Klägerin Gebühren in Höhe von ins-
gesamt 876,73 € in Rechnung. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus
735,80 € für eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 (jetzt: Nr. 2300) VV RVG,
kationsleistungen (20 €) sowie der auf die vorstehenden Positionen entfallen-
den Mehrwertsteuer. Als Gegenstandswert für die 1,3 Geschäftsgebühr ist in
der anwaltlichen Gebührenrechnung unter Hinweis auf §§ 13 RVG, 25 Abs. 1
KostO der dreifache Jahresbetrag der Nettomiete für die Wohnung nebst Gara-
ge zu Grunde gelegt (14.166 €).
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Räumung der Wohnung und
Zahlung des rückständigen Mietzinses sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in
Höhe von 250,15 € verurteilt und die Klage wegen des weitergehenden Zah-
lungsanspruchs abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin
gegen die Teilabweisung der Klage zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Erstattung
der restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten (626,58 €) weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat teilweise Erfolg. Insoweit ist über das Rechtsmittel an-
tragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte in der
mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich ver-
treten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen auch insoweit nicht auf einer
Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79,
82 f.).
führt:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
Der Klägerin stehe über den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag
hinaus kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltsgebühren zu. Der Gegens-
tandswert für die Kündigung sei gemäß § 23 Abs. 1 RVG, § 41 GKG nach dem
Jahresbetrag der Nettomiete (4.722 €) zu bemessen. Die hierfür angefallene
1,3 Geschäftsgebühr könne nach § 2 RVG Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 2
Abs. 4 nur mit einem Gebührensatz von 0,65 berücksichtigt werden, denn sie
betreffe denselben Gegenstand wie der Räumungsrechtsstreit.
Der gebührenrechtliche Begriff ziele auf das Recht oder das Rechtsver-
hältnis ab, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit beziehe. Zwar handele es sich
bei der auf die Beendigung des Mietvertrags abzielenden Kündigung als solcher
nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um eine Willenserklärung. Die Frage
nach der Identität des Gegenstands anwaltlicher Tätigkeit sei aber nicht forma-
listisch zu betrachten. Zwischen der anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang
mit der Kündigung und dem anschließend auf die Kündigung gestützten Räu-
mungsrechtsstreit bestehe ein inhaltlicher Zusammenhang, der eine entspre-
chende Anwendung der für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften ge-
mäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG rechtfertige. Die Kündigungserklärung als Ergeb-
nis der vorgerichtlichen Tätigkeit könne insoweit Gegenstand einer Klage sein,
als über deren Wirksamkeit inzidenter in einer Klage auf Feststellung des Be-
stehens oder Nichtbestehens eines Mietverhältnisses oder in einem Räu-
mungsprozess entschieden werde. Die dem Räumungsrechtsstreit vorange-
hende Kündigungserklärung unterliege als Vorbereitungshandlung den gleichen
Wertvorschriften wie die Klage.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.
1. Der Klägerin steht allerdings aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB dem
Grunde nach ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der ihr entstandenen
Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten zu,
denn der Beklagte befand sich mit Mietzahlungen für mehrere Monate in Ver-
zug. Auf dieser Pflichtverletzung beruhte die Einschaltung der Rechtsanwälte
zur außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der Klägerin, insbesonde-
re zwecks Erklärung der - gemäß § 543 Abs. 1, 2 Nr. 3 Buchst. a BGB berech-
tigten - fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.
2. Der der Klägerin insoweit entstandene Schaden besteht in der anwalt-
lichen Vergütung, die sie ihren späteren Prozessbevollmächtigten für deren
vorgerichtliche Tätigkeit im Hinblick auf die Kündigung des Mietverhältnisses
schuldet.
a) Für die außergerichtliche Vertretung in einer zivilrechtlichen Angele-
genheit steht dem Rechtsanwalt nach Nr. 2400 VV RVG in Verbindung mit
satzes zu, wobei die - auch hier in Rechnung gestellte - Regelgebühr 1,3 be-
trägt. Gemäß Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die Gebühr
nach Nr. 2400 jedoch zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75,
auf die wegen desselben Gegenstandes angefallene Verfahrensgebühr des
gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Die Frage, ob die vorgerichtliche an-
waltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Kündigungserklärung und die
anschließende Räumungsklage denselben Gegenstand betreffen, ist außerdem
für die Bemessung des Gegenstandswertes von Bedeutung, denn gemäß § 23
Abs. 1 Satz 3 RVG richtet sich auch für eine außergerichtliche Tätigkeit des
Rechtsanwalts der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren gel-
tenden Wertvorschriften, wenn der Gegenstand dieser anwaltlichen Tätigkeit
auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Diese Verwei-
sung auf die für das gerichtliche Verfahren geltenden Wertvorschriften soll für
den Fall einer erforderlichen Anrechnung vorgerichtlicher Gebühren sicherstel-
len, dass die Berechnung des Gegenstandswertes nach denselben Regeln er-
folgt wie im gerichtlichen Verfahren (vgl. Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl.,
§ 23 Rdnr. 13).
b) Die Frage, ob die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit im Zusammen-
hang mit einer Kündigungserklärung und die anschließende Räumungsklage
denselben Gegenstand betreffen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstrit-
ten.
aa) Nach einer verbreiteten Auffassung handelt es sich bei der außerge-
richtlichen Kündigung eines Mietverhältnisses und der darauf gestützten späte-
ren Räumungsklage um zwei unterschiedliche Gegenstände anwaltlicher Tä-
tigkeit (LG Karlsruhe, NJW 2006, 1526 f.; LG Mönchengladbach NJW 2006,
705; Mayer, aaO, Teil 3, Vorb. 3, Rdnr. 61; Onderka/N. Schneider in AnwK-
RVG, 3. Aufl., VV Vorb. 3, Rdnr. 197; Jungjohann, MDR 2005, 904, 905; Peter,
NZM 2006, 801; OLG Köln, MDR 2004, 178 [zu § 118 BRAGO]). Dies wird da-
mit begründet, dass zwischen der Kündigung des Mietverhältnisses und dem
Räumungsprozess kein innerer Zusammenhang bestehe (Onderka/N. Schnei-
der, aaO). Bei der Kündigung handele es sich um eine Vorfrage der Räumung.
Während die Kündigung auf die Beendigung des Mietverhältnisses abziele, set-
ze der Räumungsanspruch die Beendigung gerade voraus (LG Mönchenglad-
bach, aaO). Hierfür spreche auch, dass allenfalls die Feststellung, ob das Miet-
verhältnis noch bestehe, Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein kön-
ne, nicht aber die Kündigung als solche (LG Karlsruhe, aaO, S. 1527).
bb) Die auch vom Berufungsgericht vertretene Gegenmeinung stellt
demgegenüber auf eine wertende Betrachtung ab
(Madert
in Ge-
rold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 2300,
Rdnr. 40; OLG Frankfurt/Main, AGS 2005, 390 [zu § 118 BRAGO]; vgl. auch
Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 23 RVG Rdnr. 8). Die Kündigung sei als
anspruchsbegründende Voraussetzung für den Herausgabeanspruch Gegens-
tand des Räumungsprozesses. Die Aufspaltung der anwaltlichen Tätigkeit in
zwei unterschiedliche Gegenstände sei willkürlich. Sie widerspreche dem ge-
setzgeberischen Ziel der Anrechnungsnorm (Anlage 1 Teil 3, Vorb. 3 Abs. 4 VV
RVG), die verhindern solle, dass die gleiche Tätigkeit zweimal honoriert werde,
wenn sie zunächst als außergerichtliche und erst später als gerichtliche betrie-
ben werde, während sie nur einmal vergütet werde, wenn die Angelegenheit
sofort zu Gericht gebracht werde (Madert, aaO).
cc) Die zuletzt genannte Auffassung verdient den Vorzug.
Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird nach allgemeiner Auf-
fassung durch das Recht oder das Rechtsverhältnis definiert, auf das sich die
Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteil-
ten Auftrags bezieht (Hartmann, aaO, § 2 RVG Rdnr. 4; Römermann in Har-
tung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 10 f.; Madert, aaO, § 2
Rdnr. 3 f.; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 2 Rdnr. 2 f.). Gegens-
tand einer vom Anwalt erklärten Kündigung ist dementsprechend das Mietver-
hältnis, auf dessen Beendigung die Kündigung zielt. Dies legt zwar nach dem
Wortlaut eher die Annahme nahe, dass es sich um zwei unterschiedliche Ge-
genstände handele; das Begehren eines Vermieters, der einen Rechtsanwalt
wegen aufgelaufener Mietrückstände mit der außergerichtlichen Wahrnehmung
seiner Interessen, insbesondere der Beratung über eine Kündigung und mit de-
ren Ausspruch beauftragt, ist aber bei lebensnaher Betrachtung darauf gerich-
tet, dass der Mieter die Wohnung räumt und sie dem Vermieter zurückgibt. Die
Beendigung des Mietverhältnisses durch den Ausspruch einer Kündigung ist
insoweit lediglich das Mittel zur Verwirklichung des von dem Mandanten des
Rechtsanwalts verfolgten Rechtsschutzziels. Dies zeigt sich auch daran, dass
der Mieter in einem anwaltlichen Kündigungsschreiben regelmäßig - wie auch
hier - ausdrücklich zur Räumung der Wohnung aufgefordert wird. Überdies be-
trifft die vom Anwalt zu entfaltende Tätigkeit in beiden Fällen dieselben rechtli-
chen und tatsächlichen Punkte, so dass, wie das Berufungsgericht zutreffend
angenommen hat, ein enger inhaltlicher Zusammenhang besteht. Für den im
Räumungsprozess vom Vermieter beauftragten Rechtsanwalt reduziert sich
der mit der Prozessführung verbundene Aufwand in der Regel wesentlich,
wenn er zuvor schon mit der außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen
seines Mandanten beauftragt war und die Kündigung erklärt oder ausdrücklich
den Räumungsanspruch im Auftrag seines Mandanten geltend gemacht hat.
