BGH Urteil vom 07.03.2007 – VIII ZR 86/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
RVG VV Nr. 3100 Vorbemerkung 3 Abs. 4
Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben
Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des
gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstan-
dene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren
anfallende Verfahrensgebühr.
BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - LG Bonn
AG Siegburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers,
Dr. Wolst und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des wei-
tergehenden Rechtsmittels das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Bonn vom 2. März 2006 im Kostenpunkt und inso-
weit aufgehoben, als die Berufung des Klägers zurückgewiesen
worden ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts
Siegburg vom 16. November 2005 teilweise abgeändert. Die Be-
klagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger wei-
tere 254,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2005 zu zahlen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten zu 3/5,
der Kläger zu 2/5.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers in T. .
Nachdem die Beklagten mehrere Monate keine Miete mehr gezahlt hatten,
kündigte der Kläger mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten
vom 4. Juli 2005 das Mietverhältnis fristlos und forderte die Beklagten zur Räu-
mung der Wohnung bis spätestens 22. Juli 2005 auf.
Da die Beklagten weder die behaupteten Mietrückstände bezahlten noch
die Wohnung räumten, machte der Kläger Ansprüche auf Zahlung rückständi-
ger Miete und anteiliger Betriebskosten gerichtlich geltend, ebenso sein Verlan-
gen auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. Zusätzlich verlangte er
die Erstattung der ihm für das Kündigungsschreiben in Rechnung gestellten
vorgerichtlichen Gebühren seines Prozessbevollmächtigten
in Höhe von
700,29 €.
Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Räumung, zur
Zahlung rückständiger Miete und offener Forderungen aus Betriebskostenab-
rechnungen sowie zur Zahlung von 277,94 € für die durch die anwaltliche Kün-
digung vorprozessual entstandenen Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Hin-
sichtlich der weitergehend geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten
(422,35 €) hat es die Klage abgewiesen. Die vom Amtsgericht zugelassene Be-
rufung des Klägers hat das Landgericht in Höhe eines Betrages von 167,39 €
als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä-
ger sein Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Restbetra-
ges von 422,35 € weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg in Höhe von 254,96 €. Darüber hinaus ist das
Rechtsmittel unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht (LG Bonn NZM 2006, 658) hat, soweit in der Revi-
sionsinstanz noch von Interesse, ausgeführt:
In Höhe eines Betrages von 167,39 € sei die Berufung unzulässig, weil
der Kläger sein Rechtsmittel insoweit nicht begründet habe. Die Abweisung der
Klage in dieser Höhe in erster Instanz beruhe darauf, dass das Amtsgericht für
die vorgerichtliche Rechtsverfolgung lediglich einen Gegenstandswert von
5.052 € angenommen habe und nicht, wie der Kläger, von 8.112 €.
Soweit die Berufung zulässig sei, sei sie unbegründet. Bei einem Ge-
genstandswert von 5.052 € für die Geschäftsgebühr belaufe sich diese samt
Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 532,90 €. Da das Amtsgericht be-
reits insoweit 277,94 € zuerkannt habe, sei im Rahmen der zulässig begründe-
ten Berufung allein noch zu entscheiden, ob dem Kläger weitere 254,96 € zu-
stünden. Dies sei zu verneinen. Zwar habe das Amtsgericht zutreffend einen
ten hätten ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt und dadurch dem Kläger An-
lass zur fristlosen Kündigung gegeben. Zu dem deshalb ersatzfähigen Schaden
gehörten auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung mit Hilfe ei-
nes Anwalts. Der mit der Berufung geltend gemachte Anspruch scheitere je-
doch teilweise daran, dass das angefallene Anwaltshonorar für das vorprozes-
suale Kündigungsschreiben der hälftigen Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3
Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG unterliege. Diese Vorschrift sei einschlägig, weil
das Kündigungsschreiben und die im Rechtsstreit entfaltete Tätigkeit denselben
Gegenstand beträfen.
II.
