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BGH Beschluss vom 14.03.2007 – XII ZB 36/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. März 2007

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1587 Abs. 1 und 3

Dem Versorgungsausgleich unterliegen regelmäßig nur solche (privaten) Ren-

tenversorgungen, die speziell für das Alter oder die Zeit einer verminderten Er-

werbsfähigkeit bestimmt sind und als Ersatz für das bisherige Erwerbseinkom-

men dienen sollen. Dagegen unterfällt eine auch als Vermögensanlage be-

stimmte Lebensversicherung, aus der Rentenleistungen zu einem erheblichen

Teil auch schon während des aktiven Erwerbslebens gezahlt werden, i.d.R.

dem güterrechtlichen Ausgleich.

BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 36/05 - OLG München AG Kempten

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 30. Zivilsenats

- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivil-

senate in Augsburg, vom 17. Januar 2005 wird auf Kosten des An-

tragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.375,88 €

Gründe

I.

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Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.

Die Ehegatten, die am 7. März 1988 miteinander die Ehe geschlossen

haben, lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft, die noch nicht auseinan-

dergesetzt ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin, geb. 3. Au-

gust 1963) wurde dem Ehemann (Antragsgegner, geb. am 4. Februar 1962) am

31. März 2001 zugestellt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch

Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsaus-

gleich durchgeführt.

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In der Ehezeit (1. März 1988 bis 28. Februar 2001, § 1587 Abs. 2 BGB)

hat der Ehemann Anrechte bei der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse

Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben (im Folgenden: Land- und forstwirt-

schaftliche Alterskasse) in Höhe von 291,47 DM (= 149,03 €) erworben, außer-

dem Anwartschaften auf eine Rentenversicherung bei der Allianz Lebensversi-

cherungs-AG mit einem ehezeitlichen Deckungskapital von 83.254,38 DM, um-

gerechnet in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von

387,23 DM (= 197,99 €). Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften

bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben in Höhe von 109,00 DM

(= 55,73 €) erworben; außerdem hat sie Anwartschaften auf eine Rentenversi-

cherung bei der DBV-Winterthur-Lebensversicherung AG mit einem ehezeitli-

chen Deckungskapital von 17.905,19 DM, umgerechnet in eine Rente der ge-

setzlichen Rentenversicherung in Höhe von 83,28 DM (= 42,58 €) erworben.

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Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es

zu Lasten der bei der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse bestehenden

Anrechte des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der

Deutschen Rentenversicherung Schwaben Rentenanwartschaften, und zwar im

Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von

53,40 € und im Wege des erweiterten analogen Quasisplittings gemäß § 3 b

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 45,81 €, jeweils monatlich und bezogen auf

den 28. Februar 2001, begründet hat. Außerdem hat es den Ehemann gemäß

§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG verpflichtet, auf dem Versicherungskonto der Ehe-

frau bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben Rentenanwartschaften

in Höhe von 25,14 €, monatlich und bezogen auf den 28. Februar 2001, durch

Beitragszahlung in Höhe von 5.403,81 € zu begründen.

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Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Ent-

scheidung des Amtsgerichts geändert. Es hat - in Übereinstimmung mit dem

von der Ehefrau verfolgten Beschwerdeziel - die bei der Allianz Lebensversi-

cherungs-AG bestehenden Anrechte des Ehemannes nicht als eine dem Ver-

sorgungsausgleich unterliegende Versorgung wegen Alters angesehen. Dem-

entsprechend hat es für die Ehefrau lediglich im Wege des analogen Quasisplit-

tings zu Lasten der bei der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse beste-

henden Anrechte des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei

der Deutschen Rentenversicherung Schwaben Rentenanwartschaften in Höhe

von 25,36 € begründet.

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Der Ehemann begehrt, dass die für ihn bei der Allianz Lebensversiche-

rungs-AG begründeten Anrechte nicht einer späteren güterrechtlichen Ausei-

nandersetzung vorbehalten, sondern in den Versorgungsausgleich einbezogen

werden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt er die Wiederherstel-

lung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

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II.

1. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig.

Zwar wird der Ehemann mit der Regelung des öffentlich-rechtlichen Ver-

sorgungsausgleichs durch das Oberlandesgericht gegenüber der amtsgerichtli-

chen Entscheidung formal nicht benachteiligt; denn die Höhe der für die Ehe-

frau durch analoges Quasisplitting begründeten Anrechte bleibt hinter der Höhe

der für sie vom Amtsgericht begründeten Anrechte zurück. Dennoch wird der

Ehemann durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beein-

trächtigt (§ 20 Abs. 1 FGG).

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Für eine solche Beeinträchtigung genügt es, wenn der Entscheidungs-

satz der angefochtenen Entscheidung unmittelbar in ein dem Rechtsbeschwer-

deführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in

einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung desselben liegen kann. Das

ist hier der Fall. Zwar hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die bei der

Allianz Lebensversicherungs-AG begründeten Anrechte nicht dem Versor-

gungsausgleich zuzuordnen, für eine spätere güterrechtliche Auseinanderset-

zung keine Bindungswirkung. Das mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung

befasste Gericht ist also - vorbehaltlich des § 242 BGB - nicht gehindert, An-

rechte, die im vorausgegangenen Verfahren über den Versorgungsausgleich

von diesem ausgenommen worden sind, entgegen dieser Würdigung dem Ver-

sorgungsausgleich zuzuordnen und einen güterrechtlichen Ausgleich dieser

Anrechte zu verweigern (vgl. § 1587 Abs. 3 BGB). Dennoch besteht die Gefahr,

dass eine unzutreffende Zuordnung eines Anrechts bei der Durchführung des

Versorgungsausgleichs auch im Rahmen der noch ausstehenden güterrechtli-

chen Auseinandersetzung zugrunde gelegt wird. Diese Gefahr genügt, um den

Ehemann durch eine möglicherweise unzutreffende Zuordnung seiner Lebens-

versicherung im Verfahren über den Versorgungssausgleich als beschwert an-

zusehen. Auch wenn diese Zuordnung seine Ausgleichspflicht im Versorgungs-

ausgleich senkt, muss ihm die Möglichkeit eröffnet sein, eine richtige Zuord-

nung der Versorgung zu erreichen und Nachteile, die sich aus einer unzutref-

fenden Zuordnung für ein späteres güterrechtliches Ausgleichsverfahren erge-

ben können, abzuwenden.

2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.

a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts unterfallen dem Versor-

gungsausgleich Anrechte auf Rentenzahlung nicht schon immer dann, wenn sie

einen Versorgungszweck im allgemeinen verfolgen. Zwar sei nicht nötig, dass

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eine Versorgung wegen Alters erst mit Eintritt in das gesetzliche Rentenalter

eingreife. Unter den Zweck der Versorgung wegen Alters sei eine Rente jedoch

nur dann einzuordnen, wenn sie der Versorgung im Anschluss an die Beendi-

gung des aktiven Arbeitslebens dienen solle. Das sei bei den vom Ehemann

begründeten Rentenanrechten der Allianz Lebensversicherungs-AG nicht der

Fall. Diese Rente habe vielmehr Renditecharakter und verfolge einen allgemei-

nen Versorgungszweck: Sie werde aufgrund einer fünfjährigen Beitragszahlung

von jährlich 10.000 DM ab dem 1. Dezember 2005 gewährt und tatsächlich mo-

natlich 212,54 € betragen. Zwar werde sie bis zum Lebensende des Eheman-

nes gezahlt, dies jedoch bereits ab dessen 44. (richtig: 43.) Lebensjahr. Zu die-

sem Zeitpunkt sei mit einem Ausscheiden des Ehemannes aus dem aktiven

Berufsleben bei einem üblichen Lebensverlauf nicht zu rechnen.

b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Zwar lassen sich die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrech-

te nicht von sonstigen, dem Güterrecht unterfallenden Rechtspositionen (vgl.

§ 1587 Abs. 3 BGB) danach abgrenzen, ob sie Renditecharakter haben. Der

Ertrag einer Anlage ist vielmehr auch für die in § 1587 Abs. 1 BGB genannten

Versorgungsanrechte ein Auswahlgesichtspunkt, der für die Anlage von Ver-

sorgungsvermögen zunehmend Bedeutung erlangt. Erforderlich ist indes, dass

ein auf Rentenzahlung gerichtetes Anrecht gerade der "Versorgung wegen Al-

ters" dienen soll. Das ist nicht immer schon dann der Fall, wenn die zugesagten

Monatsleistungen dem Empfänger langfristig zu einer Aufstockung seiner ver-

fügbaren Mittel dienen sollen und bis zum Lebensende gewährt werden. Der

vom Gesetz geforderte Altersbezug setzt, wie der Senat bereits dargelegt hat,

vielmehr voraus, dass die Versorgung nicht nur "auch", sondern speziell für das

Alter bestimmt ist. Das verlangt, wie das Oberlandesgericht zu Recht betont,

zwar keinen Gleichlauf des Rentenbeginns mit der gesetzlichen Rente oder mit

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der Beamtenversorgung. Dennoch wird eine Versorgung wegen Alters regel-

mäßig nur dann vorliegen, wenn die zugesagte Versorgungsleistung im An-

schluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt wird und das bis-

herige Erwerbseinkommen ersetzen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Fe-

bruar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 698, vom 27. September 2000

- XII ZB 67/99 - FamRZ 2001, 284, 285 und vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 -

FamRZ 1988, 936, 938).

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Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht - in rechtsbeschwerde-

rechtlich nicht zu beanstandender Weise - verneint. Der Ehemann bezieht die

bei der Allianz Lebensversicherungs-AG begründete Rente bereits mit dem

43. Lebensjahr. Umstände, welche die Annahme rechtfertigen können, dieser

Bezugszeitpunkt sei im Hinblick auf einen - verglichen mit den Leitbildern der

öffentlich-rechtlichen Versorgungssysteme - vorgezogenen Ruhestand gewählt

worden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies rechtfertigt die An-

nahme, dass die vom Ehemann bei der Allianz Lebensversicherungs-AG abge-

schlossene Lebensversicherung keine Versorgung wegen Alters ist, die dem

Versorgungsausgleich unterliegt und deshalb gemäß § 1587 Abs. 3 BGB einen

güterrechtlichen Ausgleich ausschließt.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

AG Kempten, Entscheidung vom 26.02.2004 - 3 F 319/01 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 17.01.2005 - 30 UF 135/04 -