BGH Beschluß vom 13.04.2005 – IV ZR 62/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 13. April 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini-
schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Februar
2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 961.189,39 €
Gründe
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-
dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
1. Dies gilt zunächst für die Frage der Leistungsfreiheit nach § 61
VVG wegen vorsätzlicher Brandstiftung durch die Versicherungsnehme-
rin.
a) In der Rechtsprechung des Senats ist seit langem hinreichend
geklärt, daß der Versicherer ohne Beweiserleichterungen voll zu bewei-
sen hat, daß der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich
herbeigeführt hat (Urteile vom 14. April 1999 - IV ZR 181/98 - NJW-RR
1999, 1184 unter II 2; vom 8. November 1995 - IV ZR 221/94 - r+s 1996,
410 f. und vom 25. April 1990 - IV ZR 49/89 - VersR 1990, 894 m.w.N.).
Die Beschwerde meint unter Hinweis auf eine Mindermeinung in der Lite-
ratur (Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 61 Rdn. 90), dies er-
scheine dem Versicherer gegenüber als zu hart. Diese Einschätzung
entbehrt angesichts der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den
Anforderungen an die Beweisführung durch Indizien einer Grundlage
(vgl. Urteile vom 14. April 1999 aaO; vom 9. April 1997 - IV ZR 73/96 -
r+s 1997, 294 unter II und vom 24. Januar 1996 - IV ZR 270/94 - r+s
1996, 146 unter II 1 bis 3, jeweils m.w.N.).
Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der be-
weisbelasteten Partei Beweiserleichterungen zugute kommen, wenn der
Gegner den Beweis vereitelt oder erschwert, ist in der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ebenfalls grundsätzlich geklärt (vgl. Urteile vom
23. September 2003 - XI ZR 380/00 - NJW 2004, 222 unter II 1 a und
vom 17. Juni 1997 - X ZR 119/94 - NJW 1998, 79 unter I 4 jeweils
m.w.N.). Ob diese Grundsätze im Einzelfall zu Beweiserleichterungen
oder einer Beweislastumkehr führen, ist eine Frage der im tatrichterli-
chen Ermessen liegenden Überzeugungsbildung (vgl. BGH, Nichtannah-
mebeschluß vom 11. März 1993 - III ZR 182/91 - BGHR ZPO § 444 Be-
weisvereitelung 3).
b) Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß das Berufungsurteil auf ei-
nem Rechtsfehler beruht, der die Gefahr der Wiederholung durch das
Berufungsgericht oder der Nachahmung durch andere Gerichte besorgen
läßt oder der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu be-
schädigen (vgl. dazu BGHZ 154, 288, 293 ff. und BGH, Beschluß vom
7. Oktober 2004 - V ZR 328/03 - NJW 2005, 153 unter II 1 a und b
m.w.N.). Es ist insbesondere nicht dargelegt, daß das Berufungsgericht
in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beklagten auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt oder gegen das Willkür-
verbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen hat.
aa) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nach der ständi-
gen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 205,
216 f.; NJW 1994, 2279 m.w.N.; NJW 1993, 254 f.) nur festgestellt wer-
den, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht seiner Pflicht
nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich geht das
Bundesverfassungsgericht davon aus, daß die Gerichte Parteivorbringen
zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind aber
nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgrün-
den ausdrücklich zu befassen (vgl. auch BGH, Urteile vom 13. Februar
1992 - III ZR 28/90 - NJW 1992, 2080 unter I 2 b bb und vom 26. Juni
1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573 unter II 1). Von einer Beweiserhe-
bung darf unter anderem abgesehen werden, wenn das tatsächliche Vor-
bringen insoweit als wahr unterstellt wird (BVerfG NJW 1993, 254 f.;
BVerfGE 85, 386, 404 f.). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist selbst
bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts noch
nicht anzunehmen. Hinzu kommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte
Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherr-
schenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der
Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG
NJW 1994, 2279).
bb) Das Berufungsgericht hat wie schon das Landgericht das ge-
samte Vorbringen des Beklagten zur behaupteten vorsätzlichen Brand-
stiftung durch die Versicherungsnehmerin zur Kenntnis genommen. Es
hat sich mit der gebotenen Ausführlichkeit damit auseinandergesetzt und
ergänzend auf das Urteil des Landgerichts verwiesen. Auf die beantragte
Vernehmung des Zeugen C. G. konnte das Berufungs-
gericht ohne Verfassungsverstoß verzichten, weil es die damit unter Be-
weis gestellte Behauptung des Beklagten als wahr unterstellt hat. Eben-
so hat es den von der Beschwerde aufgegriffenen Vortrag des Beklagten
zur wirtschaftlichen Lage der Versicherungsnehmerin und ihres Eheman-
nes, dessen Wunsch, die Kühlhalle zu beseitigen, zu den Vorschäden
und der sogenannten Firmenbibel als wahr unterstellt. Das Berufungsge-
richt hat sich dennoch bei der Gesamtwürdigung aller Umstände nicht
von einer vorsätzlichen Brandstiftung durch die Versicherungsnehmerin
oder ihren Ehemann überzeugen können und dies mit sachlichen Erwä-
gungen nachvollziehbar und zumindest vertretbar begründet. Im übrigen
räumt die Beschwerde selbst ein, daß dieser Beweis wegen der Beseiti-
gung von Brandspuren nicht geführt werden kann. Daraus folgt, daß das
Berufungsurteil insoweit nicht auf den gerügten Verstößen gegen Verfah-
rensgrundrechte beruht. Die Beschwerde beruft sich vielmehr auf Be-
weiserleichterungen wegen Veränderungen am Brandort. Der Vortrag
des Beklagten, die Versicherungsnehmerin habe hierzu den Auftrag er-
teilt, ist bestritten, ohne Substanz und nicht unter Beweis gestellt, wie
die Beschwerdeerwiderung zutreffend bemerkt.
2. Den Behauptungen zum Verhalten des Ehemannes der Versi-
cherungsnehmerin brauchte das Berufungsgericht nicht weiter nachzu-
gehen, weil es ihn nicht als ihren Repräsentanten angesehen hat. Zulas-
sungsgründe sind auch insoweit nicht dargelegt.
Unter welchen Voraussetzungen ein Dritter Repräsentant des Ver-
sicherungsnehmers ist, ist durch die neuere Rechtsprechung des Senats
hinreichend geklärt (Urteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02 - r+s 2003,
367 unter II 2 m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht
seiner Entscheidung ausdrücklich zugrundegelegt. Deshalb kann nicht
angenommen werden, daß es durch die mißverständlich erscheinende
Formulierung zur Übertragung der gesamten Risikoverwaltung davon
abweichen wollte, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt.
Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten zur Reprä-
sentantenstellung des Ehemannes der Versicherungsnehmerin zur
Kenntnis genommen, ihn aber mit Recht für unsubstantiiert gehalten und
deshalb den angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben. Darin liegt kein
zulassungsrelevanter Rechtsfehler, insbesondere kein Verstoß gegen
Verfahrensgrundrechte.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch