Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 13.04.2005 – IV ZR 62/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 13. April 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini-

schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Februar

2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 961.189,39 €

Gründe

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund

nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechts-

sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-

dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

1. Dies gilt zunächst für die Frage der Leistungsfreiheit nach § 61

VVG wegen vorsätzlicher Brandstiftung durch die Versicherungsnehme-

rin.

a) In der Rechtsprechung des Senats ist seit langem hinreichend

geklärt, daß der Versicherer ohne Beweiserleichterungen voll zu bewei-

sen hat, daß der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich

herbeigeführt hat (Urteile vom 14. April 1999 - IV ZR 181/98 - NJW-RR

1999, 1184 unter II 2; vom 8. November 1995 - IV ZR 221/94 - r+s 1996,

410 f. und vom 25. April 1990 - IV ZR 49/89 - VersR 1990, 894 m.w.N.).

Die Beschwerde meint unter Hinweis auf eine Mindermeinung in der Lite-

ratur (Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 61 Rdn. 90), dies er-

scheine dem Versicherer gegenüber als zu hart. Diese Einschätzung

entbehrt angesichts der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den

Anforderungen an die Beweisführung durch Indizien einer Grundlage

(vgl. Urteile vom 14. April 1999 aaO; vom 9. April 1997 - IV ZR 73/96 -

r+s 1997, 294 unter II und vom 24. Januar 1996 - IV ZR 270/94 - r+s

1996, 146 unter II 1 bis 3, jeweils m.w.N.).

Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der be-

weisbelasteten Partei Beweiserleichterungen zugute kommen, wenn der

Gegner den Beweis vereitelt oder erschwert, ist in der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs ebenfalls grundsätzlich geklärt (vgl. Urteile vom

23. September 2003 - XI ZR 380/00 - NJW 2004, 222 unter II 1 a und

vom 17. Juni 1997 - X ZR 119/94 - NJW 1998, 79 unter I 4 jeweils

m.w.N.). Ob diese Grundsätze im Einzelfall zu Beweiserleichterungen

oder einer Beweislastumkehr führen, ist eine Frage der im tatrichterli-

chen Ermessen liegenden Überzeugungsbildung (vgl. BGH, Nichtannah-

mebeschluß vom 11. März 1993 - III ZR 182/91 - BGHR ZPO § 444 Be-

weisvereitelung 3).

b) Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß das Berufungsurteil auf ei-

nem Rechtsfehler beruht, der die Gefahr der Wiederholung durch das

Berufungsgericht oder der Nachahmung durch andere Gerichte besorgen

läßt oder der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu be-

schädigen (vgl. dazu BGHZ 154, 288, 293 ff. und BGH, Beschluß vom

7. Oktober 2004 - V ZR 328/03 - NJW 2005, 153 unter II 1 a und b

m.w.N.). Es ist insbesondere nicht dargelegt, daß das Berufungsgericht

in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beklagten auf

rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt oder gegen das Willkür-

verbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen hat.

aa) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nach der ständi-

gen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 205,

216 f.; NJW 1994, 2279 m.w.N.; NJW 1993, 254 f.) nur festgestellt wer-

den, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht seiner Pflicht

nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur

Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich geht das

Bundesverfassungsgericht davon aus, daß die Gerichte Parteivorbringen

zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind aber

nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgrün-

den ausdrücklich zu befassen (vgl. auch BGH, Urteile vom 13. Februar

1992 - III ZR 28/90 - NJW 1992, 2080 unter I 2 b bb und vom 26. Juni

1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573 unter II 1). Von einer Beweiserhe-

bung darf unter anderem abgesehen werden, wenn das tatsächliche Vor-

bringen insoweit als wahr unterstellt wird (BVerfG NJW 1993, 254 f.;

BVerfGE 85, 386, 404 f.). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist selbst

bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts noch

nicht anzunehmen. Hinzu kommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte

Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherr-

schenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der

Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG

NJW 1994, 2279).

bb) Das Berufungsgericht hat wie schon das Landgericht das ge-

samte Vorbringen des Beklagten zur behaupteten vorsätzlichen Brand-

stiftung durch die Versicherungsnehmerin zur Kenntnis genommen. Es

hat sich mit der gebotenen Ausführlichkeit damit auseinandergesetzt und

ergänzend auf das Urteil des Landgerichts verwiesen. Auf die beantragte

Vernehmung des Zeugen C. G. konnte das Berufungs-

gericht ohne Verfassungsverstoß verzichten, weil es die damit unter Be-

weis gestellte Behauptung des Beklagten als wahr unterstellt hat. Eben-

so hat es den von der Beschwerde aufgegriffenen Vortrag des Beklagten

zur wirtschaftlichen Lage der Versicherungsnehmerin und ihres Eheman-

nes, dessen Wunsch, die Kühlhalle zu beseitigen, zu den Vorschäden

und der sogenannten Firmenbibel als wahr unterstellt. Das Berufungsge-

richt hat sich dennoch bei der Gesamtwürdigung aller Umstände nicht

von einer vorsätzlichen Brandstiftung durch die Versicherungsnehmerin

oder ihren Ehemann überzeugen können und dies mit sachlichen Erwä-

gungen nachvollziehbar und zumindest vertretbar begründet. Im übrigen

räumt die Beschwerde selbst ein, daß dieser Beweis wegen der Beseiti-

gung von Brandspuren nicht geführt werden kann. Daraus folgt, daß das

Berufungsurteil insoweit nicht auf den gerügten Verstößen gegen Verfah-

rensgrundrechte beruht. Die Beschwerde beruft sich vielmehr auf Be-

weiserleichterungen wegen Veränderungen am Brandort. Der Vortrag

des Beklagten, die Versicherungsnehmerin habe hierzu den Auftrag er-

teilt, ist bestritten, ohne Substanz und nicht unter Beweis gestellt, wie

die Beschwerdeerwiderung zutreffend bemerkt.

2. Den Behauptungen zum Verhalten des Ehemannes der Versi-

cherungsnehmerin brauchte das Berufungsgericht nicht weiter nachzu-

gehen, weil es ihn nicht als ihren Repräsentanten angesehen hat. Zulas-

sungsgründe sind auch insoweit nicht dargelegt.

Unter welchen Voraussetzungen ein Dritter Repräsentant des Ver-

sicherungsnehmers ist, ist durch die neuere Rechtsprechung des Senats

hinreichend geklärt (Urteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02 - r+s 2003,

367 unter II 2 m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht

seiner Entscheidung ausdrücklich zugrundegelegt. Deshalb kann nicht

angenommen werden, daß es durch die mißverständlich erscheinende

Formulierung zur Übertragung der gesamten Risikoverwaltung davon

abweichen wollte, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt.

Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten zur Reprä-

sentantenstellung des Ehemannes der Versicherungsnehmerin zur

Kenntnis genommen, ihn aber mit Recht für unsubstantiiert gehalten und

deshalb den angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben. Darin liegt kein

zulassungsrelevanter Rechtsfehler, insbesondere kein Verstoß gegen

Verfahrensgrundrechte.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch