Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.03.2007 – XII ZB 201/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. März 2007

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

GG Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1; FGG §§ 19, 20, 68 b Abs. 3, 69 f Abs. 1

Der Betroffene kann die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen

zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§§ 19, 20 FGG) angreifen,

wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehler-

haft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Artt. 3 Abs. 1

und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint; § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG

ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar.

Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormund-

schaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet,

ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die An-

nahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, ge-

troffen zu haben.

BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 201/06 - OLG Celle

LG Lüneburg AG Dannenberg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen werden der Be-

schluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom

21. August 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts Dannenberg

vom 4. August 2006 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtli-

chen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Wert: 3.000 €.

Gründe

I.

1

Dem Betroffenen (geboren am 25. Januar 1922) steht ein lebenslängli-

ches und unentgeltliches Wohnrecht auf dem Hof zu, der auch von seinem

Sohn K.-H. und dessen Familie bewohnt wird. Der Betroffene ist mit diesem

Sohn und dessen Familie zerstritten. Der Sohn hat bei der Betreuungsbehörde

am 10. Juli 2006 die "Überprüfung der geistigen und körperlichen Verfassung

seines Vaters" beantragt und geltend gemacht, dieser bedrohe - insbesondere

durch die Art seines Autofahrens auf dem Hof - die Familie. Die Betreuungsbe-

hörde hat diese Anregung am 12. Juli 2006 dem Amtsgericht übermittelt. Sie

hat dabei mitgeteilt, dass sie "einer Betreuungsnotwendigkeitsüberprüfung für

Herrn S. … mit Skepsis" entgegensehe, "aus der Sicht des Sohnes aber keine

Hilfs- bzw. Handlungsmöglichkeit außer acht" lassen wolle. Das Amtsgericht hat

mit Verfügung vom 18. Juli 2006 einen Arzt beauftragt, ein Sachverständigen-

gutachten über die Erforderlichkeit einer Betreuung zu erstellen. Hiervon hat es

den Betroffenen unterrichtet und ihm seine persönliche Anhörung in Aussicht

gestellt.

2

Auf die Terminsladung des beauftragten Arztes hat der Betroffene die-

sem durch seine Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, dass er der Ladung

nicht Folge leisten werde. Gegenüber dem Gericht hat er auf die Differenzen in

seiner Familie hingewiesen, der Notwendigkeit einer Betreuerbestellung wie

auch der Einholung eines Gutachtens widersprochen und - unter Vorlage eines

hausärztlichen Attests - geltend gemacht, dass er körperlich und geistig leis-

tungsfähig sei. Für den Fall, dass das Gericht weiterhin vom Erfordernis eines

Sachverständigengutachtens ausgehe, hat er gebeten, die ärztliche Untersu-

chung wie auch seine Anhörung vor dem Gericht in Anwesenheit seines Soh-

nes K.-J. als seiner Vertrauensperson stattfinden zu lassen.

3

Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 4. August 2006 ange-

ordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens über die Erfor-

derlichkeit, den Umfang und die voraussichtliche Dauer einer Betreuung ärztlich

untersucht wird. Es hat die Vorführung des Betroffenen zur Untersuchung

- auch gegen seinen Willen - angeordnet und die Betreuungsbehörde zum

Zwecke der Ausführung dieses Beschlusses für befugt erklärt, verschlossene

Türen zwangsweise öffnen zu lassen und bei Widerstand des Betroffenen Ge-

walt anzuwenden.

4

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landge-

richt als unzulässig verworfen; den Antrag, im Wege der einstweiligen Anord-

nung die Vollziehung des Beschlusses bis zu einer Entscheidung über seine

Aufhebung auszusetzen, hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die wei-

tere Beschwerde des Betroffenen.

5

Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 167 ver-

öffentlicht ist, möchte der weiteren Beschwerde entsprechen, sieht sich hieran

aber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni

1996 (veröffentlicht in FamRZ 1997, 440) und durch Entscheidungen des Baye-

rischen Obersten Landesgerichts vom 29. Mai 2002 (veröffentlicht bei Juris so-

wie in BtPrax 2002, 215 = FamRZ 2003, 60 [LS]) und vom 20. Januar 1994

(veröffentlicht bei Juris sowie - nur Leitsatz - in FamRZ 1994, 1190) gehindert.

In diesen Entscheidungen haben das Oberlandesgericht Hamm und das Baye-

rische Oberste Landesgericht ausgesprochen, dass die Anordnung der Unter-

suchung des Betroffenen und die Anordnung seiner Vorführung zur Untersu-

chung auch dann gemäß § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG unanfechtbar sind, wenn

sie die Ermächtigung zur Anwendung einfacher körperlicher Gewalt und die

Gestattung, sich gewaltsam Zugang zur Wohnung des Betroffenen zu verschaf-

fen, umfassen. Das Oberlandesgericht Celle hat deshalb die Sache gemäß § 28

Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

Die Vorlage ist zulässig.

Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage gemäß § 28 Abs. 2

FGG gehört, dass das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Be-

schwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abwei-

chen will. Die Abweichung muss dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beant-

wortung dieser Rechtsfrage muss für beide Entscheidungen erheblich sein. Das

ist hier der Fall.

8

Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass der anwaltlich

vertretene Betroffene sich nicht gegen den mit der Verfügung des Amtsgerichts

vom 18. Juli 2006 erteilten Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über die

Erforderlichkeit einer Betreuung wendet, sondern den Beschluss des Amtsge-

richts vom 4. August 2006 angreift, durch den seine Untersuchung und seine

Vorführung zur Untersuchung - auch gegen seinen Willen - angeordnet werden.

Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Beschwerde und der weiteren

Beschwerde, die sich ausdrücklich (nur) gegen den Beschluss des Amtsge-

richts vom 4. August 2006 richten und dessen Aufhebung begehren. Es folgt

auch aus der Begründung beider Rechtsmittel, die sich gegen die angeordnete

psychiatrische Untersuchung des Betroffenen und die sich daraus für ihn erge-

benden Pflichten wenden.

9

Damit stellt sich die Frage, ob § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG der Beschwerde

des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006

entgegensteht. Folgt man der vom Bayerischen Obersten Landesgericht und

vom Oberlandesgericht Hamm vertretenen Auffassung, so ist gemäß § 68 b

Abs. 3 Satz 2 FGG die Anordnung der Untersuchung eines Betroffenen und

seiner Vorführung zur Untersuchung auch dann nicht anfechtbar, wenn sie die

Ermächtigung zur Anwendung einfacher Gewalt und die Gestattung, sich ge-

waltsam Zutritt zur Wohnung des Betroffenen zu verschaffen, umfasst. Diese

Rechtsauffassung war für die genannten Entscheidungen dieser Gerichte tra-

gend. Im vorliegenden Fall wäre nach dieser Auffassung die Beschwerde des

Betroffenen gemäß § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG unzulässig; das Landgericht hät-

te diese Beschwerde folglich zu Recht verworfen und die weitere Beschwerde

des Betroffenen wäre unbegründet. Geht man mit dem vorlegenden Oberlan-

desgericht davon aus, dass § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG einschränkend auszule-

gen und auf Fälle der hier vorliegenden Art, in denen die Anordnung der Unter-

suchung des Betroffenen die Befugnis zur Anwendung körperlicher Gewalt und

zur gewaltsamen Öffnung seiner Wohnung umfasst, nicht anzuwenden ist, ge-

langt man im vorliegenden Fall zum gegenteiligen Ergebnis: Die Beschwerde

wäre zulässig und die weitere Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss

des Landgerichts begründet. Damit sind die Voraussetzungen für eine zulässige

Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG - Abweichung und Erheblichkeit - erfüllt.

III.

10

Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der Senat anstelle des vorlegenden

Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde zu entscheiden. Das Rechts-

mittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse von Amtsgericht und

Landgericht.

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1. Die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen die Entscheidung des

Landgerichts ist zulässig (Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl. § 27 Rdn. 2; Jan-

sen/Briesemeister, FGG 3. Aufl. § 27 Rdn. 5).

12

2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die Beschwerde gegen

den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 ist zulässig und ihre Ver-

werfung durch das Landgericht deswegen nicht rechtens.

13

a) Zwar ist nach § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG die richterliche Anordnung,

dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und zu einer

Untersuchung vorgeführt wird, unanfechtbar. Der Wortlaut dieser Regelung

lässt für eine differenzierende Auslegung, die nur die Anordnung einer Vorfüh-

rung als solche anfechtungsfrei stellt, die Anordnung einer Vorführung aber

dann für anfechtbar erklärt, wenn sie unter Anwendung von Gewalt und unter

gewaltsamer Verschaffung von Zugang zur Wohnung des Betroffenen erzwun-

gen werden darf, keinen Raum. Auch die Materialien lassen sich für eine solche

differenzierende Auslegung, wie sie vom vorlegenden Oberlandesgericht be-

fürwortet wird, nicht nutzbar machen. Danach will die Vorschrift der allgemeinen

Zielrichtung entsprechen, die Rechtsmittel in Nebenverfahren zu begrenzen.

Zugleich soll sie der bisherigen Rechtsprechung Rechnung tragen, die eine

Vorführung zur Untersuchung nur als eine Freiheitsbeschränkung, nicht aber

als eine im Instanzenzug überprüfbare Freiheitsentziehung ansieht (BT-Drucks.

11/4528, 215, 238).

b) Das rechtfertigt indes noch nicht den Schluss, dass die Beschwerde

des Betroffenen auch im vorliegenden Fall unzulässig wäre.

Anders als die bloße Beauftragung eines Gutachters und eine sich an-

schließende Kontaktaufnahme des Gutachters mit dem Betroffenen verpflichtet

die nach § 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG getroffene Anordnung des Gerichts, dass

der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht werden solle, den

Betroffenen zur Duldung dieser Untersuchung. Die Anordnung ist insoweit

zugleich Grundlage für die - nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - anzuord-

nende Vorführung und die damit möglicherweise verbundenen Zwangsmittel.

Unabhängig davon, ob zugleich mit der Anordnung der Untersuchung auch eine

solche Vorführung sowie Zwangsmaßnahmen zu ihrer Durchsetzung angedroht

werden, stellt bereits die mit der Anordnung verbundene Verpflichtung des Be-

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troffenen, sich zur Feststellung seiner etwaigen Betreuungsbedürftigkeit - und

das heißt: zur etwaigen Feststellung einer psychischen Krankheit oder einer

geistigen oder seelischen Behinderung (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB) - psychiat-

risch untersuchen zu lassen, für sich genommen einen schwerwiegenden Ein-

griff in die Rechte des Betroffenen dar. Das ergibt sich nicht nur aus den erheb-

lichen Unannehmlichkeiten, die mit einer solchen Untersuchung unmittelbar

einhergehen können, sondern insbesondere aus der möglichen Außenwirkung,

die eine solche Anordnung bei Bekanntwerden im Umfeld des Betroffenen mit

sich bringen und seine soziale Stellung nachdrücklich gefährden kann. Ist mit

der Anordnung der Begutachtung auch eine Vorführung oder - wie hier - eine

Erlaubnis zum Öffnen verschlossener Türen verbunden, greift die Entscheidung

auch in die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte der Freiheit (Art. 2

Abs. 2 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG; vgl. BVerfGE

75, 318) ein (Jansen/Sonnenfeld, FGG 3. Aufl. § 68 b Rdn. 52).

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Nach den §§ 19, 20 FGG ist eine gerichtliche Maßnahme, durch die - wie

im Falle des § 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG - in die Rechte einer Person eingegriffen

wird, grundsätzlich von dem Betroffenen mit der Beschwerde anfechtbar. Mit

der Regelung des § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG hat der Gesetzgeber jedoch diese

an sich gegebene Anfechtbarkeit ausgeschlossen, um die Rechtsmittel gegen

Nebenentscheidungen zu begrenzen. Er hat dabei die in der Anordnung der

Begutachtung liegende Beeinträchtigung als für den Betroffenen grundsätzlich

hinnehmbar angesehen und diesen darauf verwiesen, bis zum Abschluss des

Betreuungsverfahrens zuzuwarten und sich gegebenenfalls erst gegen eine

vom Gericht - aufgrund des erstellten Gutachtens - verfügte Bestellung eines

Betreuers zu wenden. Dieser generelle Ausschluss der Anfechtbarkeit erscheint

schon deswegen verfassungsrechtlich bedenklich, weil er dem Betroffenen die

Möglichkeit nimmt, sich rechtzeitig und nicht erst nach der abschließenden Ent-

scheidung über die Einrichtung einer Betreuung gegen die Zwangsmaßnahme

zu wenden, und dadurch ein effektiver Grundrechtsschutz gefährdet erscheint.

Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und in-

wieweit Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen statthaft sein sollen.

Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den Schutz durch den Richter, aber nicht vor

dem Richter (BVerfGE 87, 41, 67); deshalb begründet die Verfassung grund-

sätzlich keinen Anspruch auf Überprüfung jeder richterlichen Entscheidung

durch eine höhere Instanz. Zweifelhaft ist indes, ob dies auch den generellen

Ausschluss eines - an sich gegebenen - Rechtsmittels in Fällen rechtfertigt, in

denen - wie bei der Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen - in

einen höchstpersönlichen und den Betroffenen existentiell berührenden und

grundrechtlich geschützten Bereich eingegriffen wird und eine auf Fälle der Ge-

fahrenabwehr begrenzte Unanfechtbarkeit ebenso ausreichend wie sachge-

recht wäre.

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Die Frage kann hier indes dahinstehen. § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG nor-

miert, wie dargelegt, eine Ausnahme von den §§ 19, 20 FGG, nach denen dem

Betroffenen gegen Eingriffe in seine Rechte grundsätzlich die Beschwerde zu-

steht. Eine solche Ausnahme bedarf - auch unter dem vom Oberlandesgericht

angeführten Grundsatz effektiven Rechtsschutzes - jedenfalls dort der Ein-

schränkung, wo sich eine richterliche Maßnahme, die in existentieller Weise in

höchstpersönliche Rechte des Betroffenen eingreift, als objektiv willkürlich dar-

stellt. Das ist allerdings nicht schon bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Rechts-

anwendung der Fall. Hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte

Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Artt. 3

Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich ist und sich daher der

Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG NJW

1994, 2279; BGH Beschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04 - NJW-RR 2005,

1387). Diese Voraussetzung ist - abgesehen vom Ausnahmefall des § 69

Abs. 1 Satz 4 FGG bei Gefahr in Verzug, bei dem die persönliche Anhörung

dann aber unverzüglich nachgeholt werden muss (s. § 69 Abs. 1 Satz 4

Halbs. 2 FGG) - grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Vormundschaftsgericht

die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vor

der Entscheidung persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die An-

nahme einer Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten,

getroffen zu haben. In einem solchen krassen Ausnahmefall ist es dem Betrof-

fenen nicht zuzumuten, sich zunächst einer psychiatrischen Untersuchung zu

unterziehen, die mit deren Anordnung und Durchführung möglicherweise ein-

hergehenden gravierenden Auswirkungen in seinem sozialen Umfeld hinzu-

nehmen und mit einer rechtlichen Klärung der Notwendigkeit einer solchen Be-

gutachtung bis zur endgültigen Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über

die Betreuerbestellung zuzuwarten.

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So liegen die Dinge auch hier. Das Vormundschaftsgericht hat die Einho-

lung eines psychiatrischen Gutachtens allein aufgrund einer Anregung des

Sohnes des Betroffenen, K.-H., verfügt, in welcher der Sohn selbst darauf hin-

weist, dass er mit seinem Vater seit fünf Jahren zerstritten und zwischen ihnen

ein Rechtsstreit anhängig ist. Die Betreuungsbehörde hatte diese Anregung an

das Vormundschaftsgericht weitergeleitet, ohne sie sich inhaltlich zueigen zu

machen; sie hatte sich - im Gegenteil - von dieser Anregung unmissverständlich

distanziert, indem sie erklärt hatte, sie sehe "angesichts der insgesamt erhalte-

nen Informationen" der Betreuungsnotwendigkeitsprüfung für den Betroffenen

mit Skepsis entgegen, zumal der Betroffene offenbar selbständig Rechtsanwäl-

te beauftragen könne und seine kranke Ehefrau betreue. Auch die vom Vor-

mundschaftsgericht von den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zuge-

leitete Stellungnahme, in der u.a. auf die familiären Zwistigkeiten hingewiesen

wird, und die dieser Stellungnahme beigefügte aktuelle ärztliche Bescheinigung,

welche dem Betroffenen die volle körperliche und geistige Leistungsfähigkeit

attestiert, haben dem Vormundschaftsgericht keinen Anlass gegeben, den Be-

troffenen vorab persönlich anzuhören oder sonstige Feststellungen zur Not-

wendigkeit, ihn psychiatrisch begutachten zu lassen, zu treffen. Unter diesen

besonderen Voraussetzungen war die vom Vormundschaftsgericht ausgespro-

chene Verpflichtung des Betroffenen, sich einer psychiatrischen Begutachtung

zu unterziehen, nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern offenkundig und schlechthin

unvertretbar. Eine derart willkürliche Anordnung lässt es für den Betroffenen

unzumutbar erscheinen, dieser ohne die Möglichkeit rechtlicher Überprüfung

Folge leisten zu müssen und sich erst gegen eine etwaige Betreuerbestellung

zur Wehr setzen zu dürfen. Der Betroffene durfte deshalb schon im Vorfeld der

Entscheidung des Vormundschaftsgerichts die Notwendigkeit eines Gutachtens

über seine Betreuungsbedürftigkeit überprüfen lassen und - mit diesem Ziel -

die Anordnung einer solchen Begutachtung im Beschwerdewege angreifen.

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3. Das Landgericht hätte deshalb die Beschwerde des Betroffenen gegen

den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 nicht als unzulässig ver-

werfen dürfen, sondern sie einer sachlichen Überprüfung unterziehen müssen.

Dies nötigt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Vielmehr kann der Senat - als Gericht der weiteren Beschwerde - in der Sache

selbst entscheiden, wenn nach dem bereits festgestellten Sachverhalt eine ab-

schließende Sachentscheidung möglich ist und es ausgeschlossen erscheint,

dass nach einer Zurückverweisung die Vorinstanz zu einer abweichenden

Sachentscheidung gelangen könnte. Das ist hier der Fall.

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Das Vormundschaftsgericht hat, wie dargelegt, die Einholung eines psy-

chiatrischen Gutachtens allein aufgrund einer Anregung des Sohnes des Betrof-

fenen K.-H. verfügt. Es hat in der Folge die Begutachtung des Betroffenen an-

geordnet, ohne diesen persönlich zu hören oder sonstige Feststellungen zur

Notwendigkeit seiner psychiatrischen Begutachtung zu treffen. Zu einer solchen

Anhörung oder zu sonstigen Feststellungen hätte indes im vorliegenden Fall um

so mehr Anlass bestanden, als die Betreuungsbehörde sich von der Anregung

des Sohnes ausdrücklich distanziert hatte, diese Anregung möglicherweise

durch einen - vom Sohn zugestandenen - Familienzwist sowie Rechtsstreitigkei-

ten des Sohnes und seiner Familie mit dem Betroffenen motiviert war, eine ak-

tuelle ärztliche Bescheinigung die - auch geistige - Leistungsfähigkeit des Be-

troffenen bescheinigte und der Akteninhalt, wie das Oberlandesgericht zu Recht

bemerkt, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine psychische Krankheit oder

eine geistige oder seelische Behinderung (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Be-

troffenen ergibt. Auch ein Fall der Gefahr im Verzug lag nicht vor (§ 69 f Abs. 1

Satz 4 FGG). Vor diesem Hintergrund bestand für die vom Amtsgericht verfügte

Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage einer Betreuungsbedürf-

tigkeit des Betroffenen jedenfalls bislang kein Anlass. Dies gilt erst recht, nach-

dem der Betroffene zuvor mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Juli 2006 seine Bereit-

schaft zu einer persönlichen Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht erklärt

und gebeten hatte, ihm dabei die Begleitung seines (weiteren) Sohnes K.-J. als

seiner Vertrauensperson zu ermöglichen. Die ungeachtet dessen ohne vorheri-

ge persönliche Anhörung des Betroffenen mit Beschluss des Amtsgerichts vom

4. August 2006 getroffene Anordnung, den Betroffenen der zuvor verfügten

psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, war deshalb ebenso wie die Er-

mächtigung, ihn zu dieser Begutachtung - erforderlichenfalls mit Gewalt und

unter gewaltsamem Eindringen in seine Wohnung - vorzuführen, offenkundig

rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

LG Lüneburg, Entscheidung vom 21.08.2006 - 8 T 74/06 -

OLG Celle, Entscheidung vom 23.10.2006 - 17 W 101/06 -