Die vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehene (teilweise) Anrechnung
der Gebühren für die denselben Gegenstand betreffende vorgerichtliche Tätig-
keit beruht gerade auf der Erwägung, den in diesen Fällen typischerweise ge-
ringeren Aufwand des Rechtsanwalts bei der Höhe der insgesamt verdienten
Gebühren zu berücksichtigen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-
Drs. 15/1971, S. 209). Deshalb ist der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die
Kündigung und Räumungsverlangen als einen Gegenstand anwaltlicher Tätig-
keit wertet, hier der Vorzug einzuräumen.
Die von der Revision vertretene "formale" Betrachtungsweise würde da-
zu führen, dass sich allein die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des
Anwalts - die Beratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und den Aus-
spruch der Kündigung - auf einen Betrag in der Größenordnung der gesamten
Gebühren eines späteren Räumungsprozesses belaufen würden (vgl. dazu das
Rechenbeispiel bei N. Schneider, NZM 2006, 252, 253). Darüber hinaus müss-
te dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Auftraggeber für seine vorgerichtliche
Tätigkeit konsequenterweise noch eine weitere Vergütung zugebillligt werden,
soweit er den Mieter - wie auch hier - vor Erhebung der Räumungsklage zur
Räumung aufgefordert hat. Denn neben den Gebühren für die Kündigung fielen
bei einer formalen Betrachtungsweise zusätzlich außergerichtliche Gebühren
für die Tätigkeit im Rahmen des gesonderten Gegenstands "Räumung" an (die
allerdings teilweise auf die Verfahrensgebühr des Räumungsrechtsstreites an-
zurechnen wären). Die "formale" Betrachtungsweise wird daher dem gesetzge-
berischen Anliegen, die Gebühren des Rechtsanwalts - wenn auch in generali-
sierender Weise - an dem Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit auszurichten, im
Ergebnis nicht gerecht.
c) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass sich der
Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der
Kündigung nicht nach § 25 KostO, sondern nach §§ 23 RVG, 41 Abs. 2 GKG
richtet. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist - wie dargelegt - auch im
außergerichtlichen Verfahren das Räumungsverlangen des Vermieters Gegens-
tand der anwaltlichen Tätigkeit. Die zu einem verhältnismäßig niedrigen Ge-
genstandswert führende Regelung des § 41 GKG beruht auf sozialen Erwägun-
gen des Gesetzgebers; insbesondere Wohnraummietstreitigkeiten sollen für die
Beteiligten "bezahlbar" bleiben (vgl. Hartmann, aaO, § 41 Rdnr. 2). Auch diese
Zielsetzung spricht gegen die von der Revision bevorzugte Berechnung der
Geschäftsgebühr nach dem sich aus § 25 KostO ergebenden weitaus höheren
Gegenstandswert.
Das Berufungsgericht hat deshalb der Berechnung der Anwaltsgebühren
zutreffend den einjährigen Bezug der Nettomiete (12 x 393,50 € = 4.722 €)
zugrunde gelegt, so dass sich bei einer 1,3 Gebühr unter Berücksichtigung der
Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer für die außergerichtliche Tätigkeit
ein Betrag von 477,11 € ergibt. Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf
Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 876,73 € besteht somit in
Höhe von 399,62 € nicht, so dass die Rechtsmittel der Klägerin gegen die Klag-
abweisung in diesem Umfang unbegründet sind.
d) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass die in
Anlage 1, Teil 2, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung der
Geschäftsgebühr eine entsprechende Reduzierung dieser Gebühr bewirke und
der Klägerin deshalb nur der vom Amtsgericht zuerkannte Anspruch auf Erstat-
tung eines Teils der Geschäftsgebühr in Höhe von 250,15 € zustehe. Nach dem
eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung erfolgt die Anrechnung auf die Verfah-
rensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens, so dass sich die letzt-
genannte Gebühr, nicht dagegen die Geschäftsgebühr, im Umfang der Anrech-
nung reduziert (BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, zur Veröffentli-
chung bestimmt, unter II a). Diese Anrechnung ist, wie die Revision zutreffend
geltend macht, erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berück-
sichtigen.
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit der Anspruch der Klä-
gerin auf Erstattung der vollen Geschäftsgebühr erfolglos geblieben ist. Insoweit
ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, da es keiner weiteren Feststellun-
gen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte ist unter teilweiser Abänderung
des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung weiterer 226,96 € zu verurteilen. Die
weitergehende Revision ist zurückzuweisen (§ 561 ZPO).
Ball
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Koch
Vorinstanzen:
AG Freising, Entscheidung vom 06.02.2006 - 22 C 1498/05 -
LG Landshut, Entscheidung vom 17.05.2006 - 12 S 476/06 -