1. Die Revision ist unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Ver-
werfung seiner Berufung in Höhe eines Betrages von 167,39 € wendet. Zutref-
fend hat das Landgericht die Berufung des Klägers in diesem Umfang für unzu-
lässig gehalten. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ZPO soll eine Beru-
fungsbegründung aus sich heraus verständlich sein und erkennen lassen, aus
welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Berufungskläger das ange-
fochtene Urteil für unrichtig hält (BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97,
NJW 1998, 3126, unter 1). Ausführungen dazu, dass und weshalb die Annahme
des Amtsgerichts fehlerhaft sei, der Gegenstandswert betrage lediglich 5.052 €,
enthält die Berufungsbegründung nicht. Ohne Erfolg verweist die Revision in
diesem Zusammenhang darauf, der Kläger habe seinen Schaden unter Bezug-
nahme auf die anwaltliche Kostennote, die er auch zum Gegenstand des Beru-
fungsverfahrens gemacht habe, beziffert. Es genügt den an eine Berufungsbe-
gründung zu stellenden Anforderungen nicht, wenn der Rechtsmittelführer - wie
hier - lediglich pauschal ausführt, er wolle sein erstinstanzliches Begehren wei-
terverfolgen (BGH, Urteil vom 18. Juni 1998, aaO, unter 2 b).
2. Erfolgreich ist die Revision hingegen, soweit sie sich gegen die Zu-
rückweisung der Berufung bezüglich des verbleibenden Zahlungsantrags in
Höhe von 254,96 € wendet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht wegen der
Anrechnungsvorschrift nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG einen
Anspruch des Klägers verneint. Dabei kommt es nicht auf die vom Landgericht
für erheblich gehaltene Frage an, ob die vorgerichtliche und die nachfolgende
gerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Sinne der
genannten Vorschrift denselben Gegenstand betreffen.
a) Nach der genannten Regelung ist unter der Voraussetzung, dass es
sich um denselben Gegenstand handelt, eine entstandene Geschäftsgebühr
teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzu-
rechnen. Danach bleibt eine bereits entstandene Geschäftsgebühr unangetas-
tet. Durch die hälftige Anrechnung verringert sich eine (später) nach Nr. 3100
VV RVG angefallene Verfahrensgebühr. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die
gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht die vorgerichtliche Geschäfts-
gebühr (so auch BayVGH NJW 2006, 1990; Schultze-Rhonhof, RVGreport
2005, 374; Hansens, RVGreport 2005, 392).
Soweit in der Rechtsprechung eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf
die Verfahrensgebühr abgelehnt und stattdessen eine hälftige Anrechnung der
Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr befürwortet wird (z.B. KG JurBüro
2006, 202; OVG NRW NJW 2006, 1991, wobei übersehen wird, dass der Kos-
tenschuldner durch die gegenteilige Auffassung nicht begünstigt wird, weil er
einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausgesetzt ist), mögen
dafür prozessökonomische Gründe sprechen. Denn bei einer Anrechnung auf
die Verfahrensgebühr wird die obsiegende Partei darauf verwiesen, die volle
Geschäftsgebühr gegen die unterlegene Partei - gegebenenfalls gerichtlich -
geltend zu machen, weil die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG - anders
als die Verfahrensgebühr - im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104
ZPO nicht berücksichtigt werden kann. Gründe der Prozessökonomie gestatten
es jedoch nicht, ein Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut anzuwenden.
b) Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit die Be-
rufung des Klägers in Höhe des zuletzt genannten Betrages von 254,96 € zu-
rückgewiesen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht
zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in
der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dem Kläger steht ein An-
spruch auf die Zahlung weiterer 254,96 € nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zu.
Da die Anrechnung, wie ausgeführt, nicht auf die Geschäftsgebühr stattfindet,
ist dem Kläger der Restbetrag zuzuerkennen.
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Siegburg, Entscheidung vom 16.11.2005 - 117 C 201/05 -
LG Bonn, Entscheidung vom 02.03.2006 - 6 S 279/05